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Verfahrensdauer

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Verfahrensdauer Rechtsanwalt

Ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots kann grundsätzlich berechtigt sein, wenn die Tat lange zurückliegt und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat. Denn das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hat primär eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausgebildet. Das Fahrverbot kann deshalb seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden seiner Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden ist. Diese im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmende Ermessensabwägung ist nach der Rechtsprechung bereits auf die Sachrüge hin zu überprüfen.

 

Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot begründet, ist eine Frage des Einzelfalls, die für den Tatrichter einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet. Es gibt diverse Entscheidungen, ab wann von einem "erheblichen Zeitraum" zwischen dem Verkehrsverstoß und seiner Sanktion ausgegangen werden kann. In der aktuelleren Rechtsprechung ist die Tendenz erkennbar, den Sinn des Fahrverbots zu erörtern, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt.

 

Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass bei einem mehr als zweijährigen Zeitablauf immer von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen wäre. Der Zeitrahmen von zwei Jahren führt nicht automatisch zu einem Absehen von einem Fahrverbot. Dieser Zeitraum ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann, nahe liegt. Es geht also um Umstände des Einzelfalls. Es ist auch zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Liegen also die maßgeblichen Umstände im Einflussbereich des Betroffenen oder ist die Zeitdauer auf gerichtliche oder behördliche Abläufe zurückzuführen. Allerdings kann die Ausschöpfung von Rechtsmitteln und die Wahrnehmung der in der StPO eingeräumten Rechte dem Betroffenen nicht als eine von ihm zu vertretende Verfahrensverzögerung entgegen gehalten werden. Andererseits finden Verfahrensverzögerungen, die ein Betroffener auch durch zulässiges Prozessverhalten verursacht hat, bei der Bemessung der Verfahrensverzögerung keine Berücksichtigung.

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