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Pfändung

einer

Domain

Lassen sich Domains pfänden?

Der Bundesgerichtshof  (05.07.2005 - VII ZB 5/05) zur Domainpfändung: 

a) Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i.S.v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.

b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.

Nach anderer und richtiger Auffassung stellen die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber einer Internet-Domain gegenüber der DENIC oder einer anderen Vergabestelle zustehen, ein Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. 

Interessant ist wie der BGH danach eine Domain definiert: "Der Domain kommt keine etwa mit einem Patent-, Marken-oder Urheberrecht vergleichbare ausschließliche Stellung zu. Diese Rechte zeichnen sich dadurch aus, dass sie ihrem Inhaber einen Absolutheitsanspruch gewähren, der vom Gesetzgeber begründet worden ist und nicht durch Parteivereinbarung geschaffen werden kann. Eine Internet-Domain ist lediglich eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruht, dass von der DENIC eine Internet-Domain nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO..."

Aktuell hat sich auch das LG Mönchengladbach (5 T 445/04 - 22.09.2004) mit dieser Frage auseinandergesetzt. Im Ergebnis kommt es zu der Auffassung: Internet-Domains werden nach § 857 ZPO als schuldrechtliche Ansprüche des Inhabers gegenüber dem Registrar gepfändet. 

Domains, in denen Familiennamen enthalten sind, können nur unter bestimmten Umständen gepfändet werden - und zwar dann, wenn  der Inhaber der Domain nicht Namensträger ist. Die Verwertung findet  durch Versteigerung über ein Internet-Auktionshaus statt und kann wirtschaftlich sinnvoll sein. Allerdings sind die Regeln des Schuldnerschutzes zu berücksichtigen. Danach kann eine Domain analog § 811 Nr.5 ZPO unpfändbar sein, wenn der Schuldner die Domain braucht, um weiter erwerbstätig zu sein. Das ist dann zu bejahen, wenn sich die jeweilige Domain im Rechtsverkehr durchgesetzt hat.  

Verfahrensverlauf: Die Gläubigerin vollstreckt aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts wegen einer Forderung und erwirkt einen Pfändungsbeschluss. Inhalt: Die aus den mit der Drittschuldnerin jeweils geschlossenen Domain-Registrierungsverträgen hergeleitete Befugnis des Schuldners, die Internet-Domains  für die Adressierung von Internet-Servern etc. zu nutzen, wird einschließlich zukünftig fällig werdender Ansprüche so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist. Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht nach Anhörung des Schuldners gemäß §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO an, dass die gepfändeten Domains durch freihändigen Verkauf im Rahmen einer Versteigerung über die Internet-Auktions-Plattform „Sedo GmbH", Köln, www.sedo.de, verwertet werden. Der Schuldner legte Erinnerung ein. Die Kammer entschied dann so: 

"....Obwohl sich die Beschwerde des Schuldners ausdrücklich nur gegen den Verwertungsbeschluss gern. § 844 Abs. 1 ZPO und nicht auch gegen den Pfändungsbeschluss selbst richtet, ist in die Rechtsmäßigkeitsprüfung des Verwertungsbeschlusses auch der zugrunde liegende Pfändungsbeschluss einzubeziehen. Denn der Pfändungsbeschluss ist gern. § 834 ZPO ohne Anhörung des Schuldners ergangen, die Einwände des Schuldners beziehen sich unter anderem auch auf die Rechtmäßigkeit des Pfändungsbeschlusses und der Schuldner hat damit zu erkennen gegeben, dass er die Zwangsvollstreckung insgesamt angreift..." 

Die Kammer hält die Pfändung von Rechten an Domains gemäß § 857 Abs. 1 ZPO für möglich: "Da die Domain weder eine "körperliche Sache" (§ 808 ZPO) ist, noch ihr eine Geldforderung (§ 829 ZPO) oder ein Herausgabeanspruch (§§ 846 ff. ZPO) zugrunde liegt, kommt als Gegenstand der Pfändung nur ein "anderes Vermögensrecht" im Sinne des § 857 ZPO in Betracht."

Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden nach Auffassung des Gerichts nur die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der DENIC zustehen. Diese Ansprüche sind auch, wie es §§ 857, 851 Abs. 1 ZPO fordern, übertragbar. Dies wird in § 6 Abs. 2 Satz 1 der DENIC-Registrierungsbedingungen ausdrücklich klargestellt. Das Gericht will sich dagegen der Entscheidung des Landgerichts München vom 12.02.2001 (20 T 19368/00) nicht anschließen, weil es wohl der h.M. entspreche, dass die Pfändung von Internet-Domains zulässig sei. Die Verwertung richtet sich dann nach § 844 Abs. 1 ZPO, wobei das Gericht in der Versteigerung über www.sedo.de grundsätzlich eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertungsmöglichkeit sieht. Argumente aus § 803 Abs. 2 ZPO hielt das Gericht nicht für plausibel.

Weiterhin musste das Gericht darüber entscheiden, ob die Domain als Arbeitsmittel i.S.v. § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar ist. Weil sich die Vorschrift auf "Sachen" bezieht  ist sie nicht unmittelbar, sondern analog anwendbar.  Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners ist die Weiterführung der Domain nur erforderlich, wenn sie sich  im Rechtsverkehr bereits durchgesetzt hat.   

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