| 
 
  
Home 
Übersicht    
   |  | 
  
    
      | Auskunftspflicht Sonderfälle Auskunft über
        Pflichtteil | 
 Amtsgericht Schöneberg Eingang |  
        | Grundsatz:
          Die begehrte Auskunft muss also für den Unterhaltsanspruch relevant
          sein. Dabei genügt es allerdings, dass die Auskunft für die
          Bemessung des Unterhalts von Bedeutung sein kann. Der
          Auskunftsanspruch hängt nicht davon ab, dass sich das Ergebnis der
          Auskunft auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs oder der
          Unterhaltsverpflichtung auswirkt. Andererseits ist jedoch nach der
          Rechtsprechung schon eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung
          abzulehnen, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den
          Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem
          Gesichtspunkt beeinflussen kann |  
        | Auskunft
          Unterhaltsanspruch Begehrt ein volljähriges Kind Auskunft, ist
          Prozesskostenhilfe zumindest dann zu verweigern, wenn aufgrund der aus
          der Akte erkennbaren Fakten ein Unterhaltsanspruch nicht einmal
          wahrscheinlich erscheint, OLG Sachsen Anhalt 2008.    |  
        | Muss man Auskunft über Zahlungen
          aus einem Pflichtteilsanspruch geltend machen?
           
           Es unterliegt grundsätzlich der
          freien Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten, ob er einen ihm
          zustehenden Pflichtteil verlangen will oder nicht. Auch wenn sich ein
          Pflichtteilsberechtigter im allgemeinen Rechtsverkehr frei für oder
          gegen die Realisierung eines Pflichtteilsanspruchs entscheiden kann,
          bedeutet das nicht, dass für den Bereich des Unterhaltsrechts
          notwendig dieselben Grundsätze zu gelten hätten. Ausgehend von der
          Überlegung, dass im Unterhaltsrecht grundsätzlich alle Einkünfte
          und Vermögenswerte der Ehegatten zu berücksichtigen sind, die
          geeignet sind, die Unterhaltsbedürfnisse der Familie zu decken, ist
          hier vielmehr maßgeblich darauf abzustellen, ob ein Vermögenswert
          wie der Wert eines Pflichtteils auch bei fortbestehender intakter Ehe
          zum Unterhalt der Familie zur Verfügung stehen würde.
           
           Anders ist es, wenn der
          Verpflichtete auch bei fortbestehender Ehe und weiterem Zusammenleben
          mit dem Berechtigten von einer Geltendmachung des Pflichtteils
          abgesehen hätte mit der Folge, dass der Pflichtteil auch unter diesen
          Umständen für den Familienunterhalt nicht zur Verfügung gestanden hätte. |  
        | Nach der
          ständigen Rechtsprechung des BGH werden die ehelichen Lebensverhältnisse
          nicht nur durch Erwerbseinkünfte geprägt, sondern ebenso durch
          Kapital- und andere Vermögenserträge sowie sonstige wirtschaftliche
          Nutzungen. Entscheidend ist nur, dass diese den Eheleuten während des
          Zusammenlebens zur Verfügung gestanden haben. Da sich die ehelichen
          Lebensverhältnisse ausschließlich danach bestimmen, welche Einkünfte
          tatsächlich für den Unterhalt der Familie verfügbar waren, ohne Rücksicht
          darauf, ob sie nur von einem oder von beiden Ehegatten - in gleicher
          oder unterschiedlicher Höhe - erzielt worden sind, können auch - für
          den Familienunterhalt verfügbare - Erträge aus einem durch
          Erbfall erworbenen Vermögen eines der beiden Ehegatten
          nicht ausgenommen werden. So hat der Bundesgerichtshof Einkünfte aus
          einem Pflichtteil eines Ehegatten für grundsätzlich
          unterhaltsbestimmend angesehen, sofern sie bei intakter Ehe zum
          Unterhalt der Familie zur Verfügung stehen. |  
        |  Vielleicht
          mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
          und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
          Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
          schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
          Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
          tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit
          zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und
          Familienrechts: Scheidungen, Trennung,
          Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
          Härtefall, Unterhalt
          nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich,
          Sorgerecht, Umgangsregelungen,
          Zugewinn, Schulden,
          Hausrat, Zuweisung
          der Ehewohnung, Grundstücken,
          Scheinehe,
          Eheaufhebung.
  Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
          Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
          oder türkischen (Speziell
          zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
          zu klären waren, haben wir untersucht. 
             |  |