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 Kaufverträge Fernkommunikation Fernabsatz Ebay Kaffeefahrten |  |  
    | Seit dem 13. Juni 2014 gelten neue gesetzliche Regelungen zum Schutz der Verbraucher. Damit sind weitreichende Konsequenzen für den Fernabsatz verbunden. Onlinehändler sind danach aufgerufen,  die rechtlichen Hinweise insbesondere zu den Themen Widerrufsbelehrung und Allgemeine Geschäftsbedingungen entsprechend zu überarbeiten. |  
    |  Widerruf bei EBAY-Geschäften Verbrauchern, die bei Online-Auktionen wie eBay Waren von
    gewerblichen Anbietern ersteigern, steht bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein
    Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 1 BGB zu, entschied jetzt der BGH. Nach einem am Mittwoch verkündeten Urteil haben Kunden bei
    Versteigerungen des Internetauktionshauses eBay ein Widerrufsrecht und können ersteigerte
    Artikel binnen 14 Tagen ohne Begründung zurückgeben, wenn diese von einem gewerblichen
    Anbieter stammen. Geschäfte zwischen privaten eBay-Nutzern sind davon nicht betroffen,
    was allerdings die Frage aufwirft, wann es sich um nichtunternehmerische Geschäfte
    handelt.  Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses
    Widerrufsrecht bei Internetauktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist.
    Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die
    "in der Form von Versteigerungen (§ 156)" geschlossen werden. Auf Grund der
    rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses handle es sich bei den Online-Auktionen
    bei eBay nicht um Versteigerungen im Sinne des §156 BGB. Die Ausschlussregelung des
    §312d Abs. 4 Nr. 5 BGB gelte daher in diesem Fall nicht. Im Übrigen gilt: Keine
    Belehrung, keine Frist.
    
     Vgl. ausführlich unsere
    Ebay-Seite >> 
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    | Ältere Rechtsprechung - Heise online: 
	"Bei Kaufverträgen, die mittels ´Fernkommunikationsmittel´ geschlossen 
	werden, steht dem privaten Verbraucher ein zweiwöchiges Widerrufs- oder 
	Rückgaberecht zu. Nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Memmingen gilt
    dieses Recht auch bei telefonischer Bestellung von standardisierter Software und
      kann vom Händler nicht ausgeschlossen werden.
    Gegen Verkäufer, die das dennoch versuchen, können nicht nur betroffene Kunden, sondern
    auch Mitbewerber gerichtlich vorgehen."  Hindergrund
    des Streits war die telefonische Order eines kaufmännischen Angestellten, der
    nebenberuflich mit Hard- und Software im Internet handelt. Das beim Großhändler
    bestellte Programm ... traf fünf Tage später beim Besteller ein. Die beigefügte
    Rechnung enthielt den überraschenden Zusatz: "Dieser Artikel wird speziell für Sie
    bestellt und kann nicht storniert oder zurückgegeben werden." Diesen generellen
    Ausschluss wollte der Angestellte nicht hinnehmen, obwohl das Widerrufsrecht für ihn als
    Händler gar nicht galt. Er verlangte vom Händler die Abgabe einer strafbewehrten
    Unterlassungserklärung, dass dieser die Klausel in der Zukunft nicht mehr verwendet. Da
    keine Reaktion folgte, landete die Angelegenheit vor dem Landgericht im bayerischen
    Memmingen, wo der kaufmännische Angestellte Recht bekam. Die Richter verwiesen darauf,
    dass das in § 312 d Bürgerliches Gesetzbuch  verankerte zweiwöchige
      Widerrufsrecht nicht nur für Online-Geschäfte, sondern auch bei telefonischen
    Bestellungen gelte. Schließt ein Unternehmer dies unrechtmäßig aus, so könnten
    unmittelbare Konkurrenten ihm dies gerichtlich verbieten lassen, da ein Verstoß gegen die
    guten Sitten im Wettbewerb vorliege.
 Das Rückgaberecht hat deutsche Gerichte bereits häufiger
    beschäftigt. Im Mittelpunkt stand dabei vorwiegend die Frage, ab wann für
    Online-Händler keine Rücknahmepflicht besteht. Das Gesetz bestimmt unter anderem, dass
    Käufer von Software durch das Öffnen der Versiegelung ihr Recht auf Rücksendung
    verwirken. Nach einer Entscheidung des LG Frankfurt am Main (Az. 2/1 S 20/02[3])
    entspricht bei einem Notebook, das mit einer passwortgeschützten BIOS-Software
    ausgestattet ist, die Eingabe des Passwortes nicht einer Entsiegelung. Nimmt der Käufer
    keine weiteren Handlungen vor, bleibt ihm sein Rückgaberecht erhalten. Auch der
    Ausschluss für bestimmte Hardware-Komponenten, die nach Meinung des Händlers schnell
    beschädigt werden können, ist null und nichtig. So hat beispielsweise das
    Oberlandesgericht in Dresden eine Klausel für unwirksam erklärt (Az. 8 U
    1535/01[4]), mit der ein Web-Händler die Rückgabe von RAM-Bausteinen, Motherboards
    und Speichermodulen ausschließen wollte... |  
    | Ältere Entscheidung des BGH: Anfertigung von Ware nach Kundenspezifikation BGH vom 19. März 2003 -  VIII ZR 295/01 zu FernAbsG § 3 Abs. 2 Nr.
    1; BGB § 312 d Abs. 4 Nr. 1  a) Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, bei
    deren Vorliegen das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages
    ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB), ist dann
    nicht gegeben, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus
    vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem
    Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt
    werden können.  b) Die Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschluss des
    Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 FernAbsG (§ 312 d Abs. 4 BGB) liegt bei dem Unternehmer,
    der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.  Tatbestand:  Der Kläger verlangt die
    Rückabwicklung eines Vertrages über den Erwerb eines Notebooks. Die Beklagte vertreibt
    im Wege des Versandhandels Personalcomputer, die im Baukastensystem nach den Wünschen des
    Kunden ausgestattet und konfiguriert werden (built-to-order). Der Kläger bestellte - nach
    telefonischer Vorbesprechung - mit Schreiben vom 8. Juli 2000 ein Notebook mit der von ihm
    gewählten Ausstattung und als Zusatzkomponenten ein Netzteil (Car-Adapter), einen zweiten
    Akku, eine externe Festplatte sowie eine ISDN-Karte. Telefonisch erweiterte er die
    Bestellung um ein Anschlussmodul für den Empfang von Fernsehprogrammen (TV-Karte) und
    einen CD-Brenner. Die Beklagte stellte dem Kläger dafür mit Schreiben vom 4. August 2000
    insgesamt 10.290,14 DM einschließlich 16 % Mehrwertsteuer in Rechnung, verbunden mit dem
    Hinweis, dass 5.070 DM durch Vorabüberweisung oder Nachnahme zu zahlen seien und der
    Restbetrag über die -Bank finanziert werden solle. Entsprechende Kreditanträge, die dem
    Kläger von der Beklagten zugeleitet worden waren, hatte der Kläger unterschrieben.
    Zugleich kündigte die Beklagte in diesem Schreiben an, dass der Car-Adapter, der Rahmen
    für eine weitere Festplatte, die TV-Karte und der CD-Brenner nach Verfügbarkeit
    versandkostenfrei nachgeliefert würden.  Der Kläger erhielt nach dem 4. August 2000 das nach seiner
    Bestellung konfigurierte Notebook mit dem zusätzlichen Akku und der ISDN-Karte ohne die
    weiteren Zusatzkomponenten und bezahlte eine Anzahlung von 5.070 DM bar bei Lieferung.
    Nachdem der Kläger das Notebook hatte überprüfen lassen, ohne dass sich Beanstandungen
    ergeben hatten, widerrief er mit Schreiben vom 18. August 2000 den Vertrag mit der
    Beklagten. Den Kreditvertrag mit der - Bank, von der die Beklagte nach Zugang der
    Widerrufserklärung weitere 5.290,14 DM erhielt, widerrief der Kläger dagegen nicht. Er
    zahlt die monatlichen Raten an die Bank mit deren Einverständnis weiter.  Der Kläger hat Rückzahlung der von ihm bar und über die
    Bank gezahlten Beträge gefordert, Erstattung der von ihm aufgewandten Kosten für die
    Überprüfung des Notebooks und für dessen Rücksendung verlangt sowie Nutzungsausfall
    geltend gemacht.  Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.087,99 DM
    stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt,
    OLGReport 2002, 33) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte auf
    die Berufung des Klägers unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen
    verurteilt, an den Kläger 10.377,99 DM (den gezahlten Preis für das Notebook und dessen
    Zusatzausstattung zuzüglich der Versendungs- und Rücksendekosten) nebst Zinsen Zug um
    Zug gegen Rückgabe des Notebooks sowie weitere 70 DM nebst Zinsen - hierbei handelt es
    sich um eine Rückerstattung zuviel gezahlter Versendungskosten - zu zahlen. Dagegen
    richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten.  Entscheidungsgründe:
     I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von
    Interesse - ausgeführt: Der Kläger habe Anspruch auf Rückabwicklung des zwischen den
    Parteien geschlossenen Vertrages, weil es sich dabei um einen Fernabsatzvertrag nach § 1
    FernAbsG handele, den der Kläger wirksam widerrufen habe. Das Widerrufsrecht des Klägers
    sei nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG wegen Anfertigung der Ware nach
    Kundenspezifikation ausgeschlossen. Maßgebend dafür sei, ob die Rücknahme der
    gelieferten Ware für den Unternehmer unzumutbar sei. Dies sei hier nicht der Fall. Zwar
    sei das Notebook nach den Wünschen des Klägers ausgestattet und mit Zusatzkomponenten
    versehen worden, so dass das Notebook in dieser Zusammenstellung nur zufällig einen
    anderen Käufer finden dürfte. Jedoch bestehe für die Beklagte die Möglichkeit einer
    wirtschaftlich tragbaren Verwertung des Notebooks, weil dieses aus Standardbauteilen
    zusammengesetzt worden sei, die ohne größeren Aufwand getrennt und anderweitig verwendet
    werden könnten. |  
    | II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung
    stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.  Zu Recht hat das Berufungsgericht den vorliegenden Fall
    nach dem Fernabsatzgesetz (Artikel 1 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere
    Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni
    2000, BGBl I S. 897) beurteilt, da das Schuldverhältnis zwischen den Parteien vor dem 1.
    Januar 2002 entstanden ist (Art. 229 § 5 EGBGB). Die Ausführungen des Berufungsgerichts
    zur Rechtzeitigkeit des Widerrufs (§ 3 Abs. 1 FernAbsG) und zur Rückabwicklung des
    teilfinanzierten Vertrages (§ 4 Abs. 2 FernAbsG) werden von der Revision nicht
    angegriffen. Die im Revisionsverfahren allein noch umstrittene Frage, ob das nach § 3
    Abs. 1 FernAbsG bestehende Widerrufsrecht des Klägers nach § 3 Abs. 2 FernAbsG
    ausgeschlossen ist, hat das Berufungsgericht zutreffend verneint.  1. Ohne Erfolg hält die Revision dem entgegen, das von der
    Beklagten gelieferte Notebook nebst Zubehör sei "nach Kundenspezifikation
    angefertigt" worden, so dass ein Widerrufsrecht nicht bestehe (§ 3 Abs. 2 Nr. 1
    FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB). Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation im
    Sinne dieser Vorschrift liegt nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen
    tatsächlichen Feststellungen deshalb nicht vor, weil das auf Bestellung des Klägers
    gelieferte Notebook lediglich aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt worden
    war, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz
    oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden konnten.  a)  Ziel des Fernabsatzgesetzes ist der Schutz des
    Verbrauchers vor den Gefahren eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder
    Dienstleistungssystems (Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen
    des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658,
    S. 15; vgl. auch Erwägungsgründe 5 bis 7, 18, 19 der dem Fernabsatzgesetz
    zugrunde liegenden Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.
    Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, AmtsBl. EG
    Nr. L 114 vom 4. Juni 1997, S. 19 = NJW 1998, 212, im folgenden: Fernabsatzrichtlinie).
    Fernabsatzgeschäfte sind dadurch gekennzeichnet, dass "Anbieter und Verbraucher sich
    nicht physisch begegnen und der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung in der Regel
    nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen kann" (BT-Drucks. 14/2658, aaO). Um
    der daraus erwachsenden Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, haben
    Art. 6 der Fernabsatzrichtlinie und - der Richtlinie folgend - § 3 FernAbsG dem
    Verbraucher ein Widerrufsrecht in die Hand gegeben.  Ausgeschlossen sein soll dieses  Widerrufsrecht nach der
    Begründung des Gesetzentwurfs jedoch - unter anderem - dann, wenn "die Ware nach
    Benutzung oder ansonsten wertlos geworden ist und deshalb ein Widerrufsrecht für den
    Unternehmer nicht zumutbar" ist (BT-Drucks. 14/2658, S. 44). Der Gesetzgeber hat das
    Widerrufsrecht des Verbrauchers allerdings nicht durch die Generalklausel der Zumutbarkeit
    beschränkt, sondern die Fälle, in denen ein Widerrufsrecht des Verbrauchers für den
    Unternehmer wirtschaftlich unzumutbar ist, im Anschluss an die entsprechenden
    Formulierungen in der Fernabsatzrichtlinie typisiert, unter anderem durch den Ausschluss
    des Widerrufsrechts "bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach
    Kundenspezifikation angefertigt werden" (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG; Art. 6 Abs. 3,
    3. Spiegelstrich der Fernabsatzrichtlinie). b) Bereits aus der Regelungssystematik sowohl des Art. 6
    der Fernabsatzrichtlinie als auch von § 3 FernAbsG ist zu ersehen, dass der europäische
    und der deutsche Gesetzgeber das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich
    als für den Unternehmer zumutbar ansehen, obwohl eine Rücknahme der Ware für den
    Unternehmer in der Regel mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist. Nur in den in der
    Richtlinie und - damit wörtlich übereinstimmend - im Fernabsatzgesetz umschriebenen
    Ausnahmefällen soll das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein. Daraus folgt für die
    Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, dass es für eine Anfertigung nach
    Kundenspezifikation, die das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausschließt, nicht
    ausreicht, wenn der Verbraucher durch seine Bestellung die Herstellung der Ware veranlasst
    und dafür - notwendigerweise - genauere Angaben über deren Beschaffenheit macht.
    Anderenfalls wäre das Widerrufsrecht allein davon abhängig, ob (ein und dieselbe) Ware
    vorrätig gehalten oder erst auf Bestellung - nach Bedarf - produziert wird. Es läge dann
    in der Hand des Unternehmers, ein Widerrufsrecht des Verbrauchs dadurch auszuschließen,
    dass auch standardisierte Ware nicht vorrätig gehalten, sondern erst auf Bestellung
    produziert wird. Wäre diese Möglichkeit durch eine zu weite Auslegung des
    Ausschlusstatbestandes eröffnet, dann würde das Widerrufsrecht des Verbrauchers in
    weiten Branchen des Fernabsatzgeschäfts leer laufen, in denen es technisch möglich und
    betriebswirtschaftlich wegen der Verringerung der Lagerhaltungskosten und des
    Absatzrisikos auch vorteilhaft ist, standardisierte Massenware erst auf Bestellung zu
    produzieren. Dies liefe dem Ausnahmecharakter der gesetzlichen Regelung zuwider.  c) Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist deshalb nur dann
    wegen Anfertigung der Ware "nach Kundenspezifikation" ausgeschlossen, wenn der
    Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware erhebliche
    wirtschaftliche Nachteile erleidet, die spezifisch damit zusammenhängen und dadurch
    entstehen, dass die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen
    angefertigt wurde. Nicht ausreichend dafür sind dagegen die Nachteile, die mit der
    Rücknahme bereits produzierter Ware stets verbunden sind. Diese hat der Unternehmer nach
    dem Gesetz hinzunehmen. Nur wenn der Unternehmer darüber hinausgehende besondere
    Nachteile erleidet, die gerade durch die Anfertigung nach Kundenspezifikation bedingt
    sind, kann dem Unternehmer ein Widerrufsrecht des Verbrauchers und die damit verbundene
    Pflicht zur Rücknahme der Ware - ausnahmsweise - nicht zugemutet werden.  aa) Dies setzt zunächst voraus, dass die vom Kunden
    veranlasste Anfertigung der Ware nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann.
    Lässt sich dagegen die Ware ohne Einbuße an Substanz und Funktionsfähigkeit ihrer
    Bestandteile mit verhältnismäßig geringem Aufwand wieder in den Zustand vor der
    Anfertigung versetzen, liegt schon aus diesem Grund eine das Widerrufsrecht des
    Verbrauchers ausschließende Anfertigung nach Kundenspezifikation nicht vor. In diesem
    Fall ist dem Unternehmer die Rücknahme der Ware zumutbar, weil er deren Anfertigung mit
    wirtschaftlich tragbarem Aufwand rückgängig machen kann und dadurch die Bestandteile
    wiedererlangt, die er vor der Anfertigung besaß. In einem solchen Fall erleidet der
    Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware keinen unzumutbaren
    Nachteil im Vergleich zu einem Fernabsatzvertrag über die Lieferung der Bestandteile
    selbst, bei dem ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Anfertigung der Ware nach
    Kundenspezifikation von vornherein nicht in Betracht käme.  bb) Darüber hinaus müssen die Angaben des Verbrauchers,
    nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache so individualisieren, dass diese für den
    Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme deshalb (wirtschaftlich) wertlos ist, weil er sie
    wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder
    nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen absetzen kann.  d) Nach diesen Voraussetzungen ist das Berufungsgericht im
    vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen, dass das an den Kläger gelieferte Notebook
    nicht nach Kundenspezifikation angefertigt worden war.  Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausgeschlossen, dass
    die zuletzt genannte Voraussetzung - eine die anderweitige Absetzbarkeit erheblich
    erschwerende Individualisierung des auf Bestellung des Klägers angefertigten Notebooks -
    vorlag. Es hat, ohne dies abschließend festzustellen, angenommen, dass das Notebook mit
    seiner konkreten Ausstattung nur zufällig einen anderen Käufer finden dürfte.
    Revisionsrechtlich ist deshalb zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass das Notebook
    aufgrund der vom Kläger gewünschten besonderen Ausstattung für die Beklagte nicht als
    Ganzes anderweitig absetzbar war.  Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch die
    Voraussetzungen einer Anfertigung nach Kundenspezifikation deshalb verneint, weil die vom
    Kläger veranlasste Herstellung des Notebooks ohne weiteres rückgängig gemacht werden
    konnte. Die Standardteile, aus denen das Notebook im Baukastensystem (built-to-order) nach
    den Wünschen des Klägers zusammengefügt worden war, konnten nach den rechtsfehlerfrei
    getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ohne weiteres wieder getrennt werden. Die
    Beklagte hat selbst vorgetragen, dass eine Entkonfiguration und Zerlegung des aus
    vorgefertigten elektronischen Bauteilen zusammengefügten Notebooks möglich war. Dadurch
    konnte der Zustand wiederhergestellt werden, der vor der vom Kläger veranlassten
    Anfertigung des Notebooks bestand. Der hierfür erforderliche Aufwand belief sich nach dem
    eigenen Vorbringen der Beklagten auf drei Arbeitsstunden á 150 DM. Diese Kosten, die im
    vorliegenden Fall weniger als 5 % des Warenwerts ausmachten, hat das Berufungsgericht
    rechtsfehlerfrei als für die Beklagte zumutbar angesehen. Dies wird auch von der Revision
    nicht angegriffen.  e) Vergeblich rügt die Revision demgegenüber als Verstoß
    gegen § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe ohne entsprechenden Tatsachenvortrag
    unterstellt, dass die elektronischen Standardbauteile nach ihrer Trennung in anderen
    Computern Verwendung finden konnten. Das Vorbringen der Beklagten, wonach das Notebook mit
    verhältnismäßig geringem Aufwand entkonfiguriert und wieder in seine Bauteile zerlegt
    werden konnte, ist vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei so verstanden worden, dass durch
    die Trennung der Bauteile eine Beeinträchtigung von Substanz oder Funktionsfähigkeit der
    Einzelkomponenten nicht zu befürchten war, diese also weiter verwendet werden konnten, so
    dass unzumutbare finanzielle Einbußen nicht zu befürchten waren. Eines richterlichen
    Hinweises nach § 139 ZPO auf den Sinngehalt des eigenen Vorbringens der Beklagten
    bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision nicht.  Die Beklagte hat, wie die Revision einräumt, in den
    Tatsacheninstanzen nicht behauptet, dass die Bauteile nach deren problemlos möglicher
    Trennung aus technischen Gründen nicht weiter verwendet werden könnten. Dies geht zu
    Lasten der Beklagten, weil der Unternehmer, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt,
    für die Voraussetzungen eines Ausschlusses des Widerrufsrechts darlegungs- und
    beweispflichtig ist. Erstmals im Revisionsverfahren behauptet die Beklagte, dass das
    Notebook aufgrund der vom Kläger veranlassten Überprüfung, bei welcher nicht von der
    Beklagten gelieferte Systemsoftware installiert worden sei, wegen der damit verbundenen
    Gefahr einer Verseuchung mit Viren für den Handel - komplett ebenso wie in seinen
    Einzelteilen - wertlos geworden sei. Dieser neue Tatsachenvortrag unterliegt nicht der
    Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 7 EGZPO).  2. Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Beklagte erstmals
    mit der Revision auf einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FernAbsG
    (jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB). Auch hierbei handelt es sich um im Revisionsverfahren
    unbeachtliches neues Vorbringen der Beklagten (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
     |  
    | Verbraucher
    können den Kauf von Waren auf Messen oder Ausstellungen nicht widerrufen - dazu OLG
    Stuttgart 17.3.2003, 6 U 232/02   Käufe auf Messen und Ausstellungen stellen in der Regel keine
    Haustürgeschäfte dar. Verbraucher können solche Verträge daher nicht nach § 1 HWiG
    a.F. (jetzt § 312 BGB) widerrufen. Der Kauf von Waren auf Messen und Aufstellungen
    erfolgt regelmäßig nicht im Rahmen einer Freizeitveranstaltung gem. § 1 Abs.1 Nr.2 HWiG
    a.F. (§ 312 Abs.1 S.1 Nr.2 BGB n.F.). Verbraucher werden hierbei auch nicht gem. § 1
    Abs.1 Nr.3 HWiG a.F. (§ 312 Abs.1 S.1 Nr.3 BGB n.F.) auf öffentlichen Verkehrsflächen
    überraschend angesprochen.   Die Klägerin hatte auf der Verbraucherausstellung HAFA 2000
    (Hauswirtschaft, Familie, Sport) ihre Heizungs- und Solaranlagen zum Verkauf angeboten.
    Sie hatte den Beklagten auf einem Gang zwischen den Verkaufsständen angesprochen. Es kam
    zu einem Vertragsschluss über den Kauf einer Heizungs- und einer Solaranlage für ein
    Haus, das der Beklagte demnächst errichten wollte. Aus diversen Gründen kam ein Hausbau
    für den Beklagten später nicht mehr in Betracht. Er weigerte sich deshalb, die Waren
    abzunehmen und zu bezahlen. Die Klägerin verlangte daraufhin Schadensersatz wegen
    Nichterfüllung. Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin gab das OLG
    ihrer Zahlungsklage statt. Die Kaufverträge sind wirksam. Der Beklagte hat die Verträge
    insbesondere nicht wirksam widerrufen. Es fehlt insoweit an einem Widerrufsrecht des
    Beklagten.  Ein Widerrufsrecht ergibt sich insbesondere nicht aus § 1 Abs.1 Nr.3 HWiG
    a.F. (§ 312 Abs.1 S.1 Nr.3 BGB n.F.). Der Beklagte ist nicht auf öffentlichen
    Verkehrsflächen überraschend angesprochen worden. Die Messegänge werden nicht
    ausschließlich zum Zweck der Fortbewegung genutzt. Außerdem hat eine Messe regelmäßig
    einen auf den Verkauf von Waren gerichteten Charakter. Es ist deshalb nicht überraschend,
    wenn die Aussteller die Messebesucher mit Verkaufsabsicht ansprechen. Hiermit müssen
    Messebesucher regelmäßig rechnen. Auch eine Freizeitveranstaltung i.S.d. § 1 Abs.1 Nr.2
    HWiG a.F. (§ 312 Abs.1 S.1 Nr.2 BGB n.F.) liegt nicht vor. Dies hat der Senat zwar noch
    1989 anders beurteilt. An dieser Auffassung wird aber angesichts der neueren Entwicklung
    in der Rechtsprechung nicht mehr festgehalten. Nach der neueren Rechtsprechung
    (insbesondere BGH Urt. v. 10.7.2002, Az.: VIII ZR 199/01 "Grüne Woche Berlin")
    kann nur dann von einer Freizeitveranstaltung gesprochen werden, wenn die Veranstaltung
    Freizeitcharakter hat, der Verbraucher dadurch in eine seine Entschließungsfreiheit
    beeinflussende Freizeitstimmung versetzt wird und sich der Kunde der Organisationsform nur
    schwer entziehen kann. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der
    geschäftliche Zweck dieser Verkaufsaustellung ist auch dem unbedarften Besucher
    offenkundig.  |  
    | Lecker
    Kaffee trinken? - Rechtsprobleme bei Kaffeefahrten  Für Käufe in Freizeitveranstaltungen haben Teilnehmer ein gesetzliches
      Widerrufsrecht von einer Woche. Die Frist beginnt
    zu laufen, wenn dem Käufer die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden
    ist. Der Widerruf erfolgt noch rechtzeitig, wenn ihn der Kunde innerhalb der Wochenfrist
    abgesendet hat. Der Brief muss also nicht innerhalb von einer Woche dem Verkäufer
    zugegangen sein. An diese kurze Widerrufsfrist ist der Kunde aber nur dann gebunden, wenn
    er vom Verkäufer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
  Ist das
    nicht der Fall, dann erlischt sein Widerrufsrecht erst einen Monat nach der Lieferung und
    Zahlung der Ware. Das gesetzliche Widerrufsrecht gilt auch bei Verkaufsreisen, von
    Deutschland ins Ausland. Nach Ausübung des
    Widerrufsrechts ist der Verbraucher an den Vertrag nicht mehr gebunden,
    der Vertrag gilt als nicht geschlossen. Die Leistungen werden zurück gewährt. Der Kunde
    gibt die Ware heraus, der Verkäufer zahlt das Geld zurück. Dabei sind an den Anbieter
    auch keine Stornierungskosten, Aufwendungsersatz - oder Unkostenpauschalen zu zahlen. 
     
    Achtung: Kein Widerrufsrecht hat der Kunde aber
    bei so genannten Bagatellgeschäften, wenn er also die Ware sofort bezahlt hat und der
    Kaufpreis 40 Euro nicht übersteigt. |  
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