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       Mobbing bei Beamten  
      Ansprüche 
      Prozessuales  | 
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       Prozessvoraussetzung:
      Antrag
       
       
      Soweit
      Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, wegen
      Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und einen
      Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht werden, ist Voraussetzung für die
      Zulässigkeit der Leistungsklage, dass die behaupteten Schadensersatzansprüche
      von der Klägerin vor Erhebung der Klage gegenüber der Beklagten im Wege
      eines Antrags geltend gemacht worden sind (vgl. BVerwG vom 4.11.1976 - II
      C 59.73, ZBR 1978, 33; vom 27.6.1986 - 6 C 131.80, BVerwGE 74, 303 und vom
      10.4.1997 - 2 C 38.95, BayVBl 1997, 696). Ein entsprechender Antrag ist
      eine nicht nachholbare  Prozessvoraussetzung, vgl. VG Ansbach - AN 1
      K 05.04564. Zu stellen ist also ein Antrag, der sich auf die Erfüllung
      der Fürsorgepflicht- und Schutzpflicht sowie Schadensersatz bezieht. 
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       Mobbing und Klagetypus
      
       
      
      Ein Beamter kann die sich aus der Fürsorgepflicht ergebenden Ansprüche
      im Wege der Leistungsklage durchsetzen, und zwar gleichgültig, ob es sich
      um einen Erfüllungsanspruch, Folgenbeseitigungsanspruch oder
      Schadensersatzanspruch handelt, vgl. VG Ansbach
      - AN 1 K 05.04564. Allerdings werden auch andere verwaltungsgerichtliche
      Klagetypen als geeignete Mittel genannt.   | 
   
  
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       Fürsorgepflicht und
      Schadensersatz 
       
       
      Voraussetzung für
      den Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ist ein
      Verhalten des Dienstherrn, das objektiv fürsorgepflichtwidrig und
      schuldhaft ist und das adäquat kausal einen Schaden herbeigeführt
      hat. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn umfasst zum Schutz des
      allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten auch den Schutz vor
      rechtswidrigen persönlichen Angriffen durch Mobbing, wobei auf
      die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.  
      Mobbing und Schmerzensgeld
       
       
      Früher hat man im Blick auf die Ausgestaltung
      der § 249 ff. BGB Schmerzensgeldansprüche für Beamte weitgehend
      ausgeschlossen. Dann wurde unter engen Voraussetzungen eine
      Amtshaftungsklage gemäß § 839 Abs. 3 BGB genannt, die ausnahmsweise bei
      schuldhafter Persönlichkeitsverletzung einen Schmerzensgeldanspruch eröffnet.
      
       
       
      VG Ansbach legt nahe, dass dieser Anspruch jetzt
      auch direkt verfolgt werden kann: Es bedurfte deshalb keiner weiteren
      rechtlichen Prüfung, ob unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten
      Verletzung der Fürsorgepflicht (Art. 86 BayBG) ein Beamter
      Schmerzensgeldansprüche im Verwaltungsrechtsweg gegen seinen Dienstherrn
      geltend machen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter der bis
      zum 1. August 2002 geltenden Rechtslage einen derartigen
      Anspruch stets ausgeschlossen, da der entsprechend heranzuziehende § 618
      Abs. 3 BGB a. F. die Anwendbarkeit des § 847 BGB a. F. ausschloss (vgl.
      z. B. Urteil vom 29.1.1965 - II C 108.62, BayVBl 1966, 59). Zum 1. August
      2002 ist freilich die Schmerzensgeldregelung des § 847 BGB a. F. in das
      allgemeine Schadensersatzrecht des BGB (§ 253 Abs. 2 BGB) übernommen
      worden (Art. 2 Nr. 2, 7, Art. 12 des 2. Gesetzes zur Änderung
      schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002, BGBl. I, S. 2674).
      Seitdem kann auch eine schuldhafte Verletzung der Pflichten des
      Dienstberechtigten nach § 618 BGB einen Schmerzensgeldanspruch nach §
      253 Abs. 2 BGB begründen, vgl. VG Ansbach - AN
      1 K 05.04564. 
       
       
      Vgl. auch die
      Rechtsfolgen in der Entscheidung VG Augsburg vom 23.11.2006 - Au 2 K
      04.1773: Der Kläger hatte einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte
      wegen Fürsorgepflichtverletzung. Die von der Beklagten verursachte
      Dienstunfähigkeit führte zu der vorzeitigen Pensionierung des Klägers
      und damit automatisch zu der gesetzlich vorgesehenen Kürzung der
      Versorgungsbezüge in Höhe von xxx v.H. 
       
       
      Für einen
      weitergehenden Schadensersatzanspruch sind keine Anhaltspunkte zu
      erkennen. Ein Anspruch auf Geldersatz, also Schmerzensgeld muss schon
      allein deshalb ausscheiden, weil es bis zum 1. August 2002 an einer dem §
      253 Abs. 1 BGB (n. F.) vergleichbaren allgemeinen Regelung des
      Schadensersatzrechts fehlte. Ein Schmerzensgeldanspruch nach dieser Norm
      kommt nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2
      EGBGB nur in Betracht, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli
      2002 eingetreten ist. Der Kläger wurde aber bereits zum 1. Juni 2002 in
      den Ruhestand versetzt. Mit anderen Worten: Die Entscheidung geht auch
      davon aus, dass Schmerzensgeldansprüche direkt gegen den Dienstherrn
      geltend gemacht werden können.   | 
   
  
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       Mobbing und
      Amtspflichtverletzung
       
       
      Zur Begründung einer Amtspflichtverletzung
      und damit der Haftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG muss
      der Täter der Verletzungshandlung zugleich in Ausübung eines öffentlichen
      Amtes gehandelt haben. Dies liegt im Verhältnis des Vorgesetzten zum
      Untergebenen näher als bei Kollegen untereinander. Nur der Vorgesetzte,
      der Schikanen zwischen Untergebenen duldet, begeht selbst eine
      Amtspflichtverletzung, nicht aber derjenige, der davon nichts weiß, vgl. OLG
      München vom 15.02.2007 - U 5361/06. 
       
       
      Ein Mobbinganspruch
      ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in
      der Literatur neben einem Amtshaftungsanspruch
      i.S.d. Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB
      denkbar und möglich und kann getrennt verfolgt werden (z.B. BVerwGE 13,
      17 ff.; BGHZ 43,178 ff.). Das BVerwG 13, 17 ff. erläutert die
      Konstellation so: Ein Beamter kann bei Verletzung der Fürsorgepflicht -
      unabhängig von einem etwaigen Amtshaftungsanspruch - unmittelbar
      aus dem Beamtenverhältnis einen Schadensersatzanspruch gegen den
      Dienstherrn haben. Die unmittelbar aus dem Beamtenrecht sich ergebende Fürsorgepflicht
      des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ist von der Amtspflicht des
      Beamten, durch den der Dienstherr seine Fürsorgepflicht erfüllt, zu
      unterscheiden. Dass eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht den
      Dienstherrn unmittelbar auf Grund des Beamtenverhältnisses zum Ersatz des
      Schadens gegenüber dem geschädigten Beamten verpflichtet und dass
      daneben für den geschädigten Beamten noch ein Schadensersatzanspruch aus
      schuldhafter Verletzung der Amtspflicht (§ 839 BGB) gegenüber dem
      Beamten in Betracht kommen kann, dem der Dienstherr die Erfüllung der Fürsorgepflicht
      übertragen hat, wurde schon vom Reichsgericht so gesehen. 
       
       
      Der
      Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB richtet sich nicht gegen den Dienstherrn,
      sondern gegen dessen Bediensteten,
      der kraft Amtes zur Erfüllung der dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
      obliegenden Fürsorgepflicht bestellt war, nur in dessen
      Schadensersatzpflicht tritt als Schuldner der öffentlich-rechtliche
      Dienstherr auf Grund des Art. 34 GG ein. 
       
       
      Daraus folgt
      weiterhin, dass die Haftung des Dienstherrn auf das beschränkt wäre, was
      der auf Schadenersatz in Anspruch genommene Beamte selbst rechtlich zu
      leisten vermag. Gerade diese Besonderheit würde aber bei Versagung eines
      unmittelbaren Schadensersatzanspruches gegen den Dienstherrn zu einer
      erheblichen Beschränkung der Rechte der Beamten gegenüber den Rechten
      sonstiger Bediensteter führen. Denn sie schließt die Möglichkeit,
      Naturalrestitution zu fordern, weitgehend aus, weil - wie der Große Senat
      des Bundesgerichtshofs für Zivilsachen in seinem Beschluss vom 19.
      Dezember 1960 (BGHZ 34, 99) mit überzeugender Begründung ausgeführt hat
      - die Amtsführung eines Beamten kraft dessen Organstellung der öffentlich-rechtlichen
      Körperschaft, der er dient, zugerechnet wird und weil infolgedessen der
      auf Schadenersatz in Anspruch genommene Beamte als Einzelperson gar nicht
      in der Lage ist, verbindlich über seine weitere Amtsführung zu
      entscheiden. 
       
       
      § 839 BGB bietet
      also keine Anspruchsgrundlage, wenn die geforderte Schadensersatzleistung
      auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln der hinter dem Beamten stehenden Körperschaft
      gerichtet ist. Diesem Hinweis darauf, daß § 839 BGB in der Regel nicht
      zu Naturalersatz führt, könnte allerdings entgegengehalten werden, daß
      die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 1959 sich nur auf
      einen Schadensersatzanspruch beziehe, der auf Zahlung einer Geldsumme
      gerichtet war, dass dort also offengeblieben sei, ob das Beamtenverhältnis
      eine unmittelbare Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche gewährt,
      die auf Naturalrestitution gerichtet sind. Lässt sich jedoch nach Meinung
      des Bundesgerichtshofs unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis ein auf die
      Zahlung eines Geldbetrages gerichteter Schadensersatzanspruch gegen den
      Dienstherrn nicht herleiten, so ist damit zugleich auch die unmittelbar
      aus dem Beamtenverhältnis hergeleitete Anspruchsgrundlage für einen auf
      Naturalersatz gerichteten Anspruch verneint. Der erkennende Senat vermag
      jedenfalls Gründe, die eine abweichende rechtliche Beurteilung der auf
      Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzansprüche rechtfertigen könnten,
      nicht zu erkennen. 
       
       
       
      Mobbing und Versetzung 
      
       
      
      Vgl. etwa § 26 Abs. 1 S. 1 BBG. Es ist schwer, einen Versetzungsanspruch
      wegen Mobbing zu begründen, weil der Dienstherr ein Ermessen hat. Man müsste
      also darstellen, dass jede andere Entscheidung als gerade die Versetzung
      ermessensfehlerhaft wäre. Vorstellbar wäre das etwa, wenn ein mobbender
      Kollege aus Gründen, die mit der Aufrechterhaltung der Arbeit zusammenhängen,
      den konkreten Arbeitsplatz weiterarbeiten soll, dem gemobbten Beamte aber
      eine Weiterarbeit mit diesem Kollegen nicht zumutbar ist. Solche
      Ermessenerwägungen werden aber regelmäßig sehr komplex sein, weil nicht
      nur Rechtsguterwägungen eine Rolle spielen sollen, sondern auch
      betriebliche Überlegungen. Die Versetzung in den Ruhestand aufgrund von
      Dienstunfähigkeit kann zwar auch Mobbing-Probleme lösen. Doch ist nicht
      einzusehen, warum derjenige, der gemobbt wird, nun in den Ruhestand
      geschickt wird mit der Folge, dass gravierende Einbußen bei der
      Versorgung damit verbunden sind.    | 
   
  
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       Mobbing durch Kollegen 
       
       
      Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung,
      zivilrechtlich §§ 862, 1004 BGB analog. Mobbende Vorgesetzte werden ggf.
      im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigeladen. Im Übrigen:
      Dienstaufsichtsbeschwerde etc.    | 
   
  
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       Kritik des Dienstherrn
      - Ein häufiger auftretendes Problem im Zusammenhang mit Mobbing-Fällen 
       
       
      VG Trier 3 K 682/07:
      Nach ständiger Rechtsprechung obliegt dem Beamten eine Mäßigungspflicht
      bei Äußerungen. Grundsätzlich
      steht auch einem Beamten das Recht auf Meinungsäußerung zu, welches auch
      ein Recht auf sachliche innerdienstliche Kritik umfasst. Dieses Recht ist
      Ausfluss des Dienstverhältnisses.  Für
      den Fall der Wahrungsnotwendigkeit seiner dienstlichen und persönlichen
      Interessen darf der Beamte über das Recht zur allgemeinen Kritik hinaus
      seine Rechte und Interessen gegenüber seinen Vorgesetzten und seinem
      Dienstherrn in Beschwerden und Eingaben mit Nachdruck verfolgen und dabei
      mit freimütiger und offener Kritik sowie möglicherweise auch mit harten
      Worten für seine Sache eintreten.
      Kritische Wertungen gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sind im Rahmen
      der Rechtswahrung des Beamten dann zulässig, wenn diese eine sachliche
      Grundlage haben und auch für die Gegenseite erkennbar dem sachlichen Ziel
      der Rechtswahrung dienen. Der Beamte darf seine Meinung zu tatsächlichen
      Umständen auch ohne Rücksicht auf deren Erweisbarkeit vorbringen, wenn
      er von ihrer Richtigkeit ausgeht und dafür tatsächliche Anhaltspunkte
      hat. Macht der Beamte von seinem Recht Gebrauch, jederzeit Beschwerden
      vorzubringen oder Rechtsschutz zu beantragen, so darf er wegen dieser
      Tatsache weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden. Die
      Grenze des Zulässigen wird erst dann überschritten und kann
      disziplinarische Folgen auslösen, wenn der Beamte etwa wider besseres
      Wissen oder unter Verletzung der ihm zuzumutenden Sorgfalt unwahre
      Behauptungen aufstellt, Vorgesetzte oder Kollegen diffamiert oder vorsätzlich
      gegen Strafbestimmungen verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember
      2005, Az. 2 A 4/04). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Interesse der
      Gewährleistung des Grundrechtsschutzes der Begriff der Diffamierung bzw.
      "Schmähkritik" nicht weit ausgelegt werden darf. Eine Meinungsäußerung
      wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung.
      Auch überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich
      genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Vielmehr nimmt eine
      herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn
      in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die
      Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muss jenseits auch
      polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person
      bestehen.  | 
   
  
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          Wir
        haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
        Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
        Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hagen, Hamm, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
        Bundesarbeitsgericht betrieben.  
        Wir haben Kündigungsschutzklagen,
        Klagen auf Lohn
        und Gehalt,
        Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
        allem in Mobbing-Fällen),
        Karenzentschädigungen,
        ordnungsgemäße
        Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
        in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
        Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.  
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