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    |  Unterhaltspflicht Bedürftigkeit Betreuung Alter Ausbildung   |  |  
    | Nachehelicher
      Unterhalt kann es wegen der Betreuung von Kindern, wegen  Alter oder Krankheit, als Erwerbslosen- oder
      Aufstockungsunterhalt sowie als Ausbildungsunterhalt oder aus
      Billigkeitsgründen geben. |  
    | Das
      sagt das Gesetz in § 1577 BGB: 
      (1) Der geschiedene Ehegatte kann den
      Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen,
      solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen
      selbst unterhalten kann.
       
      (2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den
      vollen Unterhalt (§ 1578) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt
      übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung
      der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit
      entspricht.
       
      (3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten,
      soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der
      beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
       
      (4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des
      Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt
      das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt.
      Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem
      Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes
      eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
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    | Kann der ehemalige Ehegatte Unterhalt verlangen, weil er durch die
      Betreuung von Kindern nicht (mehr) arbeiten kann? Ist er zu alt oder zu
      schwach? Will er noch eine Ausbildung abschließen oder sucht er nach
      einer Arbeit? Waren die  Eheverhältnisse früher so gut, dass ein
      Aufstockungsunterhalt in Betracht kommt, damit der Ehegatte wenigstens
      ökonomisch wieder so gestellt ist wie zuvor? Nach der  Scheidung besteht jedenfalls eine  verstärkte
      Erwerbsobliegenheit, d.h. der Ehegatte muss sich nachhaltig um eine Arbeit
      kümmern, sonst kann ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden. Das Maß des Unterhalts
      bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die Bemessung des
      Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann zeitlich
      begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden,
      soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der
      Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich
      unbegrenzte Bemessung unbillig wäre; dies gilt in der Regel
      nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein
      gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut.
      Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. Der Unterhalt
      umfasst den gesamten Lebensbedarf.
      
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    | BGH 2010: Ist
      der Unterhaltsberechtigte vollständig an einer
      Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich nach dem BGH der
      Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allein aus den §§ 1570 bis 1572
      BGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht auf dem
      Erwerbshindernis, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden
      Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz
      1 BGB beruht. Ist der Unterhaltsberechtigte hingegen nur teilweise
      an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der
      Unterhaltsanspruch wegen des allein durch die Erwerbshinderung
      verursachten Einkommensausfalls aus den §§ 1570 bis 1572 BGB und im Übrigen
      als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB. |  
    | Das OLG Celle
      hat 2010 entschieden, dass eine 44jährige geschiedene Ehefrau eines
      Zahnarztes vier Jahre nach Rechtskraft der Scheidung auch dann auf den
      Arbeitsmarkt für un- und angelernte Kräfte verwiesen werden kann, wenn
      sie das Abitur erworben und ein Lehramtsstudium im Zusammenhang mit der
      Eheschließung abgebrochen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie während
      der Ehezeit mehrere Jahre als ungelernte Empfangskraft in der Praxis des
      Ehemannes mitgearbeitet hat. |  
    | Ältere
      Rechtsprechung etwa OLG Hamm im Jahre 1991 - 12 UF 210/90 zur
      Erwerbsobliegenheit und zum fiktiven Einkommen:  Auch bei einer langjährigen Ehe,
      die in diesem Fall fast zwanzig Jahre dauerte nebst einem erwachsenen Kind mit einem selbständigen Zahnarzt ist der rund vierzigjährigen
      Ehefrau nach einer Trennungszeit von fast zwei Jahren die Aufnahme einer
      vollschichtigen Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf (hier Arzthelferin mit
      umfangreicher Berufserfahrung in der Krankenpflege bis etwa acht Jahre vor
      der Scheidung) zumutbar.  Ist die Ehefrau dieser Obliegenheit nicht oder nicht ausreichend
      nachgekommen (hier Tätigkeit außerhalb des erlernten Berufes mit
      geringerer Entlohnung) so kann bei der Berechnung des nachehelichen
      Unterhaltes von dem Einkommen ausgegangen werden, das sie bei einer  Tätigkeit
      im erlernten Beruf erzielen könnte. 
      >> War die Ehefrau in den letzten Jahren des Zusammenlebens nicht mehr
      berufstätig, so haben die in den Jahren davor bezogenen Einkünfte die
      ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr geprägt.  Das (fiktive) Einkommen
      ist daher im Wege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen.
       >>  Eine  zeitliche Begrenzung des Ehegattenunterhalts nach § 1573 Abs.
      5 BGB kommt im Hinblick auf die Ehedauer und die Tatsache nicht in Frage,
      dass die Ehefrau während der siebenjährigen Ausbildung des Ehemannes zum
      Zahnarzt nicht unbeträchtliche Opfer in der Lebensführung hingenommen
      hat.
        Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhaltes nach den ehelichen
      Lebensbedingungen, § 1578 Abs. 1 BGB, ist ein  objektiver Maßstab
      anzulegen. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung bleibt
      ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand. Auch die Verwendung von Teilen des Einkommens zur Vermögensbildung
      ist unterhaltsrechtlich nur soweit beachtlich, als es vom Standpunkt eines
      vernünftigen Beobachters angemessen ist (hier keine Berücksichtigung der
      Vermögensbildung bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Pflichtigen von
      8.333 DM).  Dienen Lebensversicherungen eines Selbständigen nicht der
      Altersvorsorge sondern der  Tilgung von Darlehen, die zur
      Praxisfinanzierung aufgenommen wurden, so sind sie nicht vor der
      Berechnung des Ehegattenunterhalts vom Einkommen abzuziehen, wenn schon
      die Abschreibungen der finanzierten Einrichtungsgegenstände in den
      Einnahme-Überschussrechnungen berücksichtigt sind. |  
    | Auch sehr
      weitgehend vgl. OLG Köln vom 21. Januar 1992
      - 4 UF 170/91 zur
      Erwerbsobliegenheit und zum fiktiven Einkommen: Eine
      im Zeitpunkt der Trennung der Parteien nicht berufstätige und 52 Jahre
      alte Ehefrau muss sich spätestens
      ein halbes Jahr nach der Trennung intensiv
      und nachhaltig um eine vollschichtige Arbeitsstelle bemühen. Das reicht
      soweit, dass sie ggfs. auch auf eine angemessene berufsfremde Tätigkeit
      zurückgreifen müsste.
      Sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass es ihr auch bei dem
      gebotenen Einsatz nicht möglich gewesen wäre, eine vollschichtige Arbeit
      zu finden, muss sie sich ein fiktives Eigeneinkommen anrechnen lassen, bei
      dem allerdings zu berücksichtigen ist, dass sie sich - bei einem
      Wiedereinstieg in das Erwerbsleben nach langer Unterbrechung - uU zunächst
      mit einem vergleichsweise niedrigen Gehalt hätte abfinden müssen. |  
    | Wird
      der Unterhalt in solchen nachehelichen Fällen irgendwann befristet? Dazu hier auf der folgenden Seite
      >> |  
    | Beispiel BGH
      (19. Februar 1986 - IVb ZR 13/85): Kapitalerträge
      mindern in der Höhe, in der sie dem geschiedenen Ehegatten zufließen,
      dessen Bedürftigkeit; ein Abzug zum Ausgleich eines inflationsbedingten
      Wertverlustes des Vermögensstammes kommt nicht in Betracht. |  
    | Wie
      aber sieht das bei getrennt lebenden Ehegatten aus? Die  Obliegenheit eines getrennt lebenden Ehegatten, zur
      Deckung seines Unterhaltsbedarfs den Stamm seines Vermögens einzusetzen,
      geht im allgemeinen nicht so weit wie diejenige eines Geschiedenen gemäß
      BGB § 1577 Abs. 3 (Vgl. die exemplarische Entscheidung: BGH vom 16. Januar
      1985
      - IVb ZR 60/83). Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nur, soweit
      ein Ehegatte außerstande ist, für seinen angemessenen Unterhalt zu
      sorgen. Er setzt also Bedürftigkeit
      voraus. Bedürftigkeit wird allgemein
      nicht nur durch Erwerbseinkommen oder Vermögenserträge ausgeschlossen,
      sondern sie besteht im Grundsatz auch dann nicht, wenn der Anspruchsteller
      seinen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestreiten
      kann. Auch beim Trennungsunterhalt ist  die Verweisung auf den Stamm
      des Vermögens nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings unterliegt
      die Verweisung auf die Substanz des Vermögens Einschränkungen. Im
      Bereich des Geschiedenenunterhalts enthält das Gesetz für den
      Berechtigten in § 1577 Abs. 3 BGB - wie auch für den Verpflichteten in
      § 1581 Satz 2 BGB - die Vorschrift, dass der Vermögensstamm
      nicht verwertet zu werden braucht, soweit die Verwertung unwirtschaftlich
      oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse
      unbillig wäre. Das setzt zugleich eine äußerste
      Grenze, bis zu der der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Falle
      des Getrenntlebens auf den Vermögensstamm
      allenfalls verwiesen werden darf.  |  
    | Kindererziehung Für die Beantwortung der Frage, ob einen Elternteil,
      der Kinder betreut, eine Erwerbsobliegenheit trifft, kommt es nach ständiger
      Rechtsprechung des Senats auf die persönlichen Verhältnisse des
      betreuenden Elternteils sowie auf die Umstände des Einzelfalles an. Unter
      diesem Gesichtspunkt sind außer einer etwaigen früheren beruflichen Tätigkeit
      der Ehefrau die Dauer der Ehe und die wirtschaftliche Lage der Parteien maßgeblich
      mit zu berücksichtigen, sagt der BGH in einer grundsätzlichen
      Entscheidung. Bei einem Kind zwischen
      dem 11. und 15. Lebensjahr war nach altem Recht weitgehend anerkannt, dass dem betreuenden
      Elternteil eine Teilzeitbeschäftigung zugemutet werden kann, die aber
      nicht stets den Umfang einer Halbtagsbeschäftigung erreichen muss. Von
      einem Elternteil, der mehr als ein Kind betreut, kann nach dem
      Bundesgerichtshof eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich nur in geringerem
      Umfang erwartet werden, als wenn nur ein Kind zu betreuen ist. Mit anderen
      Worten: Das ist eine auf viele Umstände abstellende
      Einzelfallüberlegung.  Neu:
      
      Mit der Neuregelung des Unterhalts hat sich die
      Wertung verändert, ab wann einem Ehegatten die Erwerbsobliegenheit wieder
      zuzumuten sind. Beispielhaft sei auf die Unterhaltsrechtlichen
      Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts (Berlin)
      verwiesen. Betreut ein Ehegatte ein minderjähriges Kind, so kann von ihm
      bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des
      Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Danach bestimmt sich
      seine Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit nach den Umständen des
      Einzelfalles. In dem Maße, in dem eine den Belangen des Kindes
      gerechtwerdende Betreuungsmöglichkeit besteht, kann von dem betreuenden
      Elternteil eine Erwerbstätigkeit erwartet werden. Ein abrupter
      übergangsloser Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer
      Vollzeiterwerbstätigkeit ist hierbei nicht gefordert. Im Interesse des
      Kindeswohls ist auch ein abgestufter, an den Kriterien des Gesetzes
      orientierter Übergang möglich. Darüber hinaus beurteilt sich die
      Obliegenheit auch unter Berücksichtigung der Gestaltung der
      Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe.
      Mit anderen Worten: Hier bieten sich Gelegenheiten für Familiengerichte,
      ihre Sensibilität in der Mitgestaltung einfühlsamer Lebensverhältnisse
      zu demonstrieren.  |  
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    |  Unter den noch miteinander
      verheirateten Ehegatten besteht eine stärkere
      personale Verantwortung füreinander als nach der Scheidung.
      Daher kann in der Trennungszeit die Obliegenheit, den Stamm des Vermögens
      für den eigenen Unterhalt anzugreifen, nicht weiter gehen, als wenn die
      Ehe geschieden ist und jeder der ehemaligen Partner im Grundsatz
      wirtschaftlich auf eigenen Füßen stehen soll. Ob die Verwertung des Vermögensstammes
      unbillig wäre, muss jedoch schon nach dem Wortlaut der Vorschrift unter
      Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse
      entschieden werden. Dazu gehört neben der Prüfung, in welchem Maße den
      Verpflichteten die Unterhaltsgewährung aus seinem Einkommen belastet, die
      Feststellung, ob und ggf. in welcher Höhe auch er Vermögen besitzt. 
      Sofern eine Verweisung auf den Vermögensstamm
      in Betracht kommt, stellt sich etwa die Frage, ob eine Berechtigte z.B.
      ihr Sparguthaben vollständig aufbrauchen muss. Weil etwa eine Hausfrau im
      Gegensatz zu dem Ehemann keine laufenden Erwerbseinkünfte erzielt, ist
      ihr zumindest eine Vermögensreserve als  "Notgroschen" für Fälle
      plötzlich auftretenden (Sonder-)Bedarfs zu belassen. Ein
      Miteigentumsanteil an dem Einfamilienhaus macht eine solche Rücklage
      nicht entbehrlich. Er ist erfahrungsgemäß nur unter Schwierigkeiten,
      daher nicht kurzfristig und häufig nur unwirtschaftlich zu verwerten;
      zudem würde seine Verwertung die Möglichkeit des mietfreien Wohnens
      nehmen. Wenn es aber während der Ehe auch schon eine solche Praxis der
      Verwertung gegeben hat, kann das auch gerichtlich anders gesehen
      werden. Vielleicht
      mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das  Ehe- und Familienrecht für
      Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden
      Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier
      Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden
      Aspekten Rechnung tragen.   |    Wir
      vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf
      den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
      Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
      Härtefall, Unterhalt
      nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich,
      Sorgerecht, Umgangsregelungen,
      Zugewinn, Schulden,
      Hausrat,
      Zuweisung der Ehewohnung, Grundstücken,  Scheinehe,
      Eheaufhebung.   Auch familienrechtliche
      Konstellationen aus dem internationalen
      Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
      oder türkischen   (Speziell
      zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
      zu klären waren, haben wir untersucht. 
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