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	Wie geht es weiter? 
	Wir sind weiter für Sie da und prinzipiell gibt es keine 
	große Änderung der Arbeitsabläufe mit der Ausnahme, dass persönliche 
	Kontakte wegen den Übertragungsrisiken wegfallen. Es kann zwar zu 
	Verzögerungen kommen, die mit zahlreichen beeinträchtigten Abläufen des 
	öffentlichen Lebens in Verbindung stehen, aber prinzipiell sind wir auch 
	ohne unmittelbare Präsenzen in der Kanzlei, die weiterhin besetzt ist, voll 
	handlungsfähig. Kontaktieren Sie uns per Telefon oder E-Mail - wir reagieren 
	kurzfristig.  
	 
	Gerichtliche Verfahren werden aber nicht so schnell durchgeführt wie bisher. 
	Gerichtliche Sitzungen sollen nur stattfinden, wenn sie keinen Aufschub 
	dulden. Das gilt etwa für Haftsachen und schon andauernde 
	Strafverhandlungen, gleiches gilt für ermittlungsrichterliche Handlungen und 
	Eilsachen in sämtlichen Rechtsgebieten. Über die Aufhebung von 
	Verhandlungsterminen sowie die Aussetzung oder Unterbrechung von laufenden 
	Verfahren entscheiden die Gerichte in richterlicher Unabhängigkeit nach den 
	konkreten Umständen des Einzelfalls. Eine großzügige Ausschöpfung der 
	prozessualen Möglichkeiten wird vom Justizministerium empfohlen.  
	 
	Die Verwaltungsbehörden reagieren unterschiedlich, einige Stadtverwaltungen 
	sind weitgehend geschlossen. Ämter können teilweise in  dringenden Fällen 
	nach telefonischer Anmeldung besucht werden. Solche Umstände sind 
	hinzunehmen. Allerdings ist trotz der prekären Situation davon auszugehen, 
	dass insgesamt weniger Anträge gestellt werden, sodass ggf. auch Verfahren 
	davon profitieren, schneller behandelt werden zu können.  
	 
	 
	Allgemeines  
	 
	Rechtliche Fragestellungen und HIlfen sind in diesen Tagen mindestens so 
	wichtig wie sonst auch. Doch gerade die existenzielle Betroffenheit von 
	Unternehmen, Arbeitgebern und Arbeitnehmern macht es notwendig zu handeln. 
	Konflikte zwischen den Beteiligten sind tendenziell auch vorgezeichnet. Wir 
	stellen hier einige typische Strukturen vor und raten Ihnen im Übrigen, sich 
	individuell beraten und vertreten zu lassen.  
	 
	Darstellungen zur Rechtssituation während der Corona-Virus-Krise sind mehr 
	oder minder tagesabhängig, sodass es jederzeit zu Änderungen kommen kann. 
	Eine kontinuierliche Unterrichtung durch aktuelle Medien können wir nicht 
	ersetzen. Insofern gilt unbedingt, dass keine Garantien für die inhaltliche 
	Richtigkeit übernommen werden, sondern nur Anhaltspunkte gegeben werden, wie 
	Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Krise durchhalten können.    | 
   
  
    
	Corona und arbeitsrechtliche Kündigung  
	 
	Kündigungen sind einschneidende Maßnahmen, die auch in “Corona-Zeiten” nicht 
	selbstverständlich werden. Eine rechtmäßige Kündigung muss sozial 
	gerechtfertigt sein, wenn keine personenbedingten oder verhaltensbedingten 
	Gründe vorliegen. Corona  ist nicht per se ein solcher Grund. Es mag eine 
	betriebsbedingten Kündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes ausgesprochen 
	werden. Ob dafür aber ein zeitlich begrenzter Rückgang der 
	Betriebstätigkeiten des Arbeitgebers ausreicht, erscheint zweifelhaft. Da 
	Gastronomiebetriebe geschlossen bleiben sollen so wie 
	Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, Friseure und 
	Kosmetikstudios, ist aber in diesen Branchen auch mit solchen Maßnahmen zu 
	rechnen. Grundsätzlich sollte  der Arbeitnehmer die Kündigung rechtlich 
	überprüfen lassen, zudem die Krise keine Präzedenzen hat und auch 
	Entwarnungen in absehbarer Zeit nicht ausgeschlossen sind. Eine Klage gegen 
	die Kündigung muss immer innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht 
	eingehen. Wer zu spät kommt, hat nur sehr bedingte Möglichkeiten die 
	Kündigungsschutzklage noch erfolgreich anhängig zu machen.  
 Kurzarbeitergeld 
	 
	Kurzarbeit beugt Kündigungen vor. Kurzarbeitergeld wird für den 
	Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur 
	für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem 
	Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie beginnt mit 
	dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom 
	Arbeitgeber gezahlt wird. Kurzarbeit stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz 
	dar, dass der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalles zu tragen hat, 
	also trotz Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers die Vergütung in voller Höhe 
	weiterzuzahlen hat, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft persönlich 
	angeboten hat (§ 615 BGB). Kurzarbeit mit der Folge des Wegfalls des 
	Vergütungsanspruchs darf nicht einseitig vom Unternehmen angeordnet werden, 
	sondern nur, wenn dies in einem Tarifvertrag, gegebenenfalls in einer 
	Betriebsvereinbarung  oder in einem Arbeitsvertrag vereinbart worden ist. 
	Die Mitarbeiter müssen andernfalls in die Kurzarbeit einwilligen. 
	Arbeitsrechtlich wäre auch eine Änderungskündigung denkbar, um den Wegfall 
	von Arbeit juristisch zu regeln.. Dann kündigt der Arbeitgeber dem 
	Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag verbunden mit dem Angebot eines neuen 
	Arbeitsvertrags, der die Einwilligung der Kurzarbeit und die vorübergehend 
	verkürzten Arbeitszeiten vorsieht. Dieser Weg kann zu aufwändigen Prozessen 
	führen Wenn im Unternehmen das Kündigungsschutzgesetz einschlägig ist, 
	können die Arbeitnehmer die Änderungskündigung unter Vorbehalt annehmen und 
	gleichzeitig dagegen klagen (§ 2 KSchG). Das ist prozedural aufwändig und 
	sollte wohlüberlegt werden.   
	 
	Voraussichtlich ab der ersten Aprilhälfte können mehr Betriebe 
	Kurzarbeitergeld nutzen. Sie sollen leichter an Kurzarbeitergeld kommen, 
	damit sie die Auswirkungen des Coronavirus abfedern können und Entlassungen 
	vermeiden. Kurzarbeit kann der Arbeitgeber demnach anmelden, wenn der 
	Arbeitsausfall unvermeidbar ist und der Betrieb alles getan hat, um ihn zu 
	vermindern oder zu beheben. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld setzt nach §§ 
	95 bis 106 SGB III voraus.   Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall 
	vorliegen, dieser muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren 
	Ereignis beruhen, er muss vorübergehend sein, er muss unvermeidbar sein. 
	Vorhersehbare, branchentypische oder zyklische Ereignisse wie das Saisonende 
	oder der Jahreszeitenwechsel gehören nicht zu den „unabwendbaren 
	Ereignissen“. 
	 
	Rückwirkend zum 1. März können Betriebe Kurzarbeitergeld nun bereits nutzen, 
	wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. 
	Bislang musste das ein Drittel der Arbeitnehmer sein. Der Betrieb muss 
	mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Betroffenen Arbeitnehmern darf 
	vor der Kurzarbeit nicht gekündigt worden sein. Der Arbeitgeber muss den 
	Arbeitsausfall im Lauf des Monats anzeigen, in dem die Kurzarbeit beginnt.  
	 
	Neben dem durch den Arbeitsausfall ganz oder teilweise reduzierten 
	Arbeitsentgelt, dem sogenannten „Kurzlohn“, erhält der betroffene 
	Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld als 
	Entgeltersatzleistung. Dabei führt Kurzarbeit nicht zu einem verringerten 
	ALG-I-Anspruch. Finden sich die Arbeitnehmer trotz der Kurzarbeit in der 
	Arbeitslosigkeit wieder, wird das Arbeitslosengeld I anhand der zuvor 
	gezahlten Löhne   berechnet. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 %  der 
	Nettoentgeltdifferenz des Monats, in dem die Arbeit ausgefallen ist bzw. 
	Kurzarbeit stattfand (Anspruchszeitraum). Einen erhöhten Leistungssatz von 
	67 % erhalten Arbeitnehmer unabhängig von ihrem Familienstand, wenn ein 
	Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 eingetragen ist (§ 105 und § 106 SGB 
	III). 
	 
	Die Bundesagentur für Arbeit (BA) übernimmt bis zu 67 Prozent des 
	ausgefallenen Nettolohns, wenn Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt werden. 
	Zudem wird die Grenze für die Auszahlung von 12 auf 24 Monate verschoben. 
	Auch für Leiharbeiter soll Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Weil 
	Selbstständige nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind, 
	haben sie keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die finanzielle Ausstattung 
	kritisieren die Gewerkschafter jedoch als unzureichend. Millionen 
	Beschäftigten drohe, dass sie zusätzlich Sozialleistungen beantragen müssen   | 
   
  
    
	Arbeitsplatzsicherheit 
	 
	Beschäftigte, die arbeitsfähig sind und deren Betrieb arbeitet, sind 
	grundsätzlich verpflichtet zur Arbeit zu erscheinen. Was aber konkret 
	gemacht werden muss, um die Risikogruppen zu schützen, kann nicht pauschal 
	beantwortet werden. Bei einer Pandemie sind aufgrund der Übertragungswege, 
	die einzelnen Berufsgruppen unterschiedlich stark betroffen. Oft kennt der 
	Arbeitgeber die Vorerkrankungen seiner Beschäftigten nicht und braucht sie 
	auch nicht zu kennen. Der Arbeitgeber ist nach Arbeitsschutzgesetz 
	verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung möglichst 
	vermieden oder gering gehalten wird. In kleineren Unternehmen ohne 
	betriebliche Interessenvertretung können Beschäftigte sich im Rahmen einer 
	Wunschvorsorge jederzeit an den Betriebsarzt wenden und ihre diesbezüglichen 
	Bedenken besprechen. Der Betriebsarzt wird dem Arbeitgeber gebotene 
	Schutzmaßnahmen vorschlagen. Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen 
	Beschäftigten eine vertragliche Fürsorgepflicht. DAs umschließt die 
	Vorsorge, Gesundheitsgefahren im Unternehmen rechtzeitig zu erkennen und 
	ihnen entgegenzuwirken. Je nach Art des Betriebes, vor allem im Blick auf 
	die Zahl der Kundenkontakte können konkreten Verpflichtungen daraus 
	erwachsen, zum Beispiel - wie das diverse Unternehmen bereits machen - 
	Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen, Arbeitsabläufe virentechnisch 
	zu entzerren bis hin zum Bau von Schutzkabinen etc. So sollten Arbeitgeber 
	Mitarbeiter auf die (ohnehin selbstverständlichen) Hygienemaßnahmen und 
	Schutzvorkehrungen hinweisen.   
	Im Krankheitsfall - Lohnfortzahlung  
	 
	Beschäftigte, die krank sind und dadurch arbeitsunfähig sind, haben aufgrund 
	ihrer Arbeitsunfähigkeit selbstverständlich das Recht, der Arbeit 
	fernzubleiben. Hier gelten die allgemeinen Regeln, also nicht nur für 
	Corona. Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt 
	werden und es sind auch die sonst bei Arbeitsunfähigkeit im Betrieb 
	geltenden Regelungen einzuhalten. Unabhängig davon sieht das Gesetz vor, 
	dass spätestens nach dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber 
	ein ärztliches Attest – also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – 
	vorgelegt werden muss. 
	 
	Quarantäne und Lohnfortzahlung  
	 
	Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber muss im Fall der Quarantäne-Anordnung 
	dem betroffenen Mitarbeiter 6 Wochen den Lohn weiter zahlen. Für den 
	Arbeitgeber greift dann § 56 Infektionsschutzgesetz. Der besagt, dass dem 
	Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet 
	werden.  Im Übrigen: Durch das Erstattungsverfahren U1 werden Leistungen 
	erstattet, die der Arbeitgeber nach dem Gesetz an arbeitsunfähig erkrankte 
	Arbeitnehmer und Auszubildende zu erbringen hat. Grundlage für die 
	Berechnung der Erstattung bildet das fortgezahlte Bruttoarbeitsentgelt bis 
	zur Beitragsbemessungsgrenze.  Unternehmen mit weniger als 30 
	Vollzeit-Beschäftigten müssen die Umlage U1 an die Krankenkasse zahlen, die 
	dann zwischen 40 und 80 Prozent der Entgeltfortzahlung übernimmt. 
	 
	Ab Woche 7 erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von der 
	Krankenkasse.Personen, die unter amtlich angeordneter Quarantäne stehen oder 
	dem sogenannten beruflichen Beschäftigungsverbot nach dem 
	Infektionsschutzgesetz unterliegen, sind von ihrer Arbeitsverpflichtung 
	befreit. Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber seinen Beschäftigten 
	weiterhin die Vergütung, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche 
	Zeit durch einen in der eigenen Person liegenden Grund ohne eigenes 
	Verschulden an der Dienstleistung gehindert ist (§ 616 S. 1 BGB). Die 
	Rechtsprechung nennt einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen. Diese 
	Lohnfortzahlungspflicht nach § 616 BGB des Arbeitgebers kann aber durch 
	Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder reduziert werden. Zudem 
	ist umstritten, ob der persönliche Verhinderungsgrund auch dann greift, wenn 
	der Grund für die Verhinderung eine Epidemie und damit ein außerhalb der 
	persönlichen Sphäre der/des Beschäftigten liegendes Ereignis ist, das 
	mehrere Personen betrifft. Besteht kein Anspruch auf Vergütungszahlung 
	gegenüber dem Arbeitgeber, greift aber der Entschädigungsanspruch gegenüber 
	dem Staat nach § 56 Abs.1 IfSG. Zudem gilt auch hier: Beschäftigte, die 
	selbst an Corona erkranken und dadurch arbeitsunfähig sind, erhalten nach 
	den einschlägigen Vorschriften die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 
	(EFZG). 
	 
	 
	Arbeit und Kinder 
	 
	Die Schließungen von Kindertagesstätten und Schulen schafft bei Millionen 
	von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unmittelbar zu einem gravierenden 
	Betreuungsproblem. Jenseits der zu erwartenden politischen Lösungen stellt 
	sich die Rechtslage jetzt so dar. Beschäftigte können bei kleineren Kindern  
	aufgrund einer Kita- oder Schulschließung sich auf eine unverschuldete 
	persönliche Verhinderung im Sinne von § 616 BGB berufen (persönliche 
	Verhinderung wegen bestehender Sorgeverpflichtungen nach § 1626 S. 1 BGB). 
	Allerdings ist das keine Dauerlösung. Dies löst dann für einen kürzeren 
	Zeitraum (einige Tage) einen Anspruch des Beschäftigten auf bezahlte 
	Freistellung aus. Allerdings kann dieser Anspruch durch Tarifvertrag, 
	Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. 
	 
	Beschäftigte sind zunächst immer verpflichtet, Alternativen zu suchen, das 
	Kind in anderer Weise als bisher betreuen zu lassen. Dies ist aber in der 
	augenblicklichen Situation, aufgrund der Aufforderung seitens der 
	Gesundheitsexperten und politisch Verantwortlichen, soziale Kontakte auf das 
	Mindestmaß zu reduzieren und auf die Unterstützung etwa der Großeltern zu 
	verzichten noch schwieriger, als es ohnehin oft der Fall ist. Hier sollten 
	Sie schnellstmöglich ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und gemeinsam 
	überlegen, ob etwa Arbeit von zu Hause aus in Frage kommen kann. Die 
	persönliche Verhinderung wegen bestehender Personenfürsorgeverpflichtungen 
	löst  für einen kürzeren Zeitraum einen Anspruch der Arbeitnehmer auf eine 
	bezahlte Freistellung aus. Allerdings kann dieser Anspruch durch 
	Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein. 
	Hier sind wegen der strukturellen Problemlage neue effektive gesetzliche 
	Regelungen erforderlich, um für die Beschäftigten auch längerfristig 
	Einkommenssicherheit zu schaffen.   
	 
	Erkrankt das Kind, haben Mitarbeiter das Recht,  eine Freistellung aufgrund 
	der Erkrankung des Kindes in Anspruch zu nehmen. Gesetzlich gilt eine 
	Freistellung bis zu zehn Tagen bei einem Kind und Elternteil, bei 
	Alleinerziehenden wären das 20 Tage (§ 45 SGB V).  
	 
	Eine tragfähige Lösung stellt das im Blick auf den Umfang der Fälle nicht 
	dar und kann es auch nicht. denn gerade alternative Lösungen, Betreuung 
	durch Großeltern etc. stehen ebenfalls vor großen Schwierigkeiten und 
	tauschen oft nur das Problem der Betreuung gegen das der Ansteckung ein.  
	 
	 
	Arbeitnehmer und Arbeitsweg  
	 
	Wenn öffentlichen Verkehrsmitteln ausfallen, kann das für einige 
	Arbeitnehmer zur Katastrophe führen. Wie erreicht man den Arbeitsplatz?  Das 
	Risiko des Arbeitsweges liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer. Wer nicht 
	erscheint, hat keinen Anspruch auf die Vergütung für die ausgefallene 
	Arbeitszeit. Allerdings ist zu untersuchen, ob objektive Hindernissen ihn 
	daran hindern, den Arbeitsplatz zu erreichen.  Da der Arbeitnehmer das 
	Wegerisiko trägt, schuldet der Arbeitgeber bei Verkehrsstörungen,, 
	Hochwasser, Schnee oder Streik der öffentlichen Verkehrsmittel, sodass der 
	Arbeitnehmer die Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig aufnehmen kann, für die 
	dadurch ausgefallene Arbeitszeit keine Arbeitsvergütung 
	 
	 
	Selbständige - Infektion - Entschädigung 
	 
	Auch Selbstständige bekommen allerdings eine Entschädigungszahlung, wenn sie 
	durch die Infektion in der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert werden. Sie 
	beträgt ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der 
	Quarantäne. Selbständige, die einen Betrieb oder eine Praxis haben, erhalten 
	zudem von der zuständigen Behörde Ausgleich in angemessenem Umfang für die 
	in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben. Nach § 56 
	IfSG gilt:  
	
		(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, 
		Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger 
		Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der 
		Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen 
		wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine 
		Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als 
		Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, 
		bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht 
		befolgen können. 
		 
		(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die 
		ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom 
		Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 
		47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der 
		Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht 
		maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. 
		 
		(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten 
		Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn 
		maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der 
		Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder 
		entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem 
		Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). (…) Verbleibt dem Arbeitnehmer 
		nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil 
		des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der 
		Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt 
		und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der 
		Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus 
		dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die 
		Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und 
		bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in 
		Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor 
		Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente 
		monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des 
		Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der 
		entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. 
		 
		(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten 
		die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf 
		Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet 
		werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer 
		Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den 
		Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in 
		dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in 
		angemessenem Umfang.“ 
	 
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      Selbstverständlich ist man im Rahmen vertraglicher 
		Beziehungen verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Wer 
		auch im Homeoffice arbeiten kann, muss sich für diese Arbeitsweise 
		entscheiden (streitig).  Wie das effizient gestaltet werden kann, wenn 
		gleichzeitig kleine Kinder zuhause in Quarantäne sind, wirft indes 
		Fragen auf, die längst nicht einsinnig lösbar sind. Grundsätzlich muss 
		sich um eine gemeldete Quarantäne handeln. Wer Angst hat, sich 
		möglicherweise angesteckt zu haben, sollte also nicht einfach zuhause 
		bleiben und auf eine spätere Erstattung hoffen, sondern einen Arzt oder 
		direkt das Gesundheitsamt kontaktieren.  | 
   
  
    
      Wichtige Adressen 
		 
		Zuständige Behörden   
		 
		In Nordrhein-Westfalen sind die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und 
		Westfalen-Lippe (LWL) für die Entschädigung je nach dem Sitz der 
		Betriebsstätte zuständig. Selbstständig Erwerbstätige stellen den Antrag 
		auf Entschädigung direkt beim Landschaftsverband Rheinland. In NRW sind 
		die LVR und LWL im Auftrag des Landes NRW nur für Entschädigungen bei 
		Verdienstausfällen auf Grundlage des IfSG zuständig, wenn diese Folge 
		einer im Einzelfall angeordneten Quarantäne oder eines 
		Tätigkeitsverbotes sind. Die von Bund, Land NRW oder freiwillig 
		beschlossenen Betriebsschließungen sind keine Quarantänen oder 
		Tätigkeitsverbote i.S.d. Infektionsschutzgesetzes. 
		 
		LVR-Zentralverwaltung in 
		Köln-Deutz 
		Landschaftsverband Rheinland 
		Kennedy-Ufer 2 
		50679 Köln 
		 
		Telefonzentrale: 0221 809 - 5444 
		Telefax: 0221 809 - 5402 
		E-Mail: ser@lvr.de 
		 
		Anträge unter:  
		https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp# | 
   
  
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