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       Privatscheidung 
      IPR 
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    | Die
      Ehescheidung vor dem Sharia-Gericht, welches trotz seiner religiösen
      Benennung möglicherweise der staatlichen syrischen Gerichtsbarkeit angehört
      wurde vom OLG Braunschweig als Privatscheidung qualifiziert.  Art. 17
      Abs. 2 EGBGB verbietet aber nicht nur Privatscheidungen auf deutschem
      Gebiet. Die dahinter zum Ausdruck kommenden, genauso auch in § 1564 BGB
      verankerten Vorstellungen des deutschen Scheidungsrechts gehen vielmehr
      dahin, dass jede über vorgenannte IPR-Anknüpfung nach deutschem Recht zu
      beurteilende Ehescheidung zwingend den Scheidungsausspruch eines
      staatlichen Gerichts voraussetzt. Eine im Ausland vollzogene
      Privatscheidung ist daher in allen Fällen, in denen für die Scheidung
      der Ehe (auch) deutsches Rechts maßgeblich ist, für das Inland nicht
      anerkennungsfähig.  | 
   
  
    | Vgl. aber auch Bayerisches
      Oberstes Landesgericht - 1Z BR 16/98: Der deutsche ordre public steht der
      Anerkennung der einvernehmlichen Scheidung der Eheleute nach syrischem
      Personalstatutgesetz nicht entgegen, da beide Ehegatten (auch) syrische
      Staatsangehörige sind. Die Ehefrau hat in beiden dem Gericht zugegangenen
      Schriftsätzen ausgeführt, sie habe die Scheidung in Syrien gewollt. Die
      Ehescheidung wurde einvernehmlich nach einer Trennungszeit von mehr als
      einem Jahr vorgenommen. Sie wäre somit auch nach deutschem Recht möglich
      gewesen. Letztere Feststellung ist typisch, weil Gericht oft anhand der
      lex fori eine eine Parallelprüfung durchführen, wie denn die Scheidung
      nach deutschem Recht einzuschätzen wäre.   | 
   
  
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       Zuständigkeit
      Ehescheidungen für Deutsche im Ausland >>
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