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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Abfindung

Steuer

Was heißt eigentlich "brutto = netto"?

Die vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer geschuldete Vergütung ist grundsätzlich eine Bruttovergütung. Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber Gesamtschuldner. Im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander ist aber grundsätzlich allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung. Das bedeutet regelmäßig, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer ermitteln muss und den entsprechenden Betrag vom Bruttoarbeitslohn einzubehalten und mittels Lohnsteueranmeldung an das Finanzamt abzuführen hat. Die Übernahme der Lohnsteuerschuld durch den Arbeitgeber liegt vor, wenn die Parteien eine Nettoabfindung vereinbaren. Für die behauptete Vereinbarung einer Nettoabfindung ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig. 

Wenn Parteien in Vergleichen formulieren, dass die Abfindung „brutto = netto“ gezahlt wird, heißt das  noch nicht, dass es eine Nettoabfindung ist. Mit einer solchen - inzwischen nur noch selten verwendeten - Formulierung wird nach der Rechtsprechung objektiv nur zum Ausdruck gebracht, dass der vereinbarte Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber zunächst ungekürzt an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden soll. Diese Formulierung lässt darüber hinaus nicht eindeutig erkennen, wer von den Parteien die auf die Abfindung anfallende Steuer letztlich zu tragen hat, bzw. dass die Steuerschuld abweichend vom Steuerrecht geregelt werden soll. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und sich auch nicht eindeutig aus den näheren Umständen, die zu der Vereinbarung geführt haben, der Wille der Parteien ergibt, die Steuerschuld besonders zu regeln, lässt die Klausel „brutto = netto“ die gesetzliche Regelung unberührt. Der Arbeitnehmer bleibt Steuerschuldner. Die Klausel „brutto = netto“ bezieht sich also regelmäßig nur auf die Zahlungsmodalität. Die Parteien legen fest, dass der Abfindungsbetrag ungekürzt an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist und dieser die darauf anfallende Lohnsteuer selbst abzuführen hat. 

Dafür braucht er die Lohnsteuerkarte, anderenfalls rechnet er nach Lohnsteuerklasse VI ab. Man kann sich aber vom alten Arbeitgeber eine Zwischenbescheinigung für den neuen Arbeitgeber ausstellen lassen.

Eine Abfindung gilt als als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen nach dem EStG. Im Übrigen sagt der BFH im Jahre 2007: Bei Beantwortung der Frage, ob Grund für die Zahlung einer Abfindung oder Entschädigung die Auflösung des Dienstverhältnisses war, kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass zwischen der Leistung und dem aufgelösten Dienstverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne einer "condition sine qua non" besteht. Erforderlich ist ein unmittelbarer Zusammenhang der Zahlung mit dem aufgelösten Dienstverhältnis.

§ 3 Nr. 9 EStG (Alte Steuerfreibetragsregelung) in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen.
Die sog. Fünftel-Regelung soll den Progressionseffekt bei Steuern reduzieren, gemäß § 24, 34 EStG: Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hamm, Gießen, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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