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    | Krankheit Unkündbar? Krankheitsprognose |  |  
    | Insbesondere
      gegenüber tariflich ordentlich unkündbaren Angestellten kommt auch eine 
      außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung in Betracht kommt, die
      allerdings regelmäßig mit einer der ordentlichen Kündigungsfrist
      entsprechenden sozialen Auslauffrist zu versehen ist. Eine solche außerordentliche
      krankheitsbedingte Kündigung kommt allerdings nur unter sehr strengen
      Voraussetzungen in Betracht kommt und muss letztlich denjenigen Ausnahmefällen
      vorbehalten bleiben muss, in denen das Arbeitsverhältnis aufgrund Umfang
      und Intensität des krankheitsbedingten Ausfalls des Arbeitnehmers nur
      noch als "sinnentleert" bezeichnet werden kann, wie es das LAG
      Köln jüngst festgestellt hat (Vgl. BAG vom 12.01.2006, 2 AZR 242/05). |  
    | Die Gerichte können
      dann so argumentieren: Ist somit die  Prognose berechtigt, dass auf
      unabsehbare Dauer nicht mit einer Wiederherstellung der Arbeitskraft der
      Klägerin gerechnet werden kann, so steht zugleich auch fest, dass die
      Beklagte als Arbeitgeberin durch die Nichtbesetzung des Arbeitsplatzes
      dauerhaft und empfindlich in ihren betrieblichen Interessen
      beeinträchtigt wird. Wäre es zutreffend, dass die dauerhafte Abwesenheit
      der Klägerin von ihrem Arbeitsplatz auf Seiten der Arbeitgeberin zu
      keinerlei betrieblichen Beeinträchtigungen führte, so könnte daraus nur
      der Schluss gezogen werden, dass der Arbeitsplatz der Klägerin
      "überflüssig" ist. Letztendlich führt auch die bei jeder
      Kündigung vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen zu keinem
      für die Klägerin positiven Ergebnis. Das privatrechtliche
      Arbeitsverhältnis ist auf einen Austausch von Leistung und Gegenleistung
      gerichtet. Dies gilt auch für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse im
      öffentlichen Dienst, auch wenn man geneigt sein mag, an den Arbeitgeber
      des öffentlichen Dienstes den Anspruch zu stellen, dass dieser seiner
      sozialen Verantwortung besonders vorbildlich gerecht wird. Steht jedoch
      nach menschlichem Ermessen fest, dass das Arbeitsverhältnis im Sinne
      eines Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung dauerhaft
      nicht mehr mit Leben erfüllt werden kann, weil einer der Vertragspartner,
      nämlich der Arbeitnehmer, dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, die ihm
      obliegenden Leistungen zu erbringen, so kann dem Arbeitgeber als
      Vertragspartner ein Festhalten an diesem sinnentleerten
      Vertragsverhältnis nicht mehr zugemutet werden kann. |  
    | Wir haben
      unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
      Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf,
      Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben. Wir haben Kündigungsschutzklagen,
      Klagen auf Lohn
      und Gehalt,
      Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
      allem in Mobbing-Fällen),
      Karenzentschädigungen,
      ordnungsgemäße
      Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
      in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit
      nicht unbegründet sein.  Arbeitsrecht -
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