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 | Schönheitsreparaturen   Was ist bei Schönheitsreparaturen zu beachten? Dürfen
        Reparaturkosten auf Mieter abgewälzt werden? Zu baulichen
        Veränderungen der Mietsache
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        | Aktuelle
          Entwicklungen zu Schönheitsreparaturen - Aktuelle Rechtsprechung >> |  
        |  | Nach dem Gesetz
          muss kein Mieter bei Auszug die Wohnung renovieren. Nach dem Gesetz
          sind die sog.  Schönheitsreparaturen eine Angelegenheit des
          Vermieters. Nur wenn im  Mietvertrag eine Schönheitsreparaturklausel
          aufgenommen wurde, muss der Mieter renovieren. Und das ist
          regelmäßig der Fall. |  
        | Was
        ist bei Schönheitsreparaturen zu beachten?  BGH: Die Pflicht zu regelmäßigen
        Schönheitsreparaturen und die gleichzeitige Pflicht zur Endrenovierung sind unwirksam Ein Mietvertrag, der regelmäßige
        Schönheitsreparaturen durch den Mieter vorsieht, ist unwirksam, wenn er den Mieter
        gleichzeitig zur vollständigen Renovierung der Wohnung beim Auszug verpflichtet. Mit diesem Urteil gab der Bundesgerichtshof
        einem Mieter Recht, der die doppelte Renovierung verweigert hatte. Der BGH erläuterte,
        dass die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter prinzipiell
        selbst noch keine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstelle. Dies gelte selbst
        für eine Endrenovierungsklausel, nach der der Mieter die ihm auferlegte Endrenovierung
        nur vornehmen muss, wenn die Fristen seit der Ausführung der letzten
        Schönheitsreparaturen abgelaufen sind. Der Mieter werde jedoch unangemessen
        benachteiligt, wenn beide Regelungen in einem Mietvertrag zusammentreffen. In diesem Fall
        sind nach Auffassung des Gerichts beide Regelungen unwirksam.  
          Der BGH lehnt damit die
        Aufrechterhaltung der in einem getrennten Paragrafen und mit unterschiedlicher
        Überschrift im Vertragstext stehenden Schönheitsreparaturklausel ab: Beide Klauseln
        würden sich insgesamt mit der Renovierungspflicht des Mieters befassen und müssten
        deshalb ihrer gemeinsamen Bestimmung gemäß als zusammengehörig betrachtet werden (BGH,
        VIII ZR 308/02). 
           Aktuelle
          Entwicklungen - Aktuelle Rechtsprechung >> |  
        |  BGH,
          Urteil vom 6. April 2005 - XII ZR 308/02: Wie im Wohnraummietrecht
          führt auch in Formularmietverträgen über Geschäftsräume
          die Kombination einer Endrenovierungsklausel
          mit einer solchen über turnusmäßig vorzunehmende Schönheitsreparaturen
          wegen des dabei auftretenden Summierungseffekts zur Unwirksamkeit
          beider Klauseln (Im Anschluss an BGH, Urteile vom 14. Mai 2003 - VIII
          ZR 308/02 - NJW 2003, 2234, 2235; und vom 25. Juni 2003 - VIII ZR
          335/02 - NZM 2003, 755). |  
        | Vermieter darf bei Schönheitsreparaturen
          höhere Miete verlangen 
          
           
           Ein
          Vermieter darf eine höhere als die ortsübliche Vergleichsmiete
          verlangen, wenn er für die Schönheitsreparaturen aufkommen muss
          (Amtsgericht Frankfurt/Main - Az.: 33 C 2479/05). Nach dem
          Richterspruch gilt dies auch dann, wenn im Mietvertrag zwar vereinbart
          ist, dass der Mieter die Kosten trägt, sich diese Klausel aber als
          unwirksam erweist. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines
          Vermieters statt. Der Kläger hatte von seinem Mieter eine Mieterhöhung
          verlangt, die über der so genannten Mietspiegelmiete lag. Zur Begründung
          hatte er unter anderem geltend gemacht, dass er für die Schönheitsreparaturen
          aufkomme. Dem Mietspiegel liege jedoch die Erwartung zu Grunde, dass
          dies Sache des Mieters sei. Das Amtsgericht schloss sich dem an. Der
          Richter ließ insbesondere den Einwand des Mieters nicht gelten, er
          habe sich doch vertraglich zur Übernahme der Schönheitsreparaturen
          bereit erklärt. Da diese Klausel unwirksam sei, müsse sie rechtlich
          als nicht existent behandelt werden. Die Entscheidung des Amtsgerichts
          ist noch nicht rechtskräftig, da die Sache wegen ihrer Bedeutung
          inzwischen dem Landgericht Frankfurt als Berufungsinstanz vorliegt.
           
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        | Schönheitsreparaturen als
          regelmäßige Pflicht
           Mieter sind auch während eines laufenden Mietverhältnisses
          zur Renovierung ihrer Wohnung verpflichtet. D.h. der Mieter muss Schönheitsreparaturen
          ausführen, sobald das objektiv notwendig ist und selbstverständlich
          nur, wenn die Pflicht vertraglich wirksam vereinbart ist. Ein
          Vermieter bekam Recht, für die notwendigen Arbeiten an einer seit 47
          Jahren (!) nicht in Stand gesetzten Wohnung vom Mieter
          einen Kostenvorschuss von einigen Tausend Euro zu fordern (BGH Aktz.:
          VIII ZR 192/04 vom 6. April 2005).  Der Mieter hatte sich mehrfach geweigert, die
          absolut notwendige Instandsetzung seiner
          abgewohnten Räume durchzuführen. Im Mietvertrag war
          vereinbart, dass Schönheitsreparaturen vom Mieter zu tragen seien,
          ohne dass irgendwelche Fristen genannt wurde. Der Vermieter ließ die
          Kosten für den Renovierungsbedarf ermitteln und verlangte einen
          entsprechenden Vorschuss.  Kommentar: Man
          sollte gleichwohl vorsichtig in der Übertragung dieses Falls auf
          andere Fälle sein. Der Fall ist äußerst extrem gelagert und
          objektive Notwendigkeit klingt zwar objektiv, aber tatsächlich mögen
          Sachverständige zu sehr unterschiedlichen Resultaten kommen. Wer
          wohnt schon in einer 47 Jahre lang mehr oder minder unrenovierten
          Wohnung?  |  
        | Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen nach starren Fristen auch bei
          gewerblicher Miete unzulässig   
          
           Für
          Mietverträge über Wohnraum ist bekanntlich entschieden, dass eine
          Klausel, die den Mieter ungeachtet des konkreten Zustandes einer
          Mietsache in vertraglich festgelegten Zeiträumen zu Schönheitsreparaturen
          verpflichtet, unwirksam ist, weil sie den Mieter unangemessen
          benachteiligt. Für Mietverträge über Gewerberäume gilt diese
          Regeln nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG
          Düsseldorf Az.: I-10 U 174/05)aber auch. Im konkreten Fall ging
          es um die Vermietung eines Ladenlokales zum Betrieb einer Änderungsschneiderei.
          Der Mietvertrag enthielt die Klausel: "Schönheitsreparaturen
          sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und
          Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen."
          Der Vermieter hatte auf Einhaltung dieser Verpflichtung beharrt und
          schließlich im Klagewege deren Feststellung verlangt.  Nach
          Ansicht des Gerichts ist der Mieter gewerblicher Räume, soweit es um
          die Renovierungspflichten geht, nicht weniger schutzbedürftig als ein
          Wohnraummieter. Eine starre Fristenregelung benachteilige auch ihn
          unangemessen, weil sie ihn mit Renovierungspflichten belasten könne,
          die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgingen. Eine
          solche Klausel müsse daher auch in Mietverträgen über Geschäftsräume
          als unwirksam angesehen werden.   |  
        | Bundesgerichtshof
        stärkt Rechte der Mieter bei Renovierung          Renovierungspflichten
        für Mieter sind unwirksam, wenn sie einen   starren Fristenplan
          ohne Rücksicht auf den
        Zustand der Wohnung vorsehen. Damit gab der Bundesgerichtshof einem Mieter Recht, der laut
        Vertrag Küche, Bad und Toilette alle zwei, die übrigen Räume   alle fünf Jahre
        renovieren sollte. Nach den Worten des BGH benachteiligt eine solche Klausel den Mieter
        unangemessen, wenn die Fristen unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf gelten. 
           
        Weil   Fristenplan und  Renovierungspflicht 
           sich nicht trennen lassen, ist der Mieter in
        diesem Fall laut BGH ganz von der Verpflichtung befreit. Nach den Worten des Karlsruher
        Gerichts ist die Klausel nicht lediglich als Richtlinie zu verstehen, nach der eine
        
        
        Renovierung im Normalfall  nach Ablauf der Fristen angezeigt sei. Vielmehr liegt eine
        "starre" Fälligkeitsregelung vor, weil nach dem Wortlaut eine Renovierung
        spätestens nach Ablauf der genannten Fristen vorzunehmen sei. 
          Dies verstoße gegen den
        
        
        Grundsatz von Treu und Glauben, weil es dem Mieter eben auch dann Schönheitsreparaturen
        auferlege, wenn dafür gar kein Bedarf bestehe. Eine Richtlinie, die Ausnahmen vom
        Fristenplan zulässt, wäre nach Auffassung des Gerichts dagegen zulässig. 
          Der BGH
        verwies auf einen in der Praxis verbreiteten Mustermietvertrag des
        Bundesjustizministeriums, wonach Schönheitsreparaturen "im allgemeinen" nach
        drei Jahren in Küchen und Bädern, nach fünf in Wohn- und Schlafräumen und nach sieben
        in Nebenräumen erforderlich werden. Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VIII ZR 361/03 v.
        02.08.2004).  Kommentar:
          
          Also im Grunde lässt sich dieser Fehler ganz leicht vermeiden durch
          einen kleinen Klauselzusatz. Man sollte auch Altverträge daraufhin
          überprüfen und ggf. ändern. Die vollständige Befreiung des Mieters
          von der vertraglich übertragenen Pflicht ist im Übrigen aber eine
          sehr rigorose Rechtsfolge, denn man muss sich fragen, ob es nicht in
          der Natur der Sache bzw. des Vertragszwecks liegt, die
          Renovierungspflichten auf den "Normalfall" zu beziehen. Der
          BGH sieht es jedenfalls anders.   
           Aktuelle
          Entwicklungen - Aktuelle Rechtsprechung >> 
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        | Schönheitsreparaturen  sind ein leidiges Dauerkapitel
        juristischer Auseinandersetzungen anlässlich der Beendigung eines Mietverhältnisses.
        Häufig sind sich die Parteien darüber im Unklaren, was sie eigentlich von der Gegenseite
        verlangen können, zudem auch die Mietverträge mitunter Pflichten festlegen, die im
        Widerspruch zum Gesetz stehen. Wir helfen Ihnen gerne dabei, den Umfang dieser Ansprüche
        festzulegen und auch einverständliche Regelungen zu treffen, die insbesondere so aussehen
        können, dass der Mieter eine Zahlung leistet und dadurch die lästige Auseinandersetzung
        vermieden wird, ob die Schönheitsreparaturen auch wirklich im gebotenen Umfang
        durchgeführt worden sind.  Aktuell zum Thema >> |  
        | Schönheitsreparaturen sind die Arbeiten, die
        erforderlich sind, um  Abnutzungen und Schäden zu beseitigen, die durch den vertragsgemäßen
        Gebrauch der Wohnung entstanden sind und die regelmäßig mit Malerarbeiten etc. zu
        erledigen sind. Reparaturen an elektrischen
          Vorrichtungen, oder Türschlössern werden regelmäßig nicht mehr zu
          den Schönheitsreparaturen gezählt. Installateur-, Maurer-, Glaserarbeiten
          sind gleichfalls keine Schönheitsreparaturen. Das Abschleifen und
          Versiegeln von Dielen oder Parkettfußböden geht auch über
          Schönheitsreparaturen hinaus. Die Wiederherrichtung der Bausubstanz
          ist selbstverständlich keine Pflicht des Mieters. Dübellöcher
          gehören wohl nach allgemeiner Meinung zur vertragsgemäßen Nutzung
          einer Mietwohnung. Sie müssen dann beseitigt zu werden, wenn laut
          Mietvertrag beim Auszug Reparaturen vereinbart worden sind - LG Köln
          - 1 S 130/99. 32 Dübellöcher im Bad für die übliche notwendige
          Ausstattung von Badezimmerarmaturen müssen nicht beseitigt werden,
          wenn keine Schönheitsreparaturen vereinbart sind - LG Hamburg - 307 S
          50/01. Von  Schadensersatz
          
        spricht man, wenn Schäden zu beseitigen sind, die durch vertragswidrigen Gebrauch
        der Wohnung entstanden sind. Schönheitsreparaturen, die der Mieter erledigen soll,
        bedürfen einer wirksamen Verpflichtung des Mieters im Mietvertrag und den Ablauf von
        bestimmten Fristen; während Schäden, die der Mieter verursacht hat unverzüglich zu
        beseitigen sind. Wichtig für den Vermieter sind jedoch vor allem formale
        Voraussetzungen, die fast ständig unbeachtet bleiben und somit den Anspruch des
        Vermieters vereiteln können. Eine gefährliche Frist: Es ist sowohl für Schönheitsreparaturen als auch
        für die Beseitigung von Schäden zu beachten, dass gem.  §
        548 Abs. 1 BGB
        
        Ersatzansprüche des Vermieters einer 6-monatigen Verjährungsfrist ab Rückgabe
        unterliegen.  So der BGH: Die Verjährung der Ersatzansprüche des
        Vermieters beginnt gemäß §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 BGB auch
        dann mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält, wenn die
        Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen (Urteil vom 19.
        Januar 2005 - VIII ZR 114/ 04).  Aktuell zum Thema >>   Top   |  
        | Rückgabe von Wohnungen mit
          „Nikotinrückständen“ 
          
           
          Die Beklagten waren vom 3. Januar 2000 bis zum 31. Januar 2004 Mieter
          einer Wohnung des Klägers in Hockenheim. Mit Schreiben vom 19. Januar
          2004 forderte der Vermieter die Beklagten unter Fristsetzung zur
          Vornahme von Tapezier- und Reinigungsarbeiten sowie zu weiteren Mängelbeseitigungsmaßnahmen
          auf. Dies lehnten die Beklagten ab. Mit seiner Klage hat der Kläger
          von den Beklagten unter anderem Zahlung von Schadensersatz wegen der
          Kosten von Maler- und Reinigungsarbeiten an Wänden und Decken sowie
          an Türen und Türrahmen (der Reinigung von Fenstern sowie der Küche
          einschließlich der mitvermieteten Einbauküche und des Kellers
          begehrt. Die Beklagten haben im Wege der Widerklage die Auszahlung
          einer Mietkaution verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen
          und der Widerklage im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung des Klägers
          ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR
          124/05)hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers
          zurückgewiesen. 
           
           Ein
          Schadensersatzanspruch wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen
          steht dem Kläger hinsichtlich der Kosten für Malerarbeiten nicht zu.
          Sowohl § 8 Ziff. 2 und 3 des vom Kläger verwendeten
          Formularmietvertrags, die die Verpflichtung des Mieters zur Ausführung
          von Schönheitsreparaturen regeln, als auch § 8 Ziff. 5, der eine
          Pflicht des Mieters zur Renovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses
          enthält, sind unwirksam. Diese Klauseln haben aus der Sicht eines
          verständigen Mieters die Bedeutung, dass der Mieter nach Ablauf der
          dort festgelegten, verbindlichen Fristen von drei Jahren
          beziehungsweise von fünf Jahren auch dann zur Renovierung
          verpflichtet ist, wenn die Wohnung nach ihrem tatsächlichen
          Erscheinungsbild noch nicht renovierungsbedürftig ist. Wie der
          Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, benachteiligt eine
          solche "starre" Fälligkeitsregelung den Mieter entgegen den
          Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher gemäß § 307
          Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Unwirksamkeit der
          vorgenannten Fälligkeitsregelungen hat zugleich die Unwirksamkeit der
          entsprechenden Verpflichtungen zur Ausführung der Schönheitsreparaturen
          sowie zur Renovierung der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses
          zur Folge, weil es sich nicht um Fälligkeitsregelungen handelt, die
          von der Pflicht zur Ausführung der Schönheitsreparaturen trennbar
          sind. Der Bundesgerichtshof hat auch das Vorliegen der Voraussetzungen
          für eine ergänzende Vertragsauslegung verneint. An die Stelle der
          unwirksamen Vertragsbestimmungen tritt die gesetzliche Regelung des §
          535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist die Pflicht zur Instandhaltung der
          Mietsache, zu der auch die Ausführung von Schönheitsreparaturen gehört,
          Sache des Vermieters. 
           
           Der
          Kläger kann Schadensersatz auch nicht wegen der von ihm geltend
          gemachten Verunreinigungen der Wohnung durch "Nikotinrückstände"
          verlangen, weil die Beklagten insoweit keine vertragliche Pflicht
          verletzt haben. Der Mieter ist zur Nutzung des gemieteten Wohnraums
          innerhalb der durch die vertraglichen Vereinbarungen gezogenen Grenzen
          berechtigt (§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB). Veränderungen oder
          Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen
          Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten (§
          538 BGB). Liegt eine wirksame, das Rauchen in der Wohnung einschränkende
          Vereinbarung nicht vor, verhält sich ein Mieter, der in der
          gemieteten Wohnung raucht und hierdurch während der Mietdauer
          Ablagerungen verursacht, grundsätzlich nicht vertragswidrig. Der
          Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob ausnahmsweise eine vom
          vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr umfasste Nutzung der Wohnung
          anzunehmen ist, wenn "exzessives" Rauchen bereits nach
          kurzer Mietzeit einen erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge hat,
          weil ein solcher Fall hier nicht gegeben war. Auch eine über den
          vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Schädigung der Mietsache,
          die zur Schadensersatzpflicht des Mieters führen würde, lag nicht
          vor. Der Vermieter wird dadurch, dass der Mieter durch Tabakkonsum
          verursachte Gebrauchsspuren grundsätzlich nicht zu vertreten hat,
          nicht unbillig benachteiligt. Denn der Vermieter hat die Möglichkeit,
          die Pflicht zur Ausführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen
          auch im Wege der formularvertraglichen Vereinbarung auf den Mieter
          abzuwälzen, wie es in der Praxis weithin üblich ist. Doch an einer
          solchen wirksamen
          Vereinbarung fehlte es hier.  |  
        | Von
          großer Bedeutung ist aber der Umstand, dass
        der Vermieter Schadensersatzansprüche wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen
        bei Beendigung des Mietverhältnisses nur verlangen kann, wenn er den Mieter abgemahnt
        hat. Ohne diese  Inverzugsetzung läuft nichts. Die Rechtsprechung hat hierzu unmissverständlich entschieden, dass der
        Vermieter den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auffordern muss, die fälligen
        Schönheitsreparaturen durchzuführen und diese Aufforderung zudem eine Auflistung der
        Arbeiten enthalten muss, die fällig sind und vom Mieter durchzuführen sind. Es empfiehlt
        sich hierbei den Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäftes für die
        Renovierungsarbeiten so zu modifizieren, dass die durchzuführenden Arbeiten (ohne
        Preisangabe) in Kopie zu übersenden sind.   Gleichzeitig ist der Mieter aufzufordern, diese
        Arbeiten selbst innerhalb einer genau zu setzenden Frist durchzuführen, wobei
        gleichzeitig - und dies ist der stets vergessene Teil der Abmahnung - dem Mieter angedroht
        werden muss, dass bei ergebnislosem Ablauf der Frist die  Durchführung der
        Schönheitsreparaturen durch den Mieter abgelehnt wird und die Arbeiten durch eine
        Fachfirma beziehungsweise durch den Vermieter selbst oder seiner Beauftragten
        durchgeführt werden. Nur diese Ablehnungsandrohung verbunden mit der Mitteilung
        dieser Ersatzvornahme ist gem. § 326 BGB ausreichend,
        um den dem Vermieter zustehenden vertraglichen Erfüllungsanspruch in einen
        Zahlungsanspruch auf Schadensersatz umzuwandeln, der dann mit dem eventuellen
        Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters aufgerechnet werden kann. Dies alles muss
        innerhalb der 6-monatigen Verjährungsfrist geschehen, da anderenfalls sämtliche
        Ansprüche verjähren. Die Verjährung mag durch Verhandlungen mit dem Mieter
        bezüglich der  Durchführung von Schönheitsreparaturen gehemmt sein; die reichlich
        zweifelhafte Hemmung der Verjährungsfrist, das heißt der Stillstand des Ablaufs der
        Verjährungsfrist durch Verhandlungen sollte jedoch vermieden werden. Die Unterbrechung der Verjährung, das heißt Beendigung
        des Ablaufs der Verjährungsfrist und Begründung einer neuen 6-monatigen
        Verjährungsfrist ist nur durch Klageerhebung möglich; mehrere außergerichtliche
        Abmahnungsschreiben sind insoweit unbeachtlich und unterbrechen nicht die Verjährung. |  
        | Nach diversen gerichtlichen
            Auseinandersetzungen zwischen Vermietern und Mietern gelten laut Bundesgerichtshof
            beginnend mit dem Einzug folgende  Renovierungsfristen als angemessen - sind also
          wirksam, soweit es sich nicht (vgl. oben) um einen  starren Fristenplan
          handelt: 
              alle
              drei Jahre für Küche, Bad und Dusche, alle fünf Jahre für
              Wohn- und Schlafräume,
              Diele, Flur und Toiletten sowie  alle sieben Jahre für sonstige
              Nebenräume
              der Wohnung (z.B. Abstellkammer).  Aktuell zum Thema >> |  
        | Was
          gilt für Abgeltungsklauseln?Vereinbarungen im Mietvertrag, nach denen der Mieter bei Beendigung des
            Mietverhältnisses prozentual an den Kosten der Schönheitsreparaturen beteiligt wird,
            wenn die Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen sind, sind zulässig. An eine solche
            Klausel werden diverse Voraussetzungen geknüpft: Soll der Abgeltungsanspruch anhand eines
            Kostenvoranschlags beziffern, darf der nicht als verbindliche bezeichnet
          werden. Der Mieter
            hat selbst das Recht, einen Kostenvoranschlag einzuholen. Zudem muss der Mieter die
            Möglichkeit haben, selbst diese Arbeiten durchzuführen oder durchführen zu
            lassen.  Die Quotierung muss sich an die üblichen Fristen halten. Die Klausel
            darf nur gelten für den Fall, dass die Fristen noch nicht abgelaufen sind. Was gilt, wenn Renovierungsfristen
            noch nicht abgelaufen sind? Sind die Renovierungsfristen bei
            Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht abgelaufen und ist die Wohnung auch
            nicht übermäßig abgewohnt, so muss der Mieter auch dann nicht renovieren, wenn im
            Mietvertrag eine sog. Endrenovierungsklausel vereinbart wurde. Sind die
            Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, weil die Fristen im Mietvertrag noch nicht
            abgelaufen sind, so kann der Mieter  an den Kosten der künftigen Renovierung mit dem
            Betrag beteiligt werden, der dem Verhältnis seiner Nutzungsdauer zu den vereinbarten
            Fristen entspricht, wenn der Mietvertrag eine Abgeltungsklausel enthält. Sind die
            laufenden Schönheitsreparaturen also noch nicht fällig, hat der Vermieter nur einen
            Anspruch, wenn er im Mietvertrag eine solche Abgeltungs- bzw. Quotenhaftungsklausel
            vereinbart hat. 
 Hat der Mieter
            die Wohnung unrenoviert übernommen, so muss er bei Beendigung des Mietverhältnisses nur
            renovieren, wenn die üblichen Renovierungsfristen seit Beginn des Mietvertrages bereits
            einmal abgelaufen sind und die Wohnung tatsächlich renovierungsbedürftig ist.
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        |  | Darf der Mieter
            Schönheitsreparaturen selbst durchführen? |  
        | In vielen Mietverträgen liest man, dass Schönheitsreparaturen von einem
          
            Fachhandwerker  oder einem  Malerfachbetrieb ausgeführt werden müssen. Solche
            Vertragsklauseln sind unwirksam.  Alles, was der Vermieter verlangen kann, ist eine
            
            fachgerechte" Renovierung mittlerer Art und Güte", egal wer diese
            schließlich ausführt. Man kann die Wohnung also durchaus in Kosten
            sparender Eigenarbeit
            renovieren, solange das Ergebnis normalen Qualitätsanforderungen entspricht. Pfuscharbeit
            muss der Vermieter  selbstverständlich nicht in Kauf nehmen, vor allem nicht beim
            Auszug.  So sind die Gerichte relativ nachsichtig, wenn es um Renovierungsarbeiten während
            des laufenden Mietverhältnisses geht, wo letztlich nur der Mieter selbst mit seinem
            Werk" leben bzw. mit der Qualität zufrieden sein muss. Auch welche Tapeten er
            in dieser Zeit klebt oder welche Farben er bevorzugt, spielt während der Mietzeit keine
            Rolle. Erlaubt ist, was gefällt, so lange die Substanz der Mietsache keinen Schaden
            nimmt. Wird die Wohnung  zurückgegeben, dürfen hinsichtlich
            der Farbgestaltung von Wänden, Decken, Türen und Fenstern die Grenzen des normalen
            Geschmacks" nicht überschritten werden. So ästhetisch wertvoll ein Mieter
            pinkfarbene Heizkörper,  Wände oder  Fensterrahmen finden mag, sie verlassen
            den normalen Geschmack des Durchschnittsbürgers und müssen vom Vermieter auch nicht
            akzeptiert werden. Wird dagegen eine Raufasertapete weiß überstrichen, ist dies in
            Ordnung. Denn der Vermieter kann nicht erwarten, dass jedes Mal neu tapeziert wird.
            Vielmehr gehen die Gerichte davon aus, dass eine Raufasertapete drei und mehr Anstriche
            verträgt.
         Aktuell zum Thema >> |  
        | Dürfen Reparaturkosten vom
        Vermieter auf Mieter abgewälzt werden? Im Mietvertrag muss genau festgelegt sein, welche Schäden an
        welchen Mietteilen gemeint sind. Zahlen muss der Mieter im Übrigen nur für solche Teile,
        die dem häufigen Gebrauch dienen. Die Höchstgrenze für die
        einzelne Reparatur darf  75 Euro  nicht übersteigen. Anderenfalls handelt es sich nicht
        um  eine Kleinreparatur. Die Obergrenze für alle Kleinreparaturen eines Jahres darf
        höchstens 300 Euro oder 10
        % der Jahresmiete betragen. Das ist im Mietvertrag zu regeln.
        Der Mieter muss diese Kleinreparaturen nur zahlen, aber nicht in Auftrag geben müssen.  |  
        | Notfälle 
           In Notfällen, wenn zum
        Beispiel im Winter die Heizung ausfällt oder der Heizkörper undicht ist, muss sofort
        gehandelt werden. Das übliche Verfahren der Mängelanzeige, das heißt der
        Vermieterinformation, würde dann viel zu lange dauern. Ist ein Anruf beim Vermieter, dem
        Hausmeister oder der Hausverwaltung erfolglos, weil die in der Notsituation nicht
        erreichbar sind, zum Beispiel am Wochenende oder über die Feiertage, kann der Mieter die
        Reparatur sofort selber in Auftrag geben. Der Vermieter muss alle Kosten ersetzen, die mit
        der Reparatur in Verbindung stehen. Ersetzen muss der Vermieter aber nur die notwendigen
        Kosten. Kann beispielsweise der undichte Heizkörper repariert werden, muss der Vermieter
        nicht den Austausch des kompletten Heizkörpers bezahlen. |  
        |  Zu baulichen
          Veränderungen der Mietsache
 Bauliche Maßnahmen des Mieters an der von ihm gemieteten Sache wie
        Wanddurchbrüche oder etwa Zwischenwände  bedürfen grundsätzlich der vorherigen
        Einwilligung des Vermieters. Der Anspruch des Vermieters auf Entfernung unerlaubter
        baulicher Maßnahmen besteht grundsätzlich sofort. Spätestens kann dieser Anspruch aber
        bei Beendigung des Mietverhältnisses geltend gemacht werden, da der Mieter zur
        ordnungsgemäßen Rückgabe verpflichtet ist (§ 546 BGB). Stimmt der Vermieter einer
        baulichen Veränderung der vorbezeichneten Art vor Baubeginn zu oder erklärt er später
        seine Genehmigung, behält sich jedoch zugleich gegenüber dem Mieter vor, dass bei
        Mietende wieder der ursprüngliche Zustand hergestellt wird, so ist der Mieter
        verpflichtet, die bauliche Maßnahme wieder zu entfernen. Das gilt unabhängig von dem
        Ausmaß der Baumaßnahme und der finanziellen Folgen.   Der Mieter hat keinen Anspruch auf
        Aufwendungsersatz oder Entschädigung. Im Übrigen vertritt die Rechtsprechung  die
        Ansicht, dass die Zustimmung ohne Entfernungsvorbehalt auch die Erklärung des Vermieters
        beinhaltet, er sei mit der baulichen Veränderung lediglich für die Dauer
        des Mietverhältnisses   einverstanden. Bei Mietende kann also die
        Entfernung nach Mietende verlangt werden.  Ausnahmen gelten für die Fälle: -
        Bauliche Maßnahmen des Mieters, die eine Mängelbeseitigung gemäß § 536a Abs. 2 BGB
        darstellen - Arbeiten des Mieters, die erforderlich sind, die Mietsache zu erhalten oder
        wiederherzustellen -  Änderungen, die eine Anpassung an den technischen Fortschritt
        darstellen und als allgemeinüblich gelten.   Top   |  |   
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