| Archivmaterial,
      nicht aktuell (Die
      neuen Regelungen finden Sie hier >>):  Der Aufenthalt
    in Deutschland ist für Ausländer grundsätzlich ebenso von einer Gestattung abhängig
    wie die Einreise. Wenn ein Ausländer in die Bundesrepublik Deutschland einreisen will, um
    einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, braucht er eine zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis. 1. Die Erwerbstätigkeit Unter Erwerbstätigkeit ist jede selbständige und
    unselbständige Tätigkeit, die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder für die ein
    Entgelt vereinbart oder üblich ist oder für die eine Arbeits- oder sonstige
    Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist. Unselbständig ist eine Erwerbstätigkeit
    dann, wenn sie für einen anderen nach dessen Weisungen erbracht wird. Eine selbständige Erwerbstätigkeit  umfasst nicht nur
    die Betätigung als Einzelunternehmer, sondern auch selbständige oder vergleichbare
    unselbständige Tätigkeiten z. B. als 
        Gesellschafter einer Gesellschaft
        bürgerlichen Rechts, einer OHG - oder Komplementär einer KG, gesetzlicher Vertreter einer
        juristischen Person (z. B. als Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer
        Aktiengesellschaft), leitender Angestellter mit
        Generalvollmacht oder Prokura, Leitung einer Niederlassung oder
        Betriebsstätte unselbständiger
        Reisegewerbetreibender (z. B. als unselbständiger Handelsvertreter) sowie Stellvertreter nach § 45 der
        Gewerbeordnung oder nach dem Gaststättengesetz.  Je nach der Dauer des angestrebten und
    genehmigungsbedürftigen Erwerbsaufenthalts kommen als Aufenthaltstitel im Normalfall eine
    zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis oder -
    bei nur vorübergehendem Aufenthalt - eine Aufenthaltsbewilligung in Betracht.  Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen, denn die
    Vorschriften über Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland weisen je
    nach Herkunftsland des Einreisenden und Zweck der Einreise wesentliche Unterschiede auf.
    Generell sind die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zu beachten, die für
    Erwerbspersonen aus EU-Ländern bzw. aus Vertragsstaaten des Abkommens über den
    Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und aus anderen Staaten gelten. 2. Angehörige von
    Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraums Angehörige von EU-Ländern und EWR-Staaten benötigen zur
    Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nur einen gültigen Personalausweis oder
    Reisepass. Für die Dauer der ersten drei Monate nach der Einreise ist keine
    Aufenthaltserlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich, sofern keine Arbeitsaufnahme
    erfolgt. Wenn eine Arbeitsaufnahme beabsichtigt ist, sollte rechtzeitig ein Antrag bei der
    zuständigen Ausländerabteilung des Einwohnermeldeamts gestellt werden. 
    Erst ab einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten muss eine Aufenthaltserlaubnis
    beantragt werden. Dies kann auch nach der erfolgten Einreise geschehen. Auf die Erteilung
    einer Aufenthaltserlaubnis haben ausländische Erwerbstätige aus EU-Ländern und
    EWR-Staaten einen Rechtsanspruch, d. h. ihnen muss von der Behörde eine
    Aufenthaltserlaubnis EU zu Erwerbszwecken erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis EU
    wird nach Vorlage verschiedener Nachweise  dazu zählen Wohnungsanmeldung,
    Krankenversicherungsnachweis und Gewerbeanmeldung bzw. Nachweis eines
    Arbeitsverhältnisses in der Bundesrepublik  und zweier Passfotos im Regelfall durch
    die zuständige Ausländerabteilung des Bezirksamts ausgestellt. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst befristet erteilt
    und verlängert, bis die Vorraussetzungen für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis
    erreicht sind. Die Geltungsdauer liegt im Ermessen der Behörde. Üblicherweise wird die
    Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt und für je zwei Jahre verlängert.
    Anschließend kann sie unbefristet verlängert werden. Staatsangehörige aus EU-Ländern und EWR-Staaten genießen
    in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend den Vereinbarungen zur Schaffung des EWR
    uneingeschränkte Freizügigkeit. Dies bedeutet, dass bei der Ausübung selbständiger
    sowie unselbständiger Erwerbstätigkeit Staatsbürger der EU/EWR-Mitgliedsstaaten
    deutschen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt sind.  Demnach benötigen Erwerbspersonen
    aus diesen Ländern keine Arbeitserlaubnis des Arbeitsamtes zum Abschluss eines
    Arbeitsvertrages in Deutschland, und sie können in Deutschland fast uneingeschränkt
    selbständig unternehmerisch tätig werden. Für einige Bereiche gelten besondere Bestimmungen, die in
    jedem Fall im voraus mit der zuständigen Institution (z. B. Industrie- und Handelskammer,
    Handwerkskammer, Ärztekammer) zu klären sind. Im Zweifelsfall erteilen die
    Ausländerabteilungen der Einwohnermeldeämter darüber Auskunft. 3. Angehörige von
    Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums Ausländer aus Nicht-EU/EWR-Staaten benötigen
    grundsätzlich bereits für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland neben einem
    gültigen Reisepass eine Aufenthaltsgenehmigung.
     Ausnahmebestimmungen gelten für Staatsangehörige
    aus den USA, Kanada, Israel, Japan, Australien und Neuseeland. Staatsangehörige dieser
    Nationen können Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik
    Deutschland bei den zuständigen Ausländerbehörden vor Ort stellen. Diese ist in der Regel vor der Einreise in Form eines
    Sichtvermerks (Visum) im Reisepass einzuholen. Im Rahmen eines touristischen Kurzaufenthalts in der
    Bundesrepublik ist es zulässig, Vorbereitungen für eine Unternehmensgründung oder ein
    Investitionsvorhaben durchzuführen. Es können beispielsweise Verhandlungen geführt,
    Verträge abgeschlossen, Messestände aufgebaut sowie die Montage oder Aufstellung von
    Maschinen durchgeführt werden.  Wer darüber hinaus beruflich tätig werden will, ohne
    seinen Wohnsitz nach Deutschland zu verlegen, sollte zumindest über ein sogenanntes
    Geschäftsvisum verfügen, das auch für die wiederholte Ein- und Ausreise für einen
    Aufenthalt von insgesamt 90 Tagen pro Halbjahr erteilt werden kann.  Mit einem derartigen Visum sind für ausländische
    Staatsbürger über die oben genannten Vorbereitungshandlungen
    zur Geschäfts- und Gesellschaftsgründung hinaus auch andere geschäftliche Kontakte möglich  jedoch keine Erwerbstätigkeit.
    Infolgedessen ist mit einem Geschäftsvisum beispielsweise weder die Beschäftigung als
    Arbeitnehmer noch die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH in Deutschland
    gestattet. Wenn ein Angehöriger eines Staates, welcher nicht Mitglied
    der EU bzw. des EWR ist, einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten oder die Aufnahme
    einer selbständigen oder vergleichbar unselbständigen
    Erwerbstätigkeit   plant, ist grundsätzlich vor der Einreise in die
    Bundesrepublik Deutschland die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
    erforderlich. Die Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Visums ist dem Heimatland oder in
    dem Land, in dem der Ausländer seinen ständigen Wohnsitz hat, bei der deutschen
    diplomatischen Vertretung  (Botschaft oder
    Generalkonsulat) zu beantragen. Der Antrag wird anschließend an die zuständige
    Ausländerbehörde in Deutschland weitergeleitet. Diese übersendet an die
    deutsche Auslandsvertretung eine Stellungnahme,
    aufgrund derer die deutsche Auslandsvertretung entscheidet, ob ein Visum erteilt wird oder
    nicht. Es wird ebenfalls entschieden, ob die Aufenthaltserlaubnis an einen bestimmten
    Aufenthaltszweck gebunden und ob eine selbständige
    Erwerbstätigkeit oder eine vergleichbar unselbständige Erwerbstätigkeit
    
    genehmigt wird. Eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit muss somit
    ausdrücklich in der Aufenthaltserlaubnis zugelassen sein. Die gewöhnliche Form der Aufenthaltsgenehmigung ist die
    Aufenthaltserlaubnis. Es besteht für
    Staatsbürger aus Nicht EU/EWR-Ländern kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer
    Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis wird nach der Einreise mit einem nationalen
    Einreisevisum von der örtlichen Ausländerbehörde ausgestellt. Die Ausländerbehörde zieht bei der Bearbeitung des
    Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken in Form eines
    Sichtvermerks (Visum) örtliche Organisationen der
    Wirtschaft und die Verwaltung   hinzu (z. B. die Industrie- und
    Handelskammern, Handwerkskammern, Wirtschaftsbehörden, Ordnungsämter u.a.) a) Öffentliches Interesse Grundlage der Aufenthaltsgewährung für Arbeitnehmer und
    Selbständige ist grundsätzlich ein öffentliches Interesse.
    Dieses ist zu bejahen, wenn und soweit an der Ausübung einer bestimmten selbständigen
    Erwerbstätigkeit durch den Ausländer ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder
    ein besonderes örtliches Bedürfnis besteht. Für die Annahme eines öffentliches
    Interesse genügt es nicht, dass durch eine positive Entscheidung die Konkurrenz in der
    entsprechenden Branche belebt oder die Schaffung einzelner Arbeitsplätze in Aussicht
    gestellt wird.  Entscheidend ist vielmehr, dass das
    individuelle Aufenthaltsbegehren mit öffentlichen Belangen, insbesondere mit
    wirtschafts-, wissenschafts-, außen- und entwicklungspolitischen Zielsetzungen sowie der
    Arbeitsmarktlage übereinstimmt.  
      
        | Es müssen von der
        beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers Impulse für das
        hiesige Wirtschaftsleben zu erwarten sein, die von bereits tätigen inländischen
        Unternehmen nicht ausgehen. Das ist insbesondere anzunehmen bei erheblichen Investitionen,
        der Schaffung oder Sicherung einer nennenswerten Zahl von Arbeitsplätzen und/oder der
          nachhaltigen Verbesserung der Absatz- oder Marktchancen
        ansässiger Unternehmen. Maßgeblich ist auch die bestehende
        Versorgungslage am Markt. | Das Gesetz stellt in § 21 AufenthG Kriterien für die selbständige
    Tätigkeit auf: Die Voraussetzungen ein übergeordnetes wirtschaftliches
    Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis oder der Umstand, dass
    die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt,
    sind in der Regel gegeben, wenn mindestens 1
    Million Euro investiert und zehn
    Arbeitsplätze geschaffen werden.  Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der
    Voraussetzungen nach Satz 1 insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu
    Grunde liegenden Geschäftsidee, den
    unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des
    Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und
    Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der
    Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften,
    die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen
    Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden
    zu beteiligen. Ausländische Selbstständige, die älter als 45 Jahre sind,
    sollen die Aufenthaltserlaubnis nur erhalten, wenn sie über eine
    angemessene Altersversorgung verfügen. b) Auflagen in der
    Aufenthaltsgenehmigung bereits hier lebender Ausländer Die Entscheidung, ob eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht
    zu Erwerbszwecken erteilt worden ist, mit einer Auflage des Inhalts, dass eine
    selbständige Erwerbstätigkeit oder eine vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit
    nicht gestattet ist, verbunden wird, hängt ebenfalls davon ab, ob ein öffentliches
    Interesse an der konkreten Erwerbstätigkeit besteht oder nicht. Ist eine Aufenthaltsgenehmigung mit der Auflage des Verbots
    der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erteilt worden, so kann der
    Ausländer bei bestehendem öffentlichen Interesse an der Ausübung der angestrebten
    selbständigen Erwerbstätigkeit die Aufhebung der Auflage bei der Ausländerbehörde
    beantragen. Die Entscheidung über einen Antrag wird ausschließlich durch die zuständige
    Ausländerbehörde getroffen. Sie zieht in der Regel zur Beurteilung Stellungnahmen der
    örtlichen Organisationen der Wirtschaft und der Verwaltung hinzu. |