| 
Home 
Übersicht     |  | 
  
    | 
 |  |  
    |  Vgl. differenzierend dazu der
      BGH - Urteil vom 16.07. 2003 - VIII ZR 302/02 (hier in verkürzter
      Darstellung): 
       Auch bei Geschäften im
      Versandhandel übernimmt der Verkäufer grundsätzlich keine Bringschuld.
      Handelt es sich um eine Gattungsschuld, beschränkt sich deshalb mit der
      Übergabe an die Transportperson die Schuld des Verkäufers im Sinne von
      § 243
      Abs. 2 BGB auf die übergebene Sache.   Geht die verkaufte Sache auf dem
      Versandweg verloren, so wird der Verkäufer gemäß § 275 Abs. 1 BGB a. F. von seiner Verpflichtung zur Leistung frei.  Tatbestand: Am 6. Juni 2001
      bestellte der Kläger bei der Beklagten, die in M. unter anderem einen
      Versandhandel mit elektronischen Geräten betreibt, per E-mail einen
      Camcorder DV Panasonic NV-DS 38 EG zum Preis von 1.999 DM. Der Kaufpreis
      wurde von der eingeschalteten Kreditbank bezahlt. Am 28. Juni 2001 übergab
      die Beklagte die ordnungsgemäß adressierte Sendung einem Paketdienst zum
      Versand an den Kläger. Der Kläger behauptet, er habe die Kamera bis
      jetzt nicht erhalten. Den im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten
      vorgelegten Ablieferungsbeleg vom 29. Juni 2001 habe er nicht
      unterschrieben; bei der Unterschrift ("M. U.") handele es sich
      um eine Fälschung. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung
      der Beklagten zur Übergabe eines Camcorders des bezeichneten Typs und zur
      Verschaffung des Eigentums an der Kamera. Die Beklagte macht geltend, mit
      der Übergabe der Sendung an den Paketdienst habe sie, da eine
      Schickschuld vorliege und § 447
      BGB anzuwenden sei, das ihrerseits zur Erfüllung Erforderliche getan. Der
      Kläger habe das Paket auch erhalten; die Unterschrift auf dem
      Ablieferungsbeleg stamme von ihm. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen,
      das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.
      Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
      sein Klageziel in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe: I. In seiner
      den Anforderungen des § 540
      ZPO gerade noch genügenden Entscheidung ist das Landgericht davon
      ausgegangen, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Versendungskauf im
      Sinne des § 447
      BGB handele und die Beklagte deshalb mit der Übergabe des Camcorders an
      den Paketdienst am 28. Juni 2001 ihren Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag
      Genüge getan habe. Die Vorschrift des § 447
      BGB sei auch für moderne Vertriebsformen anzuwenden, da der Gesetzgeber
      trotz kritischer Stimmen im Schrifttum die Reform des Kaufrechts nicht zum
      Anlass genommen habe, für diese Vertriebsformen etwas anderes zu regeln.
      II. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung
      im Ergebnis stand.1. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543
      Abs. 2 Ziff. 2 ZPO offensichtlich deshalb zugelassen, weil es eine Klärung
      der Rechtsfrage für geboten gehalten hat, ob auch nach der Reform des
      Kaufrechts die Bestimmung des § 447
      BGB "für moderne Vertriebsformen gelten kann und soll". Diese
      Frage bedarf jedoch für Fälle der vorliegenden Art keiner höchstrichterlichen
      Klärung, da der Gesetzgeber sie durch die Einfügung des § 474
      Abs. 2 BGB bereits beantwortet hat. Nach dieser Vorschrift ist die
      Anwendung des § 447
      BGB auf Verbrauchsgüterkaufverträge - zwingend (§ 475
      Abs. 1 BGB) - ausgeschlossen. Dass eine Fallgestaltung, wie sie hier
      gegeben ist, einen Verbrauchsgüterkauf darstellt, steht nach der
      gesetzlichen Definition des § 474
      Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. BGB außer Frage. Obwohl demnach die vom
      Berufungsgericht formulierte Revisionszulassung ins Leere geht, ist das
      Revisionsgericht hieran gebunden (§ 543
      Abs. 2 Satz 2 ZPO).2. Die Begründung für die Zulassung der Revision lässt
      erkennen, dass das Berufungsgericht das Kaufrecht bereits in seiner neuen,
      am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Fassung anwenden wollte. Das ist
      zwar rechtsfehlerhaft, weil im vorliegenden Fall die Bestimmungen noch in
      ihrer bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung maßgeblich sind (Art.
      229
      § 5 Satz 1 EGBGB). Da § 447
      BGB aber unverändert geblieben ist und das Landgericht die neue Ausschlussvorschrift
      des § 474
      Abs. 2 BGB übersehen hat, bleibt der Rechtsirrtum auch insoweit ohne
      Folgen, als es auf die Vorschrift - vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen
      - ankommt.  3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen,
      dass
      die Beklagte auch dann, wenn der Kläger den Camcorder nicht erhalten hat
      und dieser auf dem Versandweg auf ungeklärte Weise verschwunden sein
      sollte, nicht gemäß § 433
      Abs. 1 BGB zur Lieferung einer anderen Kamera des gleichen Typs
      verpflichtet ist. a) Auf die Frage, ob nach der für den Versendungskauf
      geltenden speziellen Bestimmung des § 447
      Abs. 1 BGB die Gefahr auf den Kläger übergegangen war, kommt es insofern
      allerdings nicht an.  Die Lieferpflicht der Beklagten ist nämlich bei
      einer nach der Übergabe an den Paketdienst eingetretenen Unauffindbarkeit
      des übergebenen Camcorders bereits nach der allgemeinen Vorschrift des §
      275 BGB a. F.
      entfallen. Danach wird der Schuldner von der Verpflichtung zur Leistung
      frei, soweit die Leistung infolge eines nach der Entstehung des Schuldverhältnisses
      eintretenden Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird.
      Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt; insbesondere ist nichts dafür
      vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beklagte bei der Auswahl des
      mit der Versendung der Kamera beauftragten Paketdienstes ihre
      Sorgfaltspflichten verletzt hat. Der Befreiung von der Leistungspflicht
      steht des weiteren nicht entgegen, dass mit der Bestellung des Camcorders
      eine Gattungsschuld vereinbart wurde (§ 279
      BGB a. F.). Mit der Auswahl eines konkreten Gerätes und dessen Übergabe
      an den Paketdienst durch die Beklagte beschränkte sich nach § 243
      Abs. 2 BGB das Schuldverhältnis auf den übergebenen Camcorder. Die
      Beklagte hat mit der Übergabe des Gerätes an die Spedition das im Sinne
      dieser Vorschrift zur Bewirkung der geschuldeten Leistung ihrerseits
      Erforderliche getan, wie sich auch aus § 447
      Abs. 1 BGB ergibt; Leistungsort für die von der Beklagten zur Bewirkung
      der Leistung vorzunehmenden Handlungen war ihr Geschäftssitz (§ 269
      Abs. 1 und 3 BGB). b) Leistungsort für die dem Verkäufer obliegende
      Verpflichtung zur Übergabe der Kaufsache an den Käufer und zur
      Verschaffung des Eigentums an ihr (§ 433
      Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.) ist im Zweifel der (Wohn-) Sitz des Verkäufers;
      allerdings gilt dies nur, wenn ein (anderer) Ort für die Leistung weder
      von den Beteiligten bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der
      Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen ist (§ 269
      Abs. 1 BGB). Dass die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend einen
      vom Sitz der Beklagten abweichenden Erfüllungsort für die Lieferung der
      Kamera vereinbart haben, macht der Kläger nicht geltend und ist auch
      sonst nicht zu erkennen. Aus den Umständen, etwa aus der Natur des
      vorliegenden Kaufvertrages, ergibt sich gleichfalls nichts Derartiges. Dass
      es im Versandhandel typischerweise Aufgabe des Verkäufers ist, die
      Versendung der Kaufsache - auf eigene oder fremde Kosten - zu veranlassen,
      begründet für sich allein nicht die Annahme, der Empfangsort solle auch
      Leistungsort (Erfüllungsort) für die Lieferpflicht des Verkäufers sein
      (arg. § 269
      Abs. 3 BGB). Es bleibt daher bei der Vermutung des § 269
      Abs. 1 BGB, wonach der Sitz der Beklagten Erfüllungsort für die ihr
      obliegenden Verkäuferpflichten war .....c) Ob die Beklagte,
      wie sie behauptet, ihren Kunden auch die Abholung der Ware in ihren
      Filialgeschäften ermöglicht, kann dahinstehen (vgl. Senatsurteil vom ...).
      Selbst wenn sie die Ware ausschließlich im Versandhandel vertreibt, ändert
      dies nichts daran, dass in der Bestellung des Kunden zumindest die schlüssige
      Erklärung enthalten ist, die Kaufsache solle ihm an seine Wohnanschrift
      oder eine andere angegebene Versandadresse geliefert werden. d) Aus § 447
      BGB ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift weist das mit der
      Versendung verbundene Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
      Beschädigung der Sache dem Käufer zu, wenn der Verkäufer die verkaufte
      Sache auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort
      versendet. In diesem Fall geht die Gegenleistungsgefahr auf den Käufer über,
      sobald der Verkäufer die Sache der mit der Versendung beauftragten Person
      übergibt (vgl. aber nach neuem Recht für den Verbrauchsgüterkauf § 474
      Abs. 2 BGB). Der nach § 269
      BGB zu bestimmende Leistungsort wird von der Regelung des § 447
      Abs. 1 BGB nicht berührt. |  
    |  Praxistipp: 
      Sie haben, sagen wir mal, ein neue Smartphone gekauft. Nach
    zwei Monaten stellen Sie fest, dass das Ding nur noch schlecht funktioniert. Sie tragen es
    zum Händler zurück, reklamieren und verlangen ein neues Gerät an Stelle des alten. Man
    antwortet Ihnen, ja, da müssen Sie es wohl kaputtgemacht haben durch nicht sachgemäße
    Handhabung.
 Im Streitfall hätten Sie früher beweisen müssen, dass der
    Fehler nicht durch unsachgemäße Handhabung aufgetreten ist, sondern schon bei Kauf
    vorhanden war und sich erst später ausgewirkt hat. Deshalb hatte man als Kunde früher da
    eher schlechte Karten  denn beweisen Sie so was mal! Diesen Schwarzen Peter hat nun seit dem 1.Januar
    2002 der Verkäufer (Händler, Kaufhaus etc.): Denn seitdem unterstellt das Gesetz, dass der Fehler schon in
    dem Moment vorhanden war, als der Verkäufer Ihnen die gekaufte Sache übergab.   
	 Das
    bedeutet, dass nunmehr der Verkäufer dem Käufer beweisen muss, dass der Fehler
    nicht schon in diesem Zeitpunkt da war, sondern erst später, etwa durch ein Verhalten des
    Käufers, verursacht wurde. Allerdings gilt diese gesetzliche Unterstellung nur für die
    ersten sechs Monate nach Übergabe der gekauften Sache, und sie gilt nie, wenn beide
    Parteien Privatleute sind, sondern nur, wenn der Käufer ein Verbraucher und der
    Verkäufer Unternehmer ist. Ist das aber der Fall, und stellt sich in den ersten sechs
    Monaten ein Fehler der Kaufsache heraus, dann brauchen Sie sich nicht mehr durch die
    Bemerkung, Sie seien es wohl selber schuld, einschüchtern oder abwimmeln zu lassen: Bestehen Sie auf Ihrem Standpunkt und weisen Sie den
    Verkäufer darauf hin, dass er die Beweislast dafür trägt, dass der Fehler NICHT schon
    bei Übergabe vorhanden war. Oft sehen Sie sich dann mit dem nächsten Problem
    konfrontiert: Da wird einem dann gesagt, nein, das müssen wir erst an den
    Hersteller einschicken, damit der entscheidet, ob sich eine Reparatur lohnt. Auch darauf müssen Sie sich grundsätzlich NICHT einlassen: 
	 Sie
    haben nämlich nach dem Gesetz grundsätzlich die  freie Wahl zwischen Nachbesserung
    (Reparatur) oder Ersatzlieferung  (Lieferung eines fehlerfreien neuen Gegenstands statt des
    alten fehlerhaften). Diese Rechte (und ggf. noch andere oder darüber
    hinausgehende) haben Sie natürlich noch nach Ablauf der ersten sechs Monate, nämlich
    zwei Jahre lang; nur liegt nach Ablauf der sechs Monate die Beweislast dafür, dass der
    Fehler schon bei Übergabe vorhanden war, wieder bei Ihnen. In Zweifelsfällen sollten Sie rechtzeitig anwaltlichen Rat
    einholen.  Top   |    
 |