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    Was ist bei einem
    Verkehrsunfall zu tun? 
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    Tipps zum richtigen Verhalten beim Unfall 
      Wenn es zu einen Unfall kommt, führt die
    erste Aufregung oft dazu, dass entscheidende Fehler gemacht werden, die später eine
    zufrieden stellende Schadensregulierung sehr beeinträchtigen können. 
     Selbst die
    Hinzuziehung der Polizei, die immer
    anzuraten ist, wenn Sie der Auffassung sind, dass der Gegner den Schaden verursacht hat,
    kann ergebnislos bleiben, wenn etwa die Wagenstellungen verändert worden sind - dann ist
    oft keine Rekonstruktion des Unfalls durch Zeugen mehr möglich. Im
      Zeitalter von Digital- und Handycams dürfte es aber möglich sein, die
      entstandene Situation besser zu dokumentieren als mit vagen Skizzen, bei
      denen ohnehin Vorsicht geboten.  
      Wir haben schon beobachtet,
      dass Richter Skizzen, die den Sachverhalt falsch darstellen oder zumindest
      verfälschen, dann für die rechtliche Bewertung des Sachverhalts
      herangezogen haben. Es wirkt dann nicht besonders plausibel, wenn Kläger
      oder Beklagter ihre eigenen Skizzen relativieren und - in den Augen des
      Gerichts - ihren Sachvortrag wechseln.  
      
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       Aktuell:
      Radfahrer ohne Licht muss bei Unfall haften 
      
       
      Wer in der Dunkelheit ohne Licht
      Rad fährt, muss bei einem Unfall grundsätzlich haften
      (Oberlandesgerichts Frankfurt - Az.: 24 U 201/03).  Es sei wahrscheinlich,
      dass der Unfall mit Beleuchtung hätte verhindert werden können. Das
      Gericht gab mit seinem Urteil der Schadensersatzklage einer Autofahrerin
      gegen zwei Radfahrer statt. Diese waren an einem Winterabend ohne Licht
      unterwegs gewesen. Die Klägerin bemerkte sie daher erst sehr spät und
      stieß beim Ausweichen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen. Die
      Richter sahen in dem Verhalten der beiden Radfahrer die überwiegende
      Ursache für den Unfall. Radfahrer ohne Licht könnten in der Dunkelheit
      grundsätzlich zu spät gesehen werden.  | 
   
  
    Nachdem Sie angehalten und die Warnblinkanlage eingeschaltet haben, die
    Unfallstelle mit einem Warndreieck gesichert haben, ggf. erste Hilfe geleistet haben,
    sollten Sie selbst mögliche Beweise durch Straßenmarkierungen (Kreide), Fotos und Ansprechen von
    Zeugen sammeln.  
    Wollen Sie später etwa gegenüber
    Ansprüchen des Gegners einwenden, dieser sei zu schnell gefahren, ist das im Zweifel nur
    anhand von Bremspuren   möglich, die einige Tage später vielleicht nicht mehr
    zuzuordnen sind. Unfallhilfe ggf. mit der schnellen Benachrichtigung des Notarzts gehen
    selbstverständlich vor. Fährt Ihr Unfallgegner einfach weiter, notieren Sie sich
    Kennzeichen und Fahrzeugtyp und rufen Sie sofort die Polizei.   | 
   
  
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       Was machen Sie nach dem
    Unfall?  
       In jedem Fall sollten Sie Ihre Haftpflichtversicherung
    unverzüglich von dem Unfall in Kenntnis setzen. Das sollten Sie schon deshalb tun, weil
    vorab mitunter nicht einzuschätzen ist, ob nicht der Unfallgegner selbst Ansprüche
    geltend macht. Wenn es sich um einen größeren Unfall handelt und Sie in jedem Fall einen
    Rechtsanwalt aufsuchen werden, können Sie auch Ihren Rechtsanwalt beauftragen, das zu
    tun.  
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    Wenn Sie der Auffassung sind, dass der Unfall vom Gegner
    verschuldet worden ist, sollten Sie nicht mit dem Unfallgegner direkt verhandeln. Nach dem
    Gesetz besteht ein eigener Anspruch
    gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Gegners.  Auch wenn der Unfallgegner sie bittet, das nicht zu tun, weil er
    seinen Schadensfreiheitsrabatt verschlechtert, ist es wenig ratsam, darauf Rücksicht zu
    nehmen. Wer garantiert Ihnen, wenn Sie mit dem Gegner in Verhandlungen eintreten, dass der
    zunächst verhandlungsbereite Gegner schließlich auch zahlt? Oft verliert man dadurch nur
    Zeit und Geld. Auch besteht die Gefahr, dass Sie vielleicht auf Zeugenfeststellungen oder
    Beweissicherungen verzichten, die später nicht mehr durchgeführt werden können.  
    Entscheidend ist aber für
    Ihre weiteren Überlegungen, dass Sie auf Kosten des Gegners einen Rechtsanwalt
    einschalten können. Schadenregulierungen sind nicht immer einfach und in Zweifelsfragen
    sollte man sich nicht von dem Haftpflichtversicherer der Gegenseite beraten lassen. Das
    gilt auch für die Auswahl des Sachverständigen.  
    Soll man überhaupt einen
    Sachverständigen hinzuziehen? Bei Bagatellschäden, also Schäden von ca. unter DM
    1.200,00, ist das nicht ratsam. Auf Grund der Pflicht des Geschädigten, den Schaden klein
    zu halten, besteht hier das Risiko, dass diese Kosten nicht ersetzt werden. Bei solchen
    Schäden sind die Versicherungen oft besonders schnell regulierungsbereit, um nicht durch
    Sachverständigenkosten, die selten unter 600 - 700 DM liegen, die Angelegenheit unnötig
    zu verteuern.  
    Anderenfalls gilt für die
    Kosten des Sachverständigen  wie für die Kosten des Rechtsanwalts, dass es
    sich um ersatzfähige Kosten handelt. Der Sachverständige handelt regelmäßig folgende
    Fragen ab: Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall, Reparaturkosten, Reparaturdauer, Dauer der
    Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs, Wertminderung, Restwert des
    beschädigten Fahrzeugs. Sollten einzelne Angaben fehlen, ist sicher jeder
    Sachverständige bereit, hier nachzubessern.  
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     Kann ich mir auf Kosten
    der Gegenseite einen Mietwagen nehmen? Benötigt man für die Reparaturdauer
    seines Fahrzeuges ein Ersatzfahrzeug, kann man sich einen gleichwertigen Mietwagen
    anmieten.    Aber hier liegen einige Risiken. Im Fall eines Mitverschuldens  und das
    mag sich erst sehr viel später in einem Prozess herausstellen - wird selbstverständlich
    diese Quote auch beim Ersatz der Mietwagenkosten berücksichtigt.  
    Mietwagenkosten werden auch von der Vollkaskoversicherung nicht
    erstattet. Die Schadensminderungspflicht gebietet im Übrigen, die Mietwagenkosten so
    niedrig wie möglich zu halten. Man sollte im Zweifel bei verschiedenen Unternehmen
    Konkurrenzangebote einholen. Fahren Sie regelmäßig sehr wenig und das kann der
    Kilometerstand belegen, kann es Ihnen später bei Gericht passieren, dass sie darauf
    verwiesen werden, dass eine Taxianmietung günstiger gewesen wäre.  
    Ein weiteres Risiko birgt
    der Abzug eines
    Eigenersparnisanteils durch
    den Versicherer, der bis zu 20% der Kosten betragen kann. Auf der sicheren Seite ist der
    Geschädigte, der ein Mietfahrzeug einer niedrigeren Klasse als den eigene Fahrzeug
    anmietet. Es ist ratsam, die gegnerische Versicherung in dieser Frage zu kontaktieren.  
    Wer über längere
    Zeiträume hinweg solche Kosten erstattet haben will, muss regelmäßig mit
    Schwierigkeiten der gegnerischen Versicherung rechnen. Hier ist immer zu fragen, ob man
    den Schaden hätte geringer halten können  etwa durch die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Jedenfalls ist es immer ratsam, einer
    zögerlichen Gegenseite klar zu machen, dass hier Kreditkosten entstehen, weil die eigenen
    Vorfinanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen. Die Nutzungsentschädigung, die versagt
    wird, weil der Geschädigte selbst nicht fährt, kann gleichwohl geltend gemacht werden,
    wenn andere Familienmitglieder oder auch etwa Mitarbeiter das Fahrzeug nutzen wollten.  
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     Schmerzensgeld  
    Ich bin  verletzt  worden. Bekomme ich ein Schmerzensgeld? Im Fall der Verursachung des Unfalls durch den
    Gegner ist ein angemessenes Schmerzensgeld festzustellen. Diese Feststellung gehört zu
    den größten Unwägbarkeiten der Schadensregulierung. Auch wenn es viele ähnliche
    Entscheidungen geben mag, die eigens in Tabellen und Fallsammlungen
    verarbeitet werden, verhalten sich
    Versicherer und Gerichte hier oft sehr unterschiedlich. Wichtig ist vor allem, dass Sie
    von den behandelnden Ärzten aussagefähige Atteste erhalten. Je konkreter solche Feststellungen sind - und das hängt oft allein
    von Ihren Angaben ab - um so besser kann der Rechtsanwalt Ihre Ansprüche geltend machen.  
    Wir leben aber nicht in Amerika und die
    hiesige Rechtsprechung löst sich allenfalls langsam aus ihrer Zurückhaltung gegenüber
    solchen Ansprüchen. Das hängt nicht zum wenigsten damit zusammen, dass die Umwandlung von
    Schmerzen in Geld immer einen willkürlichen Charakter hat und hier sehr
    leicht Begehrlichkeiten geweckt werden, die zu grotesken Ansprüchen führen.   
    Sind Sie mit dem Regulierungsangebot der
    Versicherung in dieser Frage unzufrieden, muss das noch kein Grund sein, unmittelbar
    zu klagen. Mitunter ist es  auf Grund unserer Erfahrung  effizient, den Vorstand der Versicherung einzuschalten. Dort ist man
    mitunter großzügiger.  
    Schmerzensgeldrenten sieht der Gesetzgeber zwar vor, aber die Gerichte
    sind nicht leicht von einem solchen Anspruch zu überzeugen. 
    Sonstige Schäden können
    im Erwerbsausfall des Geschädigten liegen, der sich nach dem
    Lohnfortzahlungszeitraum von 6 Wochen ergibt. Bei Selbständigen kann dieser Schaden
    sofort entstehen. Im Übrigen kann selbst eine nicht berufstätige Hausfrau Ansprüche
    wegen behinderter Haushaltsführung geltend machen. Auch die Kosten von notwendigen
    Hilfskräften oder häuslicher Pflege können ersatzfähig sein. Dieses Feld ist weit!
    Wenn Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen, sollten Sie auf alle Umstände einer veränderten
    Lebensführung hinweisen, sodass Ersatzansprüche anhand der Rechtsprechung geprüft
    werden können. 
    
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       Einbruchsspuren
    müssen Versicherung als Diebstahls-Nachweis genügen 
       Versicherungen dürfen an den Nachweis eines Diebstahls nicht zu hohe
    Anforderungen stellen. Nach dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz genügt als Nachweis, wenn
    das "äußere Bild" eines Diebstahls vorliegt. Bei einem Einbruch heißt das zum
    Beispiel, dass sich in jedem Fall Einbruchsspuren feststellen lassen müssten (Az.: 10 U
    928/02). Das Gericht gab mit seiner Entscheidung der Zahlungsklage eines Versicherten
    gegen dessen Diebstahlversicherung statt. Der Kläger hatte den Einbruch in seine
    Lagerhalle und den Diebstahl von Bundesliga-Fanartikeln im Gesamtwert von knapp 181 000
    Euro gemeldet. Die Versicherung war jedoch misstrauisch und meinte, der Diebstahl sei nur
    vorgetäuscht. Sie fand jedoch vor dem Gericht kein Gehör. Denn Polizeibeamte hatten den
    Richtern bestätigt, am Tatort Einbruchsspuren vorgefunden zu haben. Damit sei es Sache
    der Versicherung, den behaupteten Einbruch zu widerlegen. Das sei ihr nicht gelungen,
    betonte das OLG Koblenz (09.12.2003 Az.: 10 U 928/02).   | 
   
  
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       Versicherungen müssen Regress-Ansprüche rechtzeitig einfordern  
      
     
    Regress-Ansprüche einer Versicherung gegen einen Versicherten verjähren grundsätzlich
      gemäß § 12 VVG innerhalb von zwei Jahren. Das gilt auch für den Fall, dass der
    Versicherte ein als Schuldanerkenntnis bezeichnetes Formular unterzeichnet hat. Ein
    solches Anerkenntnis schafft keinen neuen Schuldgrund.  Der beklagte Autofahrer hatte
    mit einem Blutalkoholgehalt von 2,68 Promille einen Verkehrsunfall verursacht. Für die
    Schäden kam die Klägerin, seine Kfz-Haftpflichtversicherung, auf. Als sie davon erfuhr,
    dass der Unfall unter Alkoholeinfluss geschah, kündigte sie den Versicherungsvertrag und
    ließ sich vom Beklagten ein mit  "Schuldanerkenntnis" tituliertes Formular
    unterschreiben. Der Beklagte erklärt darin, dass er der Klägerin ca. 10.000 Euro
    schuldet und verpflichtete sich zur Zahlung des Betrages. Der Beklagte weigerte sich
    anschließend zu zahlen. Er hielt den Anspruch der Klägerin für verjährt, da mehr als
    zwei Jahre seit Entstehen des Regress-Anspruchs vergangen seien. Die Klage der
    Versicherung blieb erfolglos. Das LG München I (4.2.2004, 12 O 21439/03) hielt den  
    Regress-Anspruch der Klägerin für verjährt. Die zweijährige Verjährungsfrist des §
    12 VVG war bei Klageerhebung bereits abgelaufen. Das Schuldanerkenntnis des Klägers
    ändert daran nichts. Es bekräftigt lediglich die bestehende, aber bereits verjährte
    Schuld. Der Beklagte musste nach Auffassung des Gerichts nicht damit rechnen, dass er mit
    Abgabe der Erklärung eine neue Verbindlichkeit schafft. 
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       Aktuell:  OLG Hamm vom 25.11.2002 - Az.: 2 Ss OWi
    1005/02 § 23 I a StVO untersagt dem
    Fahrzeugführer jeden Gebrauch eines Mobiltelefons. Das ist unabhängig davon, ob es als
    Telefon, Organisator oder Internetzugang benutzt wird. Entscheidend ist allein, ob das
    Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht.
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       Grüne Ampel und Fußgängerpflichten
      
      
      
       
      Auch
      wenn eine Fußgängerampel „grün“ zeigt, darf ein Fußgänger die
      Straße nicht blindlings überqueren. Sonst trifft ihn unter Umständen 
      nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt
       (Az.:
      3 U 249/03) ein Mitverschulden an dem Unfall.
       Das
      Gericht gab der Schadenersatzklage eines Fußgängers nur teilweise statt.
      Der Kläger hatte die Fahrbahn überquert, als eine Fußgängerampel das
      grüne Signal gab. Gleichzeitig bog auch eine Straßenbahn ab. Die Bahn
      erfasste den Kläger und er wurde schwer verletzt.  Zuvor
      hatte noch das Landgericht allein dem Straßenbahnführer die Schuld für
      den Unfall gegeben. Das Oberlandesgericht sah es anders:  Der
      Kläger hätte sich mit kurzen Seitenblicken davon überzeugen müssen,
      dass er die Fahrbahn gefahrlos überqueren kann. Sein
      Schadensersatzanspruch wurde danach um  20 Prozent
      gekürzt.
      
        
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        Anwaltskosten 
      Diverse Gerichte haben nach
      der Einführung des RVG die 1,3 Geschäftsgebühr bei durchschnittlichen
      Verkehrsunfallsachen angesetzt. Etwa AG Aachen (20.12.04, 84 C 591/04):
      "Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr
      ist für eine Unfallregulierung nicht unbillig i.S. von § 14 Abs. 1 S. 1
      RVG - unabhängig davon, ob es sich um einen durchschnittlichen
      Verkehrsunfall gehandelt hat. Dem Anwalt, der seine Vergütung gemäß §
      315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmt, steht ein 20 %-iger
      Toleranzbereich zu. 
      Weiterhin vgl. auch die Erläuterungen des
      AG Hagen (3.1.05, 19 C 572/04): "Die Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV
      RVG ersetzt auch die Besprechungsgebühr, § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO.
      Deshalb ist die neue Geschäftsgebühr aus dem Gebührenrahmen
      von 0,5 bis 2,5 zu ermitteln. Sie beträgt für
      durchschnittliche Angelegenheiten grundsätzlich 1,5. Zu Gunsten des Klägers
      ist davon auszugehen, dass die 1,3 Gebühr begründet ist, sofern sich die
      Gegenseite zum Umfang und zur Schwierigkeit der Anwaltstätigkeit nicht äußert."  | 
   
  
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       Keine Begrenzung der Reparaturkosten durch Wiederbeschaffungswert    Der bei einem Unfallgeschehen
    Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Fahrzeug zur Reparatur in eine
    Fachwerkstatt zu geben. Ihm ist es vielmehr überlassen, auf welche Weise er seinen Pkw
    wieder in einen funktionstüchtigen Zustand versetzt. Er darf lediglich nach Auffassung
    des LG Coburg an dem Schadensfall nicht "verdienen". Der an dem Unfallgeschehen
    schuldlose Kläger verlangte von der beklagten Haftpflichtversicherung des Unfallgegners
    die vorgerichtlich durch einen Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ersetzt. Die
    Beklagte zahlte hingegen nur die im Wert geringere Differenz zwischen Wiederbeschaffungs-
    und Restwert, da der Pkw durch den Kläger und somit ihrer Ansicht nach nicht fachgerecht
    repariert worden ist. Dieser Ansicht haben sich das AG Lichtenfels sowie das LG Coburg
    nicht angeschlossen. Der Geschädigte sei grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Fahrzeug
    zur Reparatur in eine Fachwerkstatt zu geben. Ihm sei es vielmehr überlassen, auf welche
    Weise er seinen Pkw wieder in einen funktionstüchtigen Zustand versetze. Er dürfe
    lediglich an dem Schadensfall nicht "verdienen". Davon könne keine Rede sein,
    sofern das Fahrzeug, wenn auch notdürftig, repariert werde. Werde es weiter genutzt,
    seien die von einem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten zu ersetzen. Die
    Qualität der Reparatur sei erst relevant, wenn die geschätzten Kosten höher seien als
    der Wiederbeschaffungswert - Urteil des LG Coburg vom 05.09.2003. 
    Eine gute Nachricht:
    Hinsichtlich der Insassensicherheit
    werden neue Autos laut ADAC (Juni 2004) immer besser. In der
    Euro-NCAP-Crashtest-Serie erreichen sieben von zehn für den deutschen Automarkt
    relevanten Fahrzeuge die Bestnote von fünf Sternen.  
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       Der Geschädigte oder ein anderer Anrufer
      mit berechtigtem Interesse kann bei Unkenntnis den Haftpflichtversicherer
      des Schädigers über den Zentralruf der
      Autoversicherer ermitteln. Die bundesweite Servicenummer lautet:
      0180/25026. Der Interessent sollte
      dabei auf jeden Fall den eigenen Namen und die Adresse, das amtliche
      Kennzeichen des Fahrzeugs des Gegners, ggf. den Namen des Halters sowie
      den Unfallzeitpunkt mitteilen.  
      Ist das Kennzeichen in der Datenbank des
      Zentralrufs enthalten, so erhält der Geschädigte den Namen der
      gegnerische Haftpflichtversicherung und die Vertragsnummer sofort
      mitgeteilt. Anderenfalls wird er innerhalb von 24 Stunden zurückgerufen
      und erhält dann die gewünschte Auskunft. Der Geschädigte kann mit diesen
      Angaben dann seinen Anspruch geltend machen bzw. einen Anwalt beauftragen.   
      Postalische Anschrift des Zentralrufs der
      Autoversicherer 
      Glockengießerwall 1 
      20095 Hamburg 
      Tel: 0180/25026 
      Fax: 040/33965401  | 
   
  
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