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    | Werkvertrag Bau Umbau Reparatur Ärger mit Handwerkern |  |  
    | Welche Vereinbarungen soll
      man mit Handwerkern treffen, wenn man
      etwa  Umbauarbeiten im Haus  durchführen will? |  
    | Am  Sichersten ist es natürlich, wenn man einen Festpreis
      vereinbart. Man zahlt für eine Leistung, unabhängig davon, ob der
      Unternehmer nun mehr oder weniger Zeit dafür benötigt. Holt man mehrere Festpreisangebote
      ein, ist man auf der sicheren Seite.  |  
    | Vgl. etwa zu dieser
      Problematik:  BGH - 08.01.2002 - X ZR 6/00: Besteht zwischen den Parteien ein Werkvertrag mit
      Pauschalpreisabrede,
      können darin nicht vorgesehene zusätzliche Werkleistungen auch ohne
      Abschluss eines sie betreffenden zusätzlichen Werkvertrages vom Besteller
      zu vergüten sein.
      
      Voraussetzung eines solchen erhöhten Vergütungsanspruchs ist, dass zu
      dem Leistungsinhalt, der einer Pauschalpreisvereinbarung zugrunde liegt, 
      erhebliche, zunächst nicht vorgesehene Leistungen auf Veranlassung des
      Bestellers hinzukommen, unabhängig davon, ob die Parteien über die neue
      Preisgestaltung eine Einigung erzielt haben. |  
    | Sehr viel riskanter
      für den Kunden ist es natürlich, wenn die Abrechnung nach Aufwand, d.h.
      Einheitspreise vereinbart werden. In diesem Fall wird regelmäßig ein so
      genanntes Leistungsverzeichnis mit  Einheitspreisen für bestimmte
      Mengen etc. vorgelegt (Aufmaß). Wird mehr benötigt, muss der
      Auftraggeber die Mehrkosten tragen.  |  
    | Darüber hinaus gibt es im  Baurecht diverse
      Regelungs-Varianten: Die so genannte VOB ist ein speziell auf
      Bauleistungen ausgerichtete  Regelung. Sie besteht aus drei Teilen,
      die die BGB-Vorschriften unter anderem abändern. In der VOB gibt es diverse
      besondere Regelungen, die man kennen muss, vgl. z.B. BGH,
      23.09.2004 - VII ZR 173/03: Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem
      die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der
      Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der
      Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist.
      Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist. Der
      Senat hat entschieden, dass ein Auftraggeber gegen Treu und Glauben verstößt,
      wenn er Einwendungen gegen die Prüffähigkeit einer Honorarschlussrechnung
      später als zwei Monate nach Zugang der Rechnung erhebt. Er ist dann mit
      dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit ausgeschlossen mit der Folge, dass
      die Honorarforderung fällig wird. Die Erwägungen, mit denen der Verstoß
      gegen Treu und Glauben begründet worden ist, gelten auch für einen
      Bauvertrag, dem die VOB/B zugrunde liegt. Im VOB-Vertrag wird, ebenso wie
      nach § 8 Abs. 1 HOAI, die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung zur Fälligkeitsvoraussetzung
      erhoben. Das Erfordernis einer prüfbaren Rechnung dient den Interessen
      beider Parteien und hat den Zweck, das Verfahren über die Abrechnung zu
      vereinfachen und zu beschleunigen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - VII
      ZR 302/87, BauR 1989, 87, 88). Mit diesem Zweck ist es nicht vereinbar,
      wenn der Auftraggeber den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit erst nach längerer
      Zeit erhebt. Ebenso wie beim Architektenvertrag hat der Einwand vielmehr
      binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung zu
      erfolgen. Versäumt der Auftraggeber die Frist, findet die Sachprüfung
      statt, ob die Forderung berechtigt ist. Er kann im Rahmen der Sachprüfung
      auch solche Einwendungen vorbringen, die er gegen die Prüfbarkeit der
      Rechnung hätte vorbringen können.
       Demnächst mehr dazu... |  
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