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       Versetzung  
      von (Bundes)beamten  | 
    
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    | Rechtsgrundlage für
      Versetzungsentscheidungen ist § 26 Abs. 2 Satz 1
      BBG. Danach kann ein Beamter aus dienstlichen Gründen ohne
      seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer
      gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen
      Dienstherrn, versetzt werden. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn
      sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue
      Laufbahn aufgrund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch
      Unterweisung erworben werden kann. Es
      müssen auch dienstliche Gründe nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BBG vorliegen,
      die die Versetzung rechtfertigen. Grundsätzlich ist davon auszugehen,
      dass die Annahme dienstlicher Gründe i.S. des § 26 Abs. 2 Satz 1 BBG nur
      unter engeren Voraussetzungen möglich ist als die „eines dienstlichen
      Bedürfnisses“ i.S. von § 26 Abs. 1 Satz 1 BBG. Die Versetzung in ein
      Amt einer anderen Laufbahn ist nur bei erheblichen organisatorischen
      Schwierigkeiten des Dienstherrn gerechtfertigt ist. 
        Auch kommt die 
      Versetzung zu einem anderen Dienstherrn ohne Zustimmung des Beamten nur in
      Betracht, wenn eine Weiterverwendung im Bereich des bisherigen Dienstherrn
      nicht möglich ist. Die danach gebotene enge Auffassung erfordert, dass die dienstlichen Gründe
      ihrer Art nach geeignet sind, gerade den schwerwiegenden Eingriff in die
      Rechtsstellung eines Beamten durch Wechsel der Laufbahn und gegebenenfalls
      sogar des Dienstherrn zu rechtfertigen. Das Gewicht der dienstlichen Gründe
      muss dem Gewicht des Eingriffs entsprechen. Im Allgemeinen wird der
      Eingriff im Fall des Wechsels in eine gleichwertige Laufbahn, der schon
      bis 1997 nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. (bereits) beim Vorliegen eines
      dienstlichen Bedürfnisses möglich war, weniger schwer wiegen; der
      Wechsel in eine nicht gleichwertige andere Laufbahn wird je nach der
      sachlichen Entfernung des damit verbundenen Berufsbildes von der
      bisherigen Laufbahn erheblich schwerer wiegen und besonders schwer der
      Wechsel zu einem anderen Dienstherrn. 
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         Hiernach
      kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber, der mit seiner 
      Neuregelung 1997 die Mobilität in der Verwaltung  erhöhen wollte, die
      bisher schon bei dienstlichen Bedürfnissen grundsätzlich zulässige
      Versetzung in eine gleichwertige Laufbahn sachlich nicht an strengere
      Voraussetzungen binden wollte als bisher. 
       
      
       
      Das
      aufgrund von Strukturänderungen verfolgte Personalkonzept des jeweiligen
      Dienstherrn ist nicht im Einzelnen von den Verwaltungsgerichten zu überprüfen.
      Denn es unterfällt der gerichtlicher Überprüfung weitgehend entzogenen
      Organisations- und Personalhoheit des Dienstherrn, sodass man nicht zu
      hohe Anforderungen an die Kontrolldichte stellen darf. Das dienstliche Bedürfnis,
      Beamte zu versetzen, wird allein auf Grundlage der
      Organisationsentscheidung des Unternehmens beurteilt.  
       
       
      
       
       
      Wichtig
      ist, dass die Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft ist. Insbesondere dürfen
      solche Maßnahmen keinen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht beinhalten.
      Die Regelung in § 26 BBG geht vom Grundsatz des Vorrangs dienstlicher
      Belange aus. Die Möglichkeit der Versetzung gehört zur prinzipiellen
      Ordnung des Beamtenverhältnisses. Sie wird beim Eintritt in den öffentlichen
      Dienst vom Beamten in Kauf genommen. Dieser hat grundsätzlich mit der Möglichkeit
      seiner Versetzung und etwaigen daraus resultierenden Unannehmlichkeiten zu
      rechnen. 
       
       
      
       
       
      In
      aller Regel handelt der Dienstherr nicht ermessensfehlerhaft, wenn er dem
      dienstlichen Versetzungsbedürfnis den Vorzug gegenüber den privaten
      Belangen eines Beamten einräumt. Schwerwiegende persönliche Gründe oder 
      außergewöhnliche Härten können den Dienstherrn aber dazu veranlassen,
      zwingenden dienstlichen Belangen den Vorrang zu versagen. Kann dem
      dienstlichen Bedürfnis auf unterschiedliche Weise, jedoch mit im
      Wesentlichen gleicher Wirkkraft entsprochen werden, so gewinnt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
      besondere Bedeutung. Dies gilt vornehmlich für die Auswahl unter
      mehreren, für eine Versetzung in Betracht kommenden Beamten. Auch die
      Frage, wie eng oder wie weit der Kreis der „in Betracht kommenden“
      Beamten gezogen werden muss, wird sich oft im Blick auf Verhältnismäßigkeitsaspekte
      entscheiden lassen. Ob eine solche Auswahl tatsächlich erforderlich ist,
      hängt wiederum vom Bedarf vor Ort ab. Dabei können insbesondere Fürsorgegründe
      oder Eignungsüberlegungen ausschlaggebend sein. Mitunter gibt es
      Kriterienkatalogen für eine gleichmäßige Betätigung des
      Auswahlermessens. Grundsätzlich sind auch Umstände in der Person des
      Beamten oder bei seinen Angehörigen zu berücksichtigen. Die Betreuung
      eines minderjährigen schulpflichtigen Kindes im Alter von 13 Jahren
      rechtfertigt nach der Rechtsprechung aber z. B. nicht die Annahme eines
      sozialen Härtefalls. Die Schulpflichtigkeit von Kindern steht einer
      Versetzung eines Elternteils grundsätzlich nicht entgegen, da ein
      Schulwechsel auch während des Schuljahres, von hier nicht substantiierten
      Ausnahmefällen abgesehen, grundsätzlich als zumutbar erscheint. Gründe
      wären aber nicht, wie die Rechtsprechung entschieden hat, der Verlust
      einer Nebentätigkeit, selbst nicht der eines politischen Mandats oder –
      sofern nicht ausdrücklich anders geregelt - Schwierigkeiten des berufstätigen
      Ehegatten oder Lebenspartners am neuen Dienstort oder
      Umstellungsschwierigkeiten in der Familie, soweit das nicht nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
      als schwer wiegend gelten kann.
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       Wir
      haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
      bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
      Wuppertal, Düsseldorf, Hagen, Hamm, Frankfurt, Hamburg und Berlin sowie
      vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben. 
      Wir haben Kündigungsschutzklagen,
      Klagen auf Lohn
      und Gehalt,
      Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
      allem in Mobbing-Fällen),
      Karenzentschädigungen,
      ordnungsgemäße
      Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
      in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
      Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.  
      Arbeitsrecht -
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