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  Beibehaltungsgenehmigung 
 Russische Föderation  | 
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	Beibehaltungsgenehmigung Allgemein  
	
	
	  
	
	
	Grundsätzlich gilt beim Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, dass die deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht (§§ 17 Nr. 2, 25 Abs. 1 StAG). Eine gesetzliche Regelung, die den
 Verlust der Staatsangehörigkeit an den freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit knüpft, begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn der Verlust tritt aufgrund von Handlungen des Betroffenen ein, die auf einem selbstverantwortlichen und freien
 Willensentschluss gegründet sind, hat das BVerfG 2006 entschieden. Die unter Umständen sich ergebende Notwendigkeit, sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden, sei nicht als solche schon unzumutbar. Sie sei Folge der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden
 Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine uneingeschränkte Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Die Entscheidung über den Antrag über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ist eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 25 Abs. 2 StAG voraussetzt,  private und öffentliche
 Interessen abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, wird vor allem darauf abgestellt, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland hat. Man sollte klar sehen, dass es im Blick auf die Rechtsprechung und das (folgende) Gesetz keine Routine ist, Mehrstaatigkeit
 zuzulassen, auch wenn gilt: Die Vermeidung oder Beseitigung von Mehrstaatigkeit hat spätestens seit der Gesetzesänderung keinen grundsätzlichen Vorrang mehr, vgl. BVerwG 2008. Vielmehr sind nach dem Bundesverwaltungsgericht die privaten Interessen des Einzelnen an der Begründung oder Beibehaltung einer doppelten
 oder mehrfachen Staatsangehörigkeit prinzipiell gleichrangig mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit abzuwägen.   | 
 
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	Beibehaltungsgenehmigung Russische Förderation 
 
	
	Vermehrt bearbeiten wir Fälle von Mandanten, die die deutsche 
	und russische Staatsbürgerschaft zugleich besitzen wollen. Kann ich Russe 
	werden, ohne meine deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren?  Grundsätzlich 
	gilt in diesem wie in den anderen Fällen von Ländern außerhalb der EU, dass 
	bei Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche verloren 
	geht (§§ 17 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 1 S. 1 StAG). Entsprechend muss ein 
	Ausländer, der die deutsche Staatsangehörigkeit annimmt, regelmäßig die 
	bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben (§ 10 Abs. 1 Nr. 4).  
	 
 
	
	Bisherige Regelung/Praxis in der Russischen Föderation 
	  
	
	
	Gesetzlich war eine müssen Ausländer eidesstattliche 
	Versicherung vorgesehen zu  erklären, ihre bisherige Staatsbürgerschaft 
	aufzugeben, um einen russischen Pass zu beantragen. Gleichwohl gab  es die 
	doppelte Staatsbürgerschaft in Russland auch schon vorher, soweit man sich 
	an der Verfassung orientiert. Laut Artikel 62 der russischen Verfassung darf 
	ein russischer Staatsbürger auch Bürger eines anderen Staates sein, im 
	ungefähren Wortlaut des Artikel 62:  
 
	
	
	1. Der Bürger der russischen Föderation kann in 
	Übereinstimmung mit Bundesgesetz oder völkerrechtlichem Vertrag die 
	Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen (doppelte 
	Staatsangehörigkeit). 
 
	
	2. Besitzt ein Bürger der russischen Föderation die 
	Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates, so beeinträchtigt dies 
	nicht seine Rechte und Freiheiten und befreit ihn nicht von den sich aus der 
	russischen Staatsangehörigkeit ergebenden Pflichten... 
 
	
	3. Ausländer und Staatenlose genießen in der russischen 
	Föderation die gleichen Rechte und besitzen die gleichen Pflichten wie die 
	Bürger der russischen Föderation...  
	 
 
	
	„Doppelte Staatsbürgerschaft” wurde wohl bisher vornehmlich 
	Bürgern derjenigen ausländischen Staaten gewährt werden, die ein besonderes 
	internationales Abkommen mit Russland unterzeichnet haben. Dabei galt die 
	Regelung, dass nur der Nachweis erbracht werden musste, beantragt zu haben, 
	Ihre bisherige Staatsbürgerschaft aufzugeben, nicht die Aufgabe selbst, 
	merkt Starinski an. „Deshalb ist es theoretisch möglich, beide zu behalten, 
	ohne Probleme zu bekommen.“ 
 
	
	In Russland lebende Ausländer müssen ihre bisherige 
	Staatsbürgerschaft nicht mehr aufgeben, um die russische anzunehmen.  
	Präsident Wladimir Putin unterzeichnete kürzlich ein entsprechendes Gesetz 
	zur Vereinfachung des Einbürgerungsprozesses. Mit der Regelung sollen 
	Bewohner der Nachbarstaaten, deren Muttersprache Russisch ist, motivieren, 
	Staatsbürger zu werden. Das Gesetz vereinfacht ebenfalls die Einbürgerung 
	von Ausländern mit russischen Ehepartnern. Wer seit mindestens drei Jahren 
	mit einem Russen oder einer Russin verheiratet ist und gemeinsame Kinder 
	hat, kann auch ohne Einkommensnachweise den russischen Pass erhalten. 
	
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	Die Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den zugleich Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen
 und der Erteilung keine überwiegenden Belange entgegenstehen. Allgemeine Schwierigkeiten im Geschäftsverkehr, beim Aufbau von Geschäftsbeziehungen und bei Personenkontrollen mögen lästig und mit Kosten verbunden sein, reichen nicht aus für eine doppelte Staatsbürgerschaft. Die Wertungen des § 12 Abs. 1 Sätze
 1und 2 Nr. 5 StAG eröffneten dafür alleine nicht eine solche Rechtsfolge.  Hinsichtlich der beabsichtigten Geschäftsbeziehungen in die Türkei sah das Gericht nicht, dass der Antragsteller konkrete erhebliche wirtschaftliche Nachteile im Sinne des § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2
 Nr. 5 StAG dargelegt hatte. Auch wegen eines geerbten Grundstücks ergeben sich keine erheblichen vermögensrechtlichen Nachteile. Gleichwohl sah das Gericht, dass bei der vorgeschriebenen Abwägung die privaten Belange des Klägers als auch die öffentlichen Belange der Vermeidung von Mehrstaatigkeit fehlgewichtet
 worden wären. Die privaten Belangen habe die Behörde ein zu geringes Gewicht beigemessen, weil sie diese ausschließlich am Maßstab der Erheblichkeitsschwelle des § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 5 StAG gemessen und daher ausschließlich darauf abgestellt habe. Das sei falsch, weil auch solche, im Sinne des § 12
 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 5 StAG nicht erheblichen Nachteile die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung mit Nebenbestimmungen insbesondere dann rechtfertigen können, wenn ein Antragsteller nur einen vorübergehenden Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit begehrt.  
	  
	
	Auf der Grundlage dieses zu hohen Maßstabes habe die Behörde nicht ernsthaft geprüft, dass der Kläger  Nachteilen im Alltagsleben wegen der unterschiedlichen Namensbezeichnungen in seinen Ausweisdokumenten ausgesetzt war. Dem öffentlichen Belang
 der Vermeidung von Mehrstaatigkeit habe die Behörde  ein zu hohes Gewicht beigemessen. Dieser Belang habe ein deutlich geringeres Gewicht als im Durchschnitt der Antragsverfahren nach § 25 Abs. 2 StAG, weil der Antragsteller die Beibehaltungsgenehmigung nur für einen vorübergehenden Zeitraum von
 etwa einem Jahr begehrte.  Diese Gewichtung werde dem Begehren des Klägers nur unvollständig gerecht und blende ugleich aus, dass die vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit, auch im Blick auf die Beifügung etwa einer Auflage, ein durchaus sachgerechtes Mittel sein kann, um dem Übermaßverbot Rechnung zu
 tragen.  
	
	Wir haben zahlreiche Beibehaltungsverfahren betrieben. Wenn wir Ihre Konstellation kennen, können wir mit einiger Erfahrung sagen, ob Erfolgsaussichten in Ihrem Fall bestehen. 
	
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