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    - Ehevertrag - Ausübungskontrolle Vermögensverzeichnis in einem
      Ehevertrag
       Zugewinngemeinschaft | 
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    | Auch bei der
      Zugewinngemeinschaft bestehen selbständige
    Vermögen und selbständige Verantwortlichkeiten der Ehegatten. Nur wenn ein Ehegatte z.
    B. gegenüber der Bank den Darlehensvertrag mitunterschrieben hat, haftet er auch. Aus
    Haftungsgründen macht die Gütertrennung keinen Sinn. Hier wäre ein notarielles
    Vermögensverzeichnis angebracht, in dem die Ehegatten genau aufführen, wem welche
    Gegenstände des Hausrates und der Wohnungseinrichtung oder sonstige
    Vermögensgegenstände gehören. Bedeutung für eine Haftung hat die
    Eigentumsvermutung des § 1362 BGB, wonach zugunsten des Gläubigers jedes Ehegatten
    vermutet wird, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem
    Schuldner gehören. Das gilt sowohl bei Gütertrennung als auch bei Zugewinngemeinschaft. Deshalb ist im Zwangsvollstreckungsverfahren das Eigentum desjenigen
    Ehegatten zu beweisen, der nicht Schuldner ist. Zur Erleichterung des Beweises kann sich
    empfehlen, ein Vermögensverzeichnis
    aufzustellen und fortzuführen, das auch notariell beurkundet oder beglaubigt werden kann.
    Um Nachweisschwierigkeiten über die Höhe des Zugewinns zu vermeiden, sollte das Ehepaar
    ein Vermögensverzeichnis mit den größeren Vermögensveränderungen führen und in
    entsprechenden Zeitabständen (z.B. jährlich) fortschreiben.  |  
    | Auch bei einem wirksamen Vertrag ist
      im Wege der Ausübungskontrolle eine
      Anpassung des Vertrages nach § 242 BGB, § 313 BGB in Betracht zu ziehen.
      Eine Berufung auf die vereinbarte Gütertrennung
      ist treuwidrig, wenn die Ehegatten bei ihrer vertraglichen
      Abrede von beiderseitiger Berufstätigkeit ausgegangen sind, diese Planung
      sich aber später nicht verwirklichen lässt (OLG Hamm - 5 UF 731/04).
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    | Weitere
    rechtliche Ausführungen auf den folgenden Seiten |  
    | Zum Problem von Eheverträgen weiter hier >> |  
    | Zum
      Problem der Zugewinngemeinschaft >> |  
    | Zum Problem von
    Unterhaltsverzichten weiter hier >> |  
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    | Familienrecht
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    |  Vielleicht
      mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
      Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
      die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
      Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
      zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
      Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
      Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
      Trennung, Lebenspartnerschaften,
      Lebensgemeinschaften, Härtefall,
      Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
      Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
      Umgangsregelungen, Zugewinn,
      Schulden, Hausrat, Zuweisung
      der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
      Eheaufhebung.
  Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
      Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
      oder türkischen (Speziell
      zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
      zu klären waren, haben wir untersucht. Was muss man eigentlich bei Testamenten
      beachten?  Erbrecht - Übersicht
      >>
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