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       "Schnelle"
      Zahnimplantate müssen von Krankenversicherung erstattet werden
      
       
      Ein
      Gastronom wollte sich seinen Gästen nicht ohne Zähne präsentieren und
      entschied sich für Sofortimplantate. Die private Krankenversicherung
      lehnte eine Kostenübernahme ab, da dies medizinisch nicht notwendig sei
      und andere Verfahren der zahnärztlichen Versorgung möglich wären. Zudem
      sei dieses Verfahren zahnmedizinisch nicht ausgereift sei, wie Studien
      bewiesen. Im Rahmen der klassischen Behandlung wurden vor einer
      Zahnimplantation meist Knochenaufbaumaßnahmen durchgeführt, für die der
      Patient ins Krankenhaus gehen musste. Danach musste er zahnlos oder mit
      einem Provisorium im Mund einige Wochen abwarten, bis er seine neuen Zähne
      bekommen konnte.  In dieser
      Zeit bestand die Gefahr, dass durch die fehlende Knochenbelastung der
      Knochen weiter zurückging. Das Landgericht Köln (Urteil des LG Köln vom
      07. Februar 2007 Az. 23 O 458/06) sah das Sofortimplantate-Verfahren
      jedoch als medizinisch notwendig an, da die schnelle Versorgung des
      Patienten Vorrang habe. Den Einwand der fehlenden langfristigen Erprobung
      wies das Gericht zurück, da nach Einschätzung des Sachverständigen der
      Innovationszyklus im Bereich der Zahnimplantate so hoch ist, dass die
      Anforderung von klinischen Langzeitprognosen und -studien im Prinzip zu
      einer Marktabschottung zugunsten der hergebrachten Schraubenimplantate führen
      würde. Nach den Feststellungen des Landgerichtes sei ein zeitraubender
      Knochenaufbau durch eine Knochentransplantation zumindest bei Verwendung
      der vorliegend zum Einsatz gelangten Zahnimplantate nicht erforderlich und
      eine zeitlich unmittelbar nachfolgende Versorgung der Implantate mit
      Zahnprothetik aus fachlichen Gründen nicht zu beanstanden. Die
      Sofortbelastung bei den hier zum Einsatz gelangten Implantaten sei als
      schulmedizinischer Behandlungsansatz inzwischen etabliert und somit auch
      von der privaten Krankenversicherung zu erstatten.  | 
   
  
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       Schwerkranke
      sind nicht auf Schulmedizin beschränkt 
       
       
      Krankenkassen müssen bei
      lebensbedrohlichen Krankheiten auch die Kosten für Behandlungsmethoden außerhalb
      der Schulmedizin übernehmen. Wenn eine „nicht ganz entfernt liegende
      Aussicht“ auf Heilung oder Besserung bestehe, dann müsse die
      gesetzliche Krankenversicherung auch Behandlungen außerhalb ihres
      Leistungskatalogs erstatten, befand das Bundesverfassungsgericht (Az: 1
      BvR 347/98 - 6. Dezember 2005) Damit gab der Erste Senat einem 18-Jährigen
      Recht, der an einer schweren Muskelkrankheit („Duchenne'schen
      Muskeldystrophie“) leidet. Die Kasse hatte die Kostenerstattung für
      eine Behandlung mit hochfrequenten Schwingungen - die so genannte
      Bioresonanztherapie - verweigert, obwohl die Ärzte einen deutlich günstigeren
      Verlauf der Krankheit als in ähnlichen Fällen feststellten. Die Kasse
      hatte die Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Therapie
      nicht erstattet. Übernimmt der Staat mit einem System der gesetzlichen
      Krankenversicherung die Verantwortung für die körperliche Unversehrtheit
      der Versicherten, dann gehört die Vorsorge bei lebensbedrohlichen oder
      gar tödlichen Krankheiten zum Kern der Leistungspflicht, erläuterte das
      Gericht.  | 
   
  
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        Krankenkasse muss Badekur nicht ohne
      weiteres bezahlen 
      
       
       
      Die gesetzliche Krankenversicherung muss nicht ohne
      weiteres für eine so genannte Badekur aufkommen (Landessozialgerichts
      (LSG) Rheinland-Pfalz Az.: L 5 KR 40/04). Solche Maßnahmen seien auch am
      oder in der Nähe des Wohnortes möglich, so dass ein Kuraufenthalt nicht
      erforderlich sei. Die Krankenkasse dürfe daher entsprechende Leistungen
      ablehnen. Die Klage eines Versicherten war damit erfolglos. Er hatte von
      der Krankenkasse die Übernahme von Kosten für eine Badekur zur Linderung
      chronischer Wirbelsäulenbeschwerden verlangt. Zur Begründung verwies der
      Kläger auf die Bescheinigung seines Arztes, alle ambulanten Maßnahmen am
      Wohnort seien ausgeschöpft. Die Krankenkasse verweigerte dennoch die Übernahme
      der Kosten. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Weigerung.
      Der Kläger hätte sich nicht auf die Bescheinigung des Arztes verlassen dürfen,
      sondern zunächst die Entscheidung der Kasse abwarten müssen.
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       Versicherungsschutz
      auch bei verschwiegener ärztlicher Behandlung 
      
       
      Das Verschweigen einer ärztlichen
      Behandlung kostet einen Patienten nicht zwangsläufig den Schutz seiner
      Berufsunfähigkeitsversicherung (Oberlandesgericht Saarbrücken Az.: 5 U
      736/03-71). Insbesondere sei die Versicherung nicht berechtigt, den
      Vertrag wegen arglistiger Täuschung zu kündigen, wenn das vom Arzt
      behandelte Leiden nur vorübergehend aufgetreten sei. Denn dies spreche
      dafür, dass die Versicherung nicht über einen Krankheitsbefund arglistig
      getäuscht werden sollte Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer
      Frau gegen ihre Versicherung statt. Die Klägerin hatte sich vor Abschluss
      des Versicherungsvertrages wegen Erschöpfungszuständen in ärztlicher
      Behandlung befunden. Als Grund des Leidens nannte sie Auseinandersetzungen
      mit ihrem damaligen Arbeitgeber. Nach einem Wechsel des Arbeitsplatzes hätten
      sich auch die Beschwerden erledigt.  Bei Abschluss der Versicherung
      habe sie das Leiden daher nicht mehr angegeben. Als die Versicherung
      gleichwohl davon erfuhr, kündigte sie den Vertrag wegen arglistiger
      Täuschung. Aber vgl. die folgende Entscheidung >>  | 
   
  
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       Alkoholproblem verschweigen -
      Versicherungsschutz verloren 
      
       
      Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt
      und dabei sein Alkoholproblem verschweigt, verliert grundsätzlich den
      Versicherungsschutz (Oberlandesgericht (OLG) Koblenz - Az.: 10 U 939/04).
      Als Indiz für solche Probleme reicht es den Richtern zufolge, wenn der
      Versicherte mit einem hohen Blut-Alkohol-Gehalt im Straßenverkehr
      aufgefallen ist und sich anschließend einer medizinisch-psychologischen
      Untersuchung unterziehen musste. Das Gericht hob mit seinem Urteil eine
      Entscheidung des Landgerichts Trier auf und wies die Klage eines
      Versicherten gegen seine private Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Der
      Kläger hatte bei Abschluss des Vertrages unter anderem die Frage, ob er
      wegen der Folgen von Alkoholgenuss beraten oder behandelt worden sei,
      verneint. Tatsächlich war er jedoch im Straßenverkehr mit mehr als zwei
      Promille aufgefallen und musste sich anschließend
      medizinisch-psychologisch untersuchen lassen. Als die Versicherung davon
      erfuhr, trat sie vom Vertrag zurück. Anders als zuvor das Landgericht sah
      das Oberlandesgericht den Rücktritt der Versicherung als berechtigt an.
      Die Richter betonten, nach ihren Erfahrungen sei ein Verkehrsteilnehmer,
      der mehr als 1,3 Promille Alkohol im Blut habe, an den Konsum großer und
      nicht mehr kontrollierbarer Alkoholmengen gewöhnt. Diese Probleme und die
      medizinisch-psychologische Untersuchung hätte der Kläger bei der
      Versicherung angeben müssen. | 
   
  
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       Rentner
      können nach Auslandsumzug weiterhin zur Behandlung bei einem deutschen
      Arzt 
      
       
      
      Deutsche Rentner, die sich etwa im Süden niederlassen, haben weiterhin
      Anspruch auf eine Krankenbehandlung in der Heimat. Die deutsche
      Krankenkasse hat kein Recht, einem in Frankreich oder Spanien lebenden
      Rentner die Ausstellung einer Versichertenkarte und die Behandlung daheim
      auf ihre Kosten zu verweigern (Bundessozialgericht - B 1 KR 2/04 R, B 1 KR
      4/04 R). Die Kasse könne den Rentner nicht auf die ausländische
      Versicherung verweisen, die an seinem neuen Wohnort für seine Behandlung
      aufkommt. Dem Rentner werde im Ausland nämlich nach europäischem Recht
      nur deshalb Versicherungsschutz gewährt, weil er Anspruch auf Leistungen
      hätte, wenn er in Deutschland wohnte. Eine mögliche Doppelbelastung der
      deutschen Krankenversicherung stehe dem Anspruch der Rentner nicht
      entgegen, urteilte das BSG. Die beklagte Kasse hatte vorgebracht, sie
      bezahle für die Auslandsbehandlung der Rentner einen Pauschalbetrag und
      zusätzliche Arztbesuche in Deutschland führten zu doppelten Kosten. Wenn
      dem so sei, meinte das Gericht, müsse die Kasse die Pauschale anpassen
      oder eine Einzelerstattung vornehmen.   | 
   
  
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       Anspruch
      auf Haushaltshilfe für kranke Ehefrau nur an Werktagen 
      
       
      Bei einer Erkrankung der Ehefrau
      hat eine Familie an Wochenenden und an Urlaubstagen des Ehemanns keinen
      Anspruch auf eine Haushaltshilfe (Landessozialgericht Mainz - Az.: L 3 U
      305/03). Die gesetzliche Unfallversicherung müsse nur für die Zeit die
      Kosten übernehmen, in der kein Familienmitglied in der Lage sei, den
      Haushalt zu führen.  
      Das Gericht wies die Klage einer Arbeitnehmerin gegen
      einen gesetzlichen Unfallversicherungsträger auf vollständige Übernahme
      der Kosten für eine Haushaltshilfe ab. Die Frau hatte sich bei einem
      Arbeitsunfall schwer verletzt, so dass sie den Haushalt für längere Zeit
      nicht führen konnte. Sie beantragte die Kostenübernahme für eine
      Haushaltshilfe. Die Unfallversicherung bewilligte dies aber nur für
      Werktage und lehnte die Kostenübernahme zudem für die Urlaubszeit des
      Ehemanns der Klägerin ab. Das LSG bestätigte die Rechtmäßigkeit des
      Bescheides. Eine Haushaltshilfe auf Kosten des Sozialversicherungsträgers
      komme nur als letztes Mittel in Frage.   | 
   
  
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       Jäger
      stehen bei «Schüsseltreiben» nicht unter Versicherungsschutz 
       
       
      Ein
      Unglück bei einer Treibjagd gilt als Arbeitsunfall, nicht aber ein Sturz
      beim anschließenden Umtrunk. Das so genannte Schüsseltreiben mit
      gemeinsamen Essen und Trinken und dem Benennen des Jagdkönigs gehöre
      zwar traditionell zur Jagd, stehe aber nicht mehr unter dem Schutz der
      gesetzlichen Unfallversicherung (Bundessozialgericht - B 2 U 5/04 R). Das
      «Schüsseltreiben» sei ein alter Jägerbrauch, der als private und nicht
      versicherte Beschäftigung einzustufen sei, urteilte das BSG. Im
      verhandelten Fall ging es um einen Treiber, der sich während des Umtrunks
      auf eine andere Bank hatte setzen wollen und gestürzt war. Mit ihrem
      Urteil grenzten die Richter den Versicherungsschutz für Jäger von dem für
      Handwerker ab. Diese stehen beim Richtfest - einem alten Handwerkerbrauch
      bei der Fertigstellung des Rohbaus eines Hauses - unter
      Versicherungsschutz. | 
   
  
    Eine
      verspätete Kfz-Diebstahlsanzeige bei
      der Polizei kann den Versicherungsschutz kosten (OLG  Köln - Az.: 9
      U 141/03).  Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Fahrzeughalter für
      das gestohlene Fahrzeug einen zu hohen Kaufpreis angibt. In beiden Fällen
      handelt es sich um einen Verstoß gegen die Obliegenheitspflichten, so
      dass die Versicherung leistungsfrei wird.
      Falschangaben
      eines Dritten gegenüber der Kaskoversicherung können zum Wegfall des
      Versicherungsschutzes führen
      , vlg. OLG Bamberg 4.10.2004, 1 U 96/04
      
      
      
      
      Versicherungsnehmer können ihren Versicherungsschutz verlieren, wenn ein
      Dritter Kenntnis von Vorschäden am Auto hat und dies gegenüber der
      Kaskoversicherung verschweigt. Der Versicherungsnehmer muss sich das
      Wissen des Dritten zurechnen lassen, wenn dieser als sein Repräsentant
      anzusehen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Dritte über das
      versicherte Fahrzeug uneingeschränkt verfügen durfte.
      
      
       
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       Autoinhaltsversicherung
      zur Zahlung verurteilt
      
      
       
      Der
      Inhaber einer Elektrofirma hatte den Werkstattwagen über Nacht auf dem
      umzäunten Firmengelände abgestellt. Das Fahrzeug wurde aufgebrochen, die
      in dem Fahrzeug befindlichen Werkzeuge und Ersatzteile wurden entwendet.
      Der Inhaber der Firma hatte eine Autoinhaltsversicherung abgeschlossen,
      die eine sogenannte Nachtzeitklausel beinhaltete. Danach bestand
      Versicherungsschutz auch dann, wenn das Fahrzeug nachts unbeaufsichtigt
      auf einem umzäunten Hof abgestellt wurde. Die Versicherung lehnte eine
      Regulierung des Schadens mit der Begründung ab, der Inhaber der Firma
      habe eine Transportversicherung und keine Lagerversicherung abgeschlossen.
      Die Teile seien während einer Lagerung in dem Fahrzeug gestohlen worden.  
      Das Oberlandesgericht Koblenz (PM 127 E 2 - 58/05) hat die Versicherung
      verurteilt, den Wert der gestohlenen Werkzeuge und Ersatzteile zu
      ersetzen. Die Richter haben sich daran orientiert, wie ein
      Versicherungsnehmer, der für einen Werkstattwagen eine
      Autoinhaltsversicherung abschließt, die Nachtzeitklausel verstehen würde.
      Ein Versicherungsnehmer kann die Klausel nach Auffassung des Gerichts aber
      nur so verstehen, dass auch die Teile versichert sind, die dauerhaft in
      dem Werkstattwagen aufbewahrt werden, um das Fahrzeug jederzeit und sofort
      einsatzbereit zu halten. Hauptzweck der Aufbewahrung in dem Fahrzeug sei
      nicht die Lagerung, sondern die Notwendigkeit, die Teile mit dem Fahrzeug
      zu den Einsatzstellen befördern zu können.  | 
   
  
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       Autoschlüssel im Werkstattbriefkasten - grob
      fahrlässig 
      
       
      Ein
      Versicherungsnehmer, der seinen Autoschlüssel im unzureichend gesicherten
      Briefkasten einer Werkstatt verwahrt, muss im Falle eines Wagendiebstahls
      damit rechnen, dass seine Kaskoversicherung die Leistung verweigert, weil
      der Diebstahl grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Im vorliegenden Fall
      hatte ein Kunde sein Fahrzeug über Nacht auf dem unbewachten Werkstattgelände
      geparkt. Am nächsten Tag wollte er es reparieren zu lassen. Die dazugehörigen
      Autoschlüssel warf er in den nicht einbruchsicheren Außenbriefkasten der
      Werkstatt. Ein Dieb, der die Situation beobachtete, brach den Briefkasten
      auf und entwendete das Fahrzeug. Der Autofahrer berief sich auf seinen
      Diebstahlschutz und verklagte seine Kaskoversicherung auf Ersatz. Auch in
      zweiter Instanz bekam er kein Recht. In seinem Urteil kam das OLG Celle
      zur Auffassung, dass der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt
      habe, indem er den Schlüssel in den offensichtlich unzureichend
      gesicherten Briefkasten warf. Außerdem hätte der Geschädigte wissen müssen,
      dass das nach Feierabend auf dem Werkstattgelände abgestellte Fahrzeug
      Diebe anlocken könnte, die den zum Auto gehörenden Schlüssel im
      Briefkasten vermuten würden. Die Versicherung musste demgemäß keinen
      Ersatz leisten. Die Entscheidung wäre nach Darstellung des
      Oberlandesgerichts allerdings anders ausgefallen, wenn sich der
      Briefkasten in einem sicheren Bereich befunden hätte, wie etwa in der
      Eingangstür oder der Hauswand der Werkstatt. Auch ein Briefkasten mit
      besonderen Sicherungen, ähnlich einem Tresor, gilt als ausreichend
      gesichert, da ein Einbruch mit Werkzeug nicht ohne weiteres möglich ist 
      
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    | Kfz-Teilkasko
      haftet bei Autounfall nur für die Brandschäden - nicht für die originären
      Unfallschäden  
      
       Ein Autofahrer, dessen Fahrzeug unfallbedingt in Brand
      gerät, kann seine Teilkaskoversicherung nur für die durch den Brand
      entstandenen Schäden in Anspruch nehmen. Die durch den zuvor erfolgten
      Aufprall auf ein Hindernis verursachten Unfallschäden kann er dagegen
      nicht ersetzt verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle Az.:
      8 U 155/05) jüngst im Fall eines Autofahrers entschieden, der mit seinem
      teilkaskoversicherten Fahrzeug in eine Baumgruppe gefahren und in einen
      Graben geschleudert. Der Pkw geriet daraufhin in Brand. Von seiner
      Teilkaskoversicherung verlangte er daraufhin - unter Berücksichtigung
      seiner Selbstbeteiligung - die gesamten Unfallschäden ersetzt. Das
      Gericht ist dem nicht gefolgt. Nach dem Versicherungsvertrag umfasse die
      Teilkaskoversicherung nicht - wie eine Vollkaskoversicherung - den Ersatz
      von Unfallschäden, sondern (u.a.) nur die Schäden, die durch Brand oder
      Explosion entstanden seien. Daher sei der Versicherungsfall hier erst mit
      dem Ausbruch des Brandes und nicht bereits mit dem Aufprall auf die Bäume
      und dem Schleudern in den Graben entstanden. Dies gelte auch, wenn - wie
      hier - der Unfall und der anschließende Brand einen zusammenhängenden
      Lebenssachverhalt darstellten. Entscheidend sei, dass Brand und Unfall
      versicherungsrechtlich unterschiedliche Tatbestände erfüllten. Für die
      Schadensregulierung sei deswegen von dem Wert des Fahrzeugs nach dem
      Unfall, aber vor dem Brandausbruch auszugehen. Die ursprünglichen
      Unfallschäden sind somit nicht erstattungsfähig.  | 
   
  
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       Mit
      Wohnmobildach gegen Autounterführung: Kein Versicherungsschutz 
      
      
       
      Wer
      mit dem Dach seines Wohnmobils eine Autounterführung streift, weil er die
      Höhe der Durchfahrt falsch einschätzt, kann seinen Kaskoversicherer
      nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen; jedenfalls dann nicht, wenn
      durch Schilder dreimal auf die Durchfahrtshöhe hingewiesen war.  Ein
      Mann war im Mai vergangenen Jahres mit seinem frisch erworbenen Wohnmobil
      nach Wolfsburg gefahren, um dort einen Verwandten zu besuchen. Er verfuhr
      sich in der fremden Stadt. Bei Regen und dichtem Verkehr kam es dann zum
      Missgeschick. Der Fahrer bedachte nicht die Höhe seines Wohnmobils von
      3,08 m und fuhr in eine Autounterführung mit einer Deckenhöhe von 2,50
      m. Die Lichtkuppel des Wohnmobils kollidierte mit der Brücke. Es entstand
      ein Schaden von über 10.000 €, den der Mann nach Abzug seines
      Eigenanteils von seinem Kaskoversicherer erstattet haben wollte. Der
      Versicherer versagte den Schutz mit dem Argument, der Mann habe den
      Schaden grob fahrlässig selbst verschuldet. Das vom Südoldenburger
      angerufene Landgericht Oldenburg folgte der Ansicht des Versicherers. Das  OLG
      Oldenburg (Az 3 U 107/05 - 27. Januar 2006) sah es auch so. Grob fahrlässig
      handele, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen
      in ungewöhnlich hohem Maße verletze und unbeachtet lasse, was im
      gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Fahre der Fahrer eines
      3,08 hohen Wohnmobils unter Missachtung dreier Verkehrszeichen, durch die
      ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge mit einer Höhe von über 2,50 m
      ausgesprochen werde, in eine Unterführung ein und beschädige er so sein
      Auto, handele er objektiv und subjektiv grob fahrlässig, soweit nicht
      schuldmildernde Umstände von besonderem Gewicht vorlägen. Dies sei hier
      nicht der Fall. Dass er sich verfahren habe, dichter Verkehr geherrscht
      und es geregnet habe, entlaste den Kläger nicht. Der Kläger könne sich
      auch nicht auf ein so genannten „Augenblicksversagen“ berufen. Es könne
      von einem Augenblickversagen keine Rede sein, wenn ein Fahrer –wie hier-
      auf mehreren hundert Metern drei Verkehrsverbotsschilder übersehe.   | 
   
  
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       Fußgänger
      verliert privaten Unfallversicherungsschutz schon bei 1,63 Promille
       
       
      Für
      Fußgänger besteht bei einer Alkoholisierung von 1,63 Promille kein
      Versicherungsschutz in der privaten Unfallversicherung. Auch ein Unfall,
      den ein Fußgänger erleide, könne bei dem genannten Wert auf eine
      Bewusstseinsstörung durch Trunkenheit zurückzuführen sein, die nach den
      Versicherungsbedingungen zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führe.
      Im konkreten Fall des OLG Köln (Aktenzeichen: 5 W 117/06) hatte ein
      Dachdecker aus den neuen Bundesländern eine private Unfallversicherung
      bei einem Aachener Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Die
      Versicherungssumme betrug für den Fall voller Invalidität 269.000,-
      Euro. Nach dem Besuch eines Polterabends wollte der Versicherte nachts mit
      seinem Fahrrad nach Hause. Ungeklärt blieb, ob er dieses fuhr oder nur
      schob. In einer Linkskurve kam er von der Fahrbahn ab und stürzte in den
      Straßengraben. Dabei schlug er mit dem Kopf so unglücklich auf die Mauer
      eines Kanalschachtes auf, dass er schwerste Kopfverletzungen davontrug und
      seit dem Unfall im Koma liegt. Eine Blutprobe, die dem Unfallopfer wegen
      seines Alkoholgeruchs entnommen wurde, ergab einen Wert von 1,63 Promille.
      Das Oberlandesgericht Köln hat in der Begründung seines Beschlusses
      darauf hingewiesen, dass bei Radfahrern schon ab 1,6 Promille Alkohol im
      Blut von einer absoluten Fahruntüchtigkeit und dementsprechend von einer
      "Bewusstseinsstörung" im Sinne der
      Unfallversicherungsbedingungen auszugehen sei. Bei diesem Wert sei zu
      vermuten, dass der Unfall auf der Trunkenheit beruhe. Bei Fußgängern, für
      die kein Grenzwert gelte, greife eine entsprechende Ursachenvermutung für
      den Unfall zwar erst ab etwa 2,0 Promille ein. Im konkreten Fall lagen
      aber hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der nächtliche Unfall
      nur auf die starke Alkoholisierung zurückgeführt werden konnte. Die
      Linkskurve war nicht stark ausgeprägt, die Fahrbahn glatt, die Straße
      gut ausgeleuchtet. Andere Ursachen für den Unfall hatten weder die
      polizeilichen Ermittlungen ergeben noch hatte der Dachdecker solche
      aufzeigen können, so dass der Sturz nach der Überzeugung des Gerichts
      nur durch die alkoholbedingten Ausfälle zu erklären war.   | 
   
  
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        Hausratversicherung
      gilt auch bei vorübergehend unbewohntem Haus 
       
       
      Hauseigentümer und -bewohner, die
      vorübergehend bei Angehörigen wohnen, verlieren durch die Abwesenheit
      nicht den Schutz der Hausratversicherung (Oberlandesgericht (OLG) Koblenz
      - 10 U 1252/03). Denn die Betroffenen hätten weder ihren
      Lebensmittelpunkt verlegt noch sei das Haus unbewohnt. Nur für diese Fälle
      sehe das geltende Recht einen möglichen Verlust des Versicherungsschutzes
      vor. Die Richter gaben mit ihrem Beschluss der Zahlungsklage einer
      Erbengemeinschaft gegen eine Wohngebäude- und Hausratversicherung statt.
      Die Mutter der Kläger hatte sich längere Zeit aus gesundheitlichen Gründen
      bei ihrer Tochter aufgehalten. Allerdings hatte sie offiziell ihren
      Wohnsitz behalten, da sie in ihr Haus zurückkehren wollte. Während der
      Abwesenheit der inzwischen gestorbenen Hauseigentümerin kam es zu einem
      Wohnungsbrand. Die Versicherung wollte keinen Schadenersatz leisten, da
      das Haus nicht mehr bewohnt gewesen sei. Man habe ihr diesen Gefahren erhöhenden
      Aspekt nicht mitgeteilt. Das OLG ließ die Argumentation nicht gelten. Die
      Richter verwiesen darauf, der Fall der Hauseigentümerin sei mit dem
      Krankenhausaufenthalt eines Versicherten vergleichbar. Solange dieser den
      Willen habe, nach Hause zurückzukehren, habe er seinen Lebensmittelpunkt
      nicht verlegt. Anders sei der Fall nur dann, wenn jemand auf unabsehbare
      Zeit seinen Lebensmittelpunkt verlege, etwa weil er in ein Altersheim
      ziehe.  | 
   
  
     Private Haftpflichtversicherung muss bei Erdrutsch nicht
    zahlen   
    Eine
    private Haftpflichtversicherung muss nach dem Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 10 W
    587/03). nicht für Schäden aufkommen, die durch einen Erdrutsch auf dem Grundstück des
    Versicherten entstanden sind. Sinn des Ausschlusses sei, die Haftpflichtversicherung vor
    den Folgen schwerer oder unkalkulierbarer Katastrophenschäden zu bewahren.  Die Richter
    sahen für eine Zahlungsklage keine Erfolgsaussichten. Bei einem Erdrutsch auf dem
    Grundstück des Klägers waren neben der Außenmauer eines Gebäudes auch parkende
    Fahrzeuge beschädigt worden. Deren Halter verlangten vom Kläger Schadensersatz. Dieser
    meinte jedoch, es liege ein Haftpflichtschaden vor, für den die Versicherung aufkommen
    müsse. Das OLG winkte ab und verwies den Kläger auf die Ausschlussklausel in den
    allgemeinen Versicherungsbedingungen. Danach muss die Versicherung unter anderem nicht
    für Folgeschäden bei der Senkung eines Grundstücks oder bei einem Erdrutsch haften.
    Dies gelte unabhängig davon, wie hoch oder gering der Schaden im Einzelfall sei (OLG
    Koblenz  - Az.: 10 W 587/03).  
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    Annäherungsversuch
    während der Fahrt kann Versicherungsschutz  kosten   
    Ein Annäherungsversuch während der Autofahrt kann den Fahrer oder Halter
    den Versicherungsschutz kosten.  Ein Fahrer müsse mit spontanen Abwehrreaktionen der
    Betroffenen oder von anderen Mitfahrern rechnen. Die Unfallgefahr liege somit auf der
    Hand, sodass der Autofahrer einen Unfall grob fahrlässig verursacht habe  Das
    Saarländische Oberlandesgerichts (Az.: 5 U 396/03-39) wies damit die Zahlungsklage eines
    Unternehmens gegen deren Vollkaskoversicherung ab. Ein Mitarbeiter des Unternehmens hatte
    im Firmenfahrzeug Annäherungsversuche an seine Beifahrerin riskiert. Eine hinter ihm
    sitzende Mitfahrerin schlug ihm daraufhin in das Genick, sodass er sich nach ihr umdrehte.
    Dadurch geriet der Wagen außer Kontrolle und es kam zu einem Unfall. Wie bereits
    die Versicherung hielt auch das OLG dem Autofahrer grob fahrlässiges Verhalten vor. Jeder
    Autofahrer wisse, dass er den Blick "grundsätzlich nicht von der Straße
    abwenden" dürfe. Dies gelte auch bei einer Ablenkung im Fahrzeug. In jedem Fall sei
    der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt, wenn der Fahrer, wie hier geschehen,
    die "Ablenkung" noch selbst provoziert habe (OLG Saarbrücken (Az.: 5 U
    396/03-39).    
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        Unrichtige Angaben des
      Versicherungsnehmers gegenüber seiner Versicherung können zur
      Leistungsfreiheit bzw. Rückerstattungsansprüchen der Versicherung führen
      
       
      Im März 2002 gegen Mittag parkte
      eine Münchnerin mit ihrem Auto auf dem Parkplatz eines 
      Drive-In-Restaurants. Als sie noch in ihrem Fahrzeug saß, fuhr der
      Beklagte mit dem von ihm geführten LKW in den Parkplatz ein.  Da er nicht
      direkt an dem PKW der Münchnerin vorbei fahren konnte, musste er zurücksetzen
      und nach rechts ausholen. Bei diesem Fahrmanöver fuhr er gegen die linke
      hintere Fahrzeugseite des geparkten PKW. Danach entfernte er sich von der
      Unfallstelle. Die Geschädigte konnte sich noch das Kennzeichen des LKW
      merken, versuchte noch mit Winken und Nachschreien auf sich aufmerksam zu
      machen - ohne Erfolg. Die danach eingeschaltete Polizei konnte den
      Beklagten als Fahrer ermitteln. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren wegen
      unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitet, dass in der
      Gerichtsverhandlung im November 2002 gegen Zahlung einer Geldbuße von €
      1.000,00 zugunsten der Staatskasse eingestellt wurde. Der zuständige
      Strafrichter sah die Schuld des Angeklagten als gering an, so dass eine
      Einstellung erfolgen konnte. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde ein
      Sachverständigengutachten zur Bemerkbarkeit des Unfalls für den
      Beklagten erholt. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der
      Unfall akustisch für den Beklagten bemerkbar war. Bei einem entstandenen
      Schaden von über € 3.000,00 und den Anstoßwinkeln der beiden Fahrzeuge
      musste der Beklagte den Unfall durch das dadurch entstehende Geräusch
      bemerkt haben. Bis in das Strafverfahren hinein leugnete der Beklagte
      dies. Auch gegenüber der Haftpflichtversicherung gab er an, den Unfall
      nicht bemerkt zu haben. Die Haftpflichtversicherung sah darin eine
      Obliegenheitsverletzung des Beklagten: Jeder Versicherungsnehmer habe nach
      Kräften zur wahrheitsgemäßen Aufklärung eines Unfalls beizutragen.
      Diese Pflicht habe der Beklagte verletzt. Daher forderte die Versicherung
      von dem Beklagten € 2.557,00 (früher DM 5.000,00) zurück. Das
      Amtsgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Nach dem Sachverständigengutachten
      müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte den Unfall bemerkt
      habe. Damit habe er gegen seine Verpflichtung gegenüber der Versicherung
      verstoßen, wahrheitsgemäße Angaben zum Unfallhergang zu machen. Daraus
      wiederum ergebe sich ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich der
      Schadenssumme, die die Versicherung an die Geschädigte gezahlt habe.
      Allerdings sei dieser Rückforderungsanspruch gesetzlich auf € 2.557,00
      (früher DM 5.000,00) beschränkt. In der Berufungsinstanz bestätigte das
      Landgericht München (Beschluss des Landgerichts München I vom 20.06.2005
      - 30 S 1016/05) nun das Urteil des Amtsgerichts vollumfänglich und wies
      die Berufung zurück. Das Urteil ist somit rechtskräftig.  | 
   
  
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       Versicherung
      kann Nachweis für Einbruch verlangen 
       
       
      Wer von seiner
      Hausratsversicherung Ersatz für einen Einbruch verlangt, muss
      ausreichende Beweise vorlegen (Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe - 12 U
      159/05). Das OLG lehnte den Anspruch eines Hausbesitzers ab, der fast
      47.000 Euro von seiner Versicherung forderte, weil Einbrecher während
      seines Urlaubs aus seinem Anwesen Geld, Schmuck und Elektrogeräte
      gestohlen haben sollen. Laut OLG fehlte es aber an Einbruchsspuren. 
      Zwar war der Schließzylinder der Eingangstür ausgebaut und eine Kellertür
      aufgehebelt worden. Allerdings hatte ein Sachverständiger festgestellt,
      der Zylinder hätte nur bei geöffneter Tür ausgebaut werden können,
      weil sie ansonsten unversehrt war. Außerdem konnte die Kellertür nur von
      innen aufgebrochen werden. Eine Beschädigung des Hoftors, auf die der Kläger
      zusätzlich verwiesen hatte, stehe wahrscheinlich nicht mit einem Einbruch
      im Zusammenhang. Nach den Worten des Gerichts muss die Versicherung nur
      zahlen, wenn ein Einbruch einigermaßen wahrscheinlich ist und der Kläger
      dies nachweisen kann. Hier sprächen die Umstände eher dagegen. Die bloße
      Möglichkeit, dass dennoch eingebrochen worden sei, reiche nicht aus.  | 
   
  
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        Umfasste Gegenstände bei einer Autoinhaltsversicherung
       
      
      
       
       
      Der
      Inhaber einer Elektrofirma hatte einen Werkstattwagen über Nacht auf dem
      umzäunten Firmengelände abgestellt. Das Fahrzeug wurde aufgebrochen, die
      in dem Fahrzeug befindlichen Werkzeuge und Ersatzteile wurden entwendet.
      Der Inhaber der Firma hatte eine Autoinhaltsversicherung abgeschlossen. Er
      hatte mit der Versicherung eine so genannte Nachtzeitklausel vereinbart.
      Danach bestand Versicherungsschutz auch dann, wenn das Fahrzeug nachts
      unbeaufsichtigt auf einem umzäunten Hof abgestellt wurde. Die Versicherung lehnte eine Regulierung des Schadens mit der Begründung
      ab, der Inhaber der Firma habe eine Transportversicherung und keine
      Lagerversicherung abgeschlossen. Die Teile seien während einer Lagerung
      in dem Fahrzeug gestohlen worden. Das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 127 E 2
      - 58/05) hat
      die Versicherung aber verurteilt, den Wert der gestohlenen Werkzeuge und
      Ersatzteile zu ersetzen. Die Richter haben sich danach gerichtet, wie ein
      Versicherungsnehmer, der für einen Werkstattwagen eine
      Autoinhaltsversicherung abschließt, die Nachtzeitklausel verstehen kann.
      Ein Versicherungsnehmer kann die Klausel nach Auffassung der Richter nur
      so auffassen, dass auch die Teile versichert sind, die dauerhaft in dem
      Werkstattwagen aufbewahrt werden, um das Fahrzeug jederzeit und sofort
      einsatzbereit zu halten. Hauptzweck der Aufbewahrung in dem Fahrzeug sei
      nicht die Lagerung, sondern die Notwendigkeit, die Teile mit dem Fahrzeug
      zu den Einsatzstellen befördern zu können.
        
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    Aber:
      Einbruchsspuren
    müssen Versicherung als Diebstahls-Nachweis genügen   
    Versicherungen dürfen an den Nachweis eines Diebstahls nicht zu hohe
    Anforderungen stellen. Nach dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz genügt als Nachweis, wenn
    das "äußere Bild" eines Diebstahls vorliegt. Bei einem Einbruch heißt das zum
    Beispiel, dass sich in jedem Fall Einbruchsspuren feststellen lassen müssten (Az.: 10 U
    928/02). Das Gericht gab mit seiner Entscheidung der Zahlungsklage eines Versicherten
    gegen dessen Diebstahlversicherung statt. Der Kläger hatte den Einbruch in seine
    Lagerhalle und den Diebstahl von Bundesliga-Fanartikeln im Gesamtwert von knapp 181 000
    Euro gemeldet. Die Versicherung war jedoch misstrauisch und meinte, der Diebstahl sei nur
    vorgetäuscht. Sie fand jedoch vor dem Gericht kein Gehör. Denn Polizeibeamte hatten den
    Richtern bestätigt, am Tatort Einbruchsspuren vorgefunden zu haben. Damit sei es Sache
    der Versicherung, den behaupteten Einbruch zu widerlegen. Das sei ihr nicht gelungen,
    betonte das OLG Koblenz (09.12.2003 Az.: 10 U 928/02).  
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