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    | Auskunft
        über die
      Einkommenssituation |  |  
    | Wenn man
      unterhaltspflichtig ist, wird man regelmäßig zunächst von der
      Gegenseite aufgefordert, Auskunft
      über die Einkommenssituation zu geben. Wie weit reicht
      dieser Anspruch der Gegenseite? Dabei geht es nicht nur um die Auskunft, sondern auch um
      die  Inverzugsetzung der Gegenseite, denn: Für die Vergangenheit kann der
      Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von
      dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der
      Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über
      seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der
      Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig
      geworden ist (Anders aber in diesem Fall: Altersvorsorgeunterhalt kann für
      die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem
      er ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Es reicht für die
      Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem
      Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs begehrt
      worden ist, so der Bundesgerichtshof).  Wie weit ist man verpflichtet,
      dieser Aufforderung nachzukommen? Über welchen Zeitraum muss man
      Einkommensbelege und Steuerbescheide vorlegen?  Die begehrte Auskunft muss also für den
      Unterhaltsanspruch relevant sein. Dabei genügt es allerdings, dass die
      Auskunft für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung sein kann; der
      Auskunftsanspruch hängt nicht davon ab, dass sich das Ergebnis der
      Auskunft auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs oder der
      Unterhaltsverpflichtung auswirkt. Andererseits ist jedoch nach der
      Rechtsprechung schon eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung abzulehnen,
      wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die
      Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann.
      
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    | Gemäß §§ 1361 IV, 1580 BGB
      müssen getrennt lebende und geschiedenen Ehegatten einander Auskunft
      entsprechend § 1605 BGB geben.  Auskunft ist über die gesamten Einkünfte
      des letzten Jahres zu geben. Bei Selbständigen umfasst der
      Auskunftsanspruch die letzten drei Jahre, weil hier naturgemäß die
      Schwankungen nicht unerheblich sein können. Auskunft kann der Berechtigte
      alle zwei Jahre verlangen. Wenn er glaubhaft macht, dass sich die
      Einkommensverhältnisse des Verpflichteten verändert haben, sogar noch
      früher. Auch bei Vorliegen eines Härtetatbestands kann nach dem Oberlandesgericht
      Karlsruhe (2.08. 2000
      -2 WF 88/00) ein eingeschränkter Unterhaltsanspruch bestehen, da die nach
      BGB § 1579 vorzunehmende Abwägung nur unter Einbeziehung der
      wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien erfolgen kann. Etwas anderes könnte
      allenfalls dann gelten, wenn Umstände vorliegen, die zweifelsfrei auch
      ohne die Einbeziehung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
      den Unterhalt ausschließen.
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    | Eine
      ordnungsgemäße Auskunft erfordert eine  systematische Zusammenstellung
      aller erforderlichen Angaben, die notwendig sind, um dem Berechtigten ohne
      übermäßigen Arbeitsaufwand eine Berechnung seines Unterhaltsanspruchs
      zu ermöglichen. Vorzulegen
      sind Verdienstbescheinigungen bzw. Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, Steuererklärungen,
      Steuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnungen,  Dazu gehört weiterhin die Angabe des Bruttolohns, etwaiger
      Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, Spesen, Auslösungen,
      Fahrtkostenzuschüsse, Krankengeld, Sachbezüge etc. sowie Art und Umfang
      der vorgenommenen Abzüge. Eine solche Erklärung ist regelmäßig in einem
      Schreiben, nicht in mehreren abzugeben. 
       
        
        
          
            | Bei einem Kaufmann
              lassen sich nach einer Entscheidung des BGH
              aus dem Jahre 1982 die
              Einkünfte am sichersten aus einer Bilanz entnehmen, die aufgrund
              der Buchführungspflicht jährlich aufgestellt werden muss. Da in
              der Bilanz nur die Bestandskonten, bezogen auf den Bilanzstichtag,
              zusammengestellt sind, erscheint es unter dem Aspekt der Verständlichkeit
              nach Auffassung des Gerichts sinnvoll, darüber hinaus die Vorlage
              der Gewinn- und Verlustrechnung zu verlangen, die über den erfassten
              Zeitraum hinsichtlich Aufwendungen und Erträgen Aufschluss
              gibt. |  Sonderfälle Auskunftspflicht
      >> Als Beleg für die Einkünfte kann vom Auskunftspflichtigen
      neben der Vorlage des Einkommensteuerbescheids im Regelfall
      auch die Vorlage der Einkommensteuererklärung verlangt werden.
      Dabei gibt es aber Einschränkungen. So muss die Steuererklärung nicht
      mehr vorgelegt zu werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete seine Einkünfte
      in anderer Weise ausreichend belegt hat. Unabhängig davon kann der
      Verpflichtung zur Vorlage der kompletten Steuererklärung ein schutzwürdiges
      Interesse des Auskunftsverpflichteten an der Zurückhaltung bestimmter
      Angaben entgegenstehen, die sich aus der Steuererklärung ergeben. Aus der
      Geltendmachung einzelner steuerrechtlich relevanter Ausgaben können 
      Rückschlüsse auf Lebenssachverhalte möglich werden, die für einen
      Unterhaltsanspruch ohne Bedeutung sind und die der Verpflichtete dem
      Unterhaltsberechtigten daher nicht offenbaren muss.  Der Auskunftsanspruch nach BGB § 1605
      richtet sich übrigens nicht auf die Vorlage von Belegen über das
      Vermögen.
      Auskunft über das Vermögen kann gemäß BGB § 1605 nur bezogen auf
      einen Zeitpunkt und nicht einen Zeitraum verlangt werden. Damit scheidet
      auch eine Auskunft über den Verbleib eines Gegenstandes aus. Für die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung
      betrieblicher Abschreibungen muss der
      Unterhaltspflichtige darzulegen, dass und weshalb der Zeitraum der
      Abschreibung und der tatsächlichen Lebensdauer der betroffenen Güter
      deckungsgleich sind. Im Zweifel kann 1/3 des
      Abschreibungsbetrags dem unterhaltspflichtigen Einkommen
      zugeschlagen werden (OLG Köln Senat für Familiensachen,  17. Juli
      2001 - 25 UF 73/00).
       BGH, Urteil
      vom 7. Mai 2003 - XII ZR 229/00: Ein gegenüber seinen Eltern Unterhaltspflichtiger
      kann von den Ehegatten seiner Geschwister nicht Auskunft über deren
      Einkommens- und Vermögensverhältnisse beanspruchen. |  
    | Am Rande bemerkt: Wenn Sie Probleme im
      Bereich "Arbeitsrecht"
      haben, insbesondere im Zusammenhang mit einer "Kündigung"
      oder "Abmahnung"
      oder einem "Arbeitszeugnis",
      können wir Ihnen auch gerne weiterhelfen. |  
    |  Muss
      man den Arbeits- oder Anstellungsvertrag
      vorlegen? Es bestehen nach der höheren Rechtsprechung keine
      grundsätzlichen Bedenken gegen die Verpflichtung eines unselbständig
      Erwerbstätigen, seinen Dienst- oder Arbeitsvertrag vorzulegen, wenn durch
      eine Bescheinigung des Arbeitgebers die tatsächliche Höhe der insgesamt
      bezogenen Einkünfte nicht ausreichend belegt wird. Das trifft vor allem
      bei einer Tätigkeit im Ausland zu, wenn sich aus den vorgelegten
      Dokumenten nicht ergibt, welcher Betrag für welchen Zeitraum konkret
      ausgezahlt wurde, und ob daneben weitere Zahlungen erfolgen, weil sich das
      Gehaltsgefüge des Arbeitgebers möglicherweise aus mehreren im einzelnen
      nicht bekannten Elementen zusammensetzt und auch Aufwands- oder andere
      Entschädigungen geleistet werden.  Dem steht nicht entgegen, dass ein Arbeitsvertrag regelmäßig
      nicht nur Bestimmungen zur Vergütung der Arbeitstätigkeit enthält.
      Soweit der Gesetzeszweck des § 1605 Abs. 1 BGB reicht, hat ein Interesse
      des Auskunfts- und Belegpflichtigen an der Verdeckung von individuellen
      Verhältnissen zurückzutreten (Vgl. BGH - XII ZR 116/92).  |  
    | Der Auskunftszeitraum umfasst
      bei schwankenden Einkünften in der Regel die letzten 3 abgelaufenen
      Kalenderjahre. Dies gilt nicht nur bei Selbständigen und
      Gewerbetreibenden, sondern auch bei Nichtselbständigen mit
      schwankenden Provisionseinkünften, bei schwankenden Kapitaleinkünften und schwankenden Einkünften aus
      Vermietung und Verpachtung. |  
    | Der  Rechtsmittelstreitwert eines
      in der Vorinstanz abgewiesenen unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs
      ist nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig mit einem Bruchteil des
      voraussichtlichen Unterhaltsanspruchs zu bemessen; dessen Wertberechnung
      bestimmt sich nach § 9 ZPO. |  
    | 
 Oberlandesgericht Köln  |  
    |  Vielleicht
      mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
      Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
      die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
      Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
      zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
      Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
      Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
      Trennung, Lebenspartnerschaften,
      Lebensgemeinschaften, Härtefall,
      Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
      Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
      Umgangsregelungen, Zugewinn,
      Schulden, Hausrat, Zuweisung
      der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
      Eheaufhebung.
  Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
      Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
      oder türkischen (Speziell
      zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
      zu klären waren, haben wir untersucht.
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