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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Dienstunfähigkeit

Voraussetzungen

Verfahren

Klage

Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten auf Grund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Die notwendig schriftliche Begründung dieser Mitteilung, die zuzustellen ist, muss so umfassend konkretisiert sein, dass der Beamte in der Lage ist, sachgerechte Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme zu erheben. Der Beamte oder sein Vertreter können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Keine Einwendungen in diesem Sinne liegen aber vor, wenn das vom Beamten Vorgetragene mit der Frage der Zurruhesetzung des Beamten nichts zu tun hat.

Der Personalrat wirkt mit bei der vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist ein spezifisch beamtenrechtlicher Begriff, der die Feststellung der Teilelemente Amtsanforderungen, leistungseinschränkender Sachverhalt, Prognosewertung und Diskrepanzfeststellung erfordert. 

Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit des Beamten seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist das abstrakt-funktionelle Amt (Vgl. dazu instruktiv VG Ansbach aus dem Jahre 2007 (AN 11 K 07.00213). Diese Prüfung wird allerdings begrenzt auf die Behörde, der der Beamte angehört. Der Beamte muss also die Pflichten seines abstrakt-funktionellen Amts für keinen Dienstposten innerhalb der Behörde mehr erfüllen können. 

Exkurs: Anders als die allgemeine Dienstunfähigkeit nach § 42 Abs. 1 S. 1 BBG orientiert sich die Polizeidienst(un)fähigkeit nicht an den Anforderungen des abstrakt-funktionellen Amtes, das der Beamte innegehabt hat. Bezugspunkt sind hier vielmehr die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn "Polizeivollzugsdienst". Die Polizeidienstfähigkeit setzt danach voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist. 

Dass solche andere Dienstposten auch frei sind oder frei gemacht werden können, ist grundsätzlich nicht erforderlich, es sei denn, dass nur wenige solcher Dienstposten vorhanden und bereits mit insoweit dienstunfähigen Beamten besetzt sind. Verbliebene Verwendungsmöglichkeiten außerhalb der Beschäftigungsbehörde stehen der Bejahung der Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten nicht entgegen. Dabei ist auf die Anforderungen des dem Beamten zuletzt übertragenen abstrakt-funktionellen Amts abzustellen. Ist die frühere Beschäftigungsbehörde des Beamten weggefallen, kommen als Prüfungsmaßstab für die Frage seiner Dienstunfähigkeit neben einem ihm ggf. inzwischen tatsächlich übertragen gewesenen abstrakt-funktionellen Amt sonstige Verwendungen im Geschäftsbereich der nächsthöheren Behörde entsprechend seinem Anspruch auf Übertragung eines amtsgemäßen Aufgabengebiets in Betracht. 

Ursachen der dauernden Unfähigkeit der Erfüllung der Dienstpflichten müssen die Leistungshindernisse auf Grund des körperlichen Zustands oder gesundheitlicher Gründe sein.  Körperlicher Zustand erfasst vornehmlich körperliche Erkrankungen im herkömmlichen Sinn, wenn sie chronisch oder jedenfalls langdauernd sind. Gesundheitliche Gründe sind darüber hinaus auch Erkrankungen geistig-seelischer Art oder solcher Zustände, die die Erfüllung der Dienstpflichten untragbar beeinträchtigen. Außer Beeinträchtigungen der intellektuellen Geistestätigkeit kommen daher auch seelische Beeinträchtigungen in Betracht; eine Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder sonst krankhafte Störung der Geistestätigkeit wird dabei nicht gefordert. Die leistungseinschränkenden Umstände müssen im Wege einer Prognose den Schluss rechtfertigen, dass er auf Dauer gegeben sein wird, was dann der Fall ist, wenn er sich in absehbarer Zeit nicht beheben lässt, wobei Anhaltspunkt eine Zukunftsperspektive von 1/2 Jahr sein kann. Schließlich ist die Diskrepanz zwischen den prognostizierten Leistungseinbußen und dem sich ergebenden Leistungsbild und den Amtsanforderungen festzustellen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, ggfs also des Widerspruchsbescheids. Wird in diesem Sinne die Dienstunfähigkeit des Beamten festgestellt, sind vor einer Ruhestandsversetzung weiter die Möglichkeiten einer anderweitigen vollen oder eingeschränkten Verwendung zu prüfen. Nach § 42 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BBG soll daher von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (gleichwohl) abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann, wobei die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten nur zulässig ist, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt. 

Gesundheitliche Leistungseinschränkungen werden aber auch die Ausübung unterwertiger Tätigkeiten ausschließen. Schließlich soll nach § 42 a Abs. 1 BBG von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn er unter Beibehaltung seines Amts seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Der Beamte muss also mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit noch statusmäßig beschäftigt werden können. Diese begrenzte Dienstfähigkeit setzt aber ebenfalls voraus, dass keine gesundheitlichen Leistungshindernisse für sie vorliegen. Liegen diese Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist der Dienstherr zur Ruhestandsversetzung des Beamten verpflichtet. 

Man wird dann etwa gemäß § 44 Abs. 2 BBG wegen dauernder Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG in den Ruhestand versetzt. Dagegen kann man ggf. nach Widerspruchsverfahren klagen mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben.

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