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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Corona - Kündigung - Krankheit - Entschädigung - Rechtsfolgen

Das Corona-Virus wirft zahlreiche Rechtsfragen auf.

Wir beobachten aktuelle Tendenzen, aber jedem sollte klar sein, dass die bestehenden rechtlichen Regeln zur Behandlung arbeitsrechtlicher Konfliktfälle nicht durch diese Großkrise aufgehoben werden. Ob etwa die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes besteht, lässt sich nicht pauschal sagen, da die Dauer der Krise völlig offen ist.

Demnächst mehr hier.

Nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) gibt es einen Erstattungsanspruch. Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

1. des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

2.der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

Wichtig für Corona-Fälle ist § 56 Infektionsschutzgesetz: Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Entsprechendes gilt bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass   bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens  aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

Die Entschädigung ist innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Gesundheitsamt zu beantragen. 

   

 

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