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        Landgericht Dresden  | 
        
        
          
        Ehevertrag 
        Scheidungsfolgenvereinbarung 
        Trennungsfolgenvereinbarung
         Welche
        Formvorschriften gelten? 
         
        Oft
          stellen uns Mandanten die Frage, ob sie im Blick auf die Ehe oder
          Scheidung selbst Regelungen aufsetzen können oder ob diese Regelungen
          formbedürftig sind. Wir würden solche Regelungen im Zweifel immer notariell beurkunden lassen, weil das eine besondere Beweiskraft darstellt und ggf. flüchtig formulierten und formalisierten Vereinbarungen schon deshalb ein Vorteil. Wer hier Geld sparen will, spart regelmäßig an der falschen
        Stelle. 
                  § 1410
                BGB stellt zur Frage der Form fest: Der Ehevertrag
                muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur
                Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Sehr deutlich hat
                das OLG Frankfurt im Jahre 2000 festgestellt: Ein
                Ehevertrag hat eine weit über die Begründung von
                gegenwärtigen Verpflichtungen hinausgehende rechtliche Wirkung.
                Es bestehen auch Außenwirkungen gegenüber Dritten (z.B. §
                1365 BGB). Mit der durch Ehevertrag bewirkten Änderung des
                Güterstandes ist eine unmittelbare Rechtsänderung eingetreten
                mit der Folge, dass eine erneute Änderung des Güterstandes,
                sei es Gütergemeinschaft oder Rückkehr zum gesetzlichen
                Güterstand, nur in der Form des § 1410 BGB  möglich
                ist. 
                 
          
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           Eine Unterhaltsvereinbarung, die eine zuvor
          innerhalb eines notariell beurkundeten Ehevertrages getroffene
          Vereinbarung ändert, unterliegt dem Formerfordernis des §
          1410 BGB.  Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der
          notariellen Beurkundung (§ 1585c BGB).  Der 
          Zugewinnausgleich  kann auch vor der Eheschließung nur durch
          notariellen Ehevertrag gemäß §§ 1408, 1411 BGB
          ausgeschlossen werden. Auch die Herausnahme
          einzelner Gegenstände aus dem Zugewinnausgleich hätte nur durch
          einen formpflichtigen Ehevertrag geschehen können.  
          Übrigens meint das OLG Köln im Jahre 2001: Eine
          notarielle Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung nach BGB
          §§ 1408, 1410 ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht schon
          allein deshalb sittenwidrig oder anfechtbar, weil die Ehefrau die
          Einzelheiten der Vereinbarung wegen mangelnder Beherrschung der
          deutschen Sprache oder wegen der in dem notariellen Vertrag
          verwendeten juristischen Fachbegriffe nicht verstanden hat. Wer einen
          Vertrag schließt, dessen Inhalt er nicht voll versteht, handelt
          grundsätzlich auf eigene Gefahr.
          
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        | Grundsätzlich gilt, dass ein
          Vertrag über die Aufhebung eines
          formpflichtigen Vertrages in der Regel nicht der Form des
          Begründungsvertrages bedarf, sondern formlos möglich ist. Dies gilt
          aber nur, wenn sich der Aufhebungsvertrag darin erschöpft,
          beiderseits übernommene Verpflichtungen rückgängig zu machen. Etwas
          anderes gilt, wenn durch den formpflichtigen Vertrag oder seiner
          teilweisen Umsetzung Rechtswirkungen entstanden sind, die nicht nur in
          dem Wegfall der im Ausgangsvertrag übernommenen Verpflichtungen
          bestehen. | 
       
      
        | Eine auf
          den ersten Blick sehr irritierende Feststellung trifft das OLG
          Düsseldorf am 28.04.1999. Das Gericht meint: "Treffen
          Ehegatten anlässlich ihrer Trennung und der bevorstehenden
          Ehescheidung eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung der Vermögensmassen,
          so ist die Wahrung einer besonderen Form hierfür nicht erforderlich."
           Warum bedarf es hier nicht der Form?  
          Die
          Vereinbarung der Parteien ließ in der konkreten Fallkonstellation
          ihren Güterstand indes unberührt und beschränkte sich auf die
          Auseinandersetzung aus Anlass der Trennung und der bevorstehenden
          Ehescheidung. Zwar können auch die Rechtsfolgen für die
          beiderseitigen Vermögen im Falle der Ehescheidung Gegenstand einer
          Vereinbarung über die güterrechtlichen Verhältnisse und damit eines
          Ehevertrages sein. Das gilt jedoch nicht mehr, wenn die Ehe bereits
          beendet ist oder – den Fall setzt das Gericht gleich – ihre
          Beendigung konkret bevorsteht. Dann ist die Vereinbarung nicht mehr
          auf die Ehe und ihre güterrechtliche Ausgestaltung, sondern auf die
          Auseinandersetzung der Vermögensmassen bezogen und unterliegt deshalb
          nicht dem Formerfordernis des § 1410 BGB.   
           Der entscheidende
          Unterschied zwischen beiden Fallgestaltungen
          besteht darin, dass der Ehevertrag abstrakte Vereinbarungen für eine
          künftige Beendigung der Ehe trifft und die Gefahr von Fehleinschätzungen
          der Bedeutung und Tragweite deshalb ungleich größer ist als im Falle
          einer Auseinandersetzungsvereinbarung, bei der die Konfliktsituation
          bereits eingetreten und die konkreten widerstreitenden Interessen
          grundsätzlich bekannt sind. 
          Die
          in Rede stehende Vereinbarung war nach Auffassung des Gerichts auch
          nicht gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB
          formbedürftig. Die Parteien wollten lediglich die beiderseitigen
          Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zusammenführen
          und eine Regelung über die Modalitäten des Ausgleichs treffen.  | 
       
      
        | Sowohl die
          Vollmacht zum Abschluss eines Ehevertrages als auch die nachträgliche
          Genehmigung der von einem vollmachtlosen Vertreter abgegebenen Erklärungen
          sind formfrei möglich. Dies gilt auch dann, wenn die Vertretung nicht
          durch einen Dritten sondern durch den anderen Ehegatten erfolgt. War
          beim Abschluss eines Ehevertrages (Güterrechtsvertrag) nur ein
          Ehegatte anwesend, der zugleich als vom Selbstkontrahierungsverbot
          befreiter Bevollmächtigter des anderen Ehegatten aufgetreten ist,
          dann ist dem Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit beider
          Ehegatten nach § 1410 BGB genüge
          getan, wenn nachträglich die Genehmigungserklärung des anderen
          Ehegatten notariell beglaubigt wird. | 
       
      
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           Vielleicht
          mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
          und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
          Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
          schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
          Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
          tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit
          zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und
          Familienrechts: Scheidungen, Trennung,
          Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
          Härtefall, Unterhalt
          nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich,
          Sorgerecht, Umgangsregelungen,
          Zugewinn, Schulden,
          Hausrat, Zuweisung
          der Ehewohnung, Grundstücken,
          Scheinehe,
          Eheaufhebung. 
           Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
          Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
          oder türkischen (Speziell
          zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
          zu klären waren, haben wir untersucht. 
          Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an 
		(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). 
		Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten 
			kurzfristig. 
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