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AufenthV

 

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn die Voraussetzungen des § 39 AufentV vorliegen. 

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Nr. 4 AufenthV ist nach der Rechtsprechung der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels. Im Falle eines sich anschließenden Klageverfahrens ist dies der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes derjenige der gerichtlichen Entscheidung. Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage der behördlichen Entscheidung sowie bei einem sich anschließenden Klageverfahren der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.

Fortgeltungswirkung  nach § 81 Abs. 4 AufenthG 

Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, so gilt nach dieser Vorschrift der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur verwaltungsbehördlichen Entscheidung als fortbestehend. Es ist deshalb unzutreffend, wenn das Verwaltungsgericht ausführt, die Fortgeltungsfiktion bewirke lediglich, dass der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde „erlaubt“ sei. Die so genannte Erlaubnisfiktion ist vielmehr in § 81 Abs. 3 AufenthG bestimmt und gilt für die Fälle, in denen der Ausländer, der sich ohne Aufenthalterlaubnis rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, erstmals die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt.

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