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      Outsourcing Betriebsübergang
       Einsatz
      von Fremdunternehmen Wegfall
      von Arbeitsplätzen Organisatorische
      Unterscheidungen eines Unternehmens   |  
    |  Outsourcing Wenn zuvor betriebseigene Tätigkeiten auf
      Fremdfirmen übertragen werden - Outsourcing
      -, kann das arbeitsrechtlich nicht ganz einfache Probleme auslösen. Grundsätzlich
      ist es eine unternehmerische Entscheidung, etwa die Reinigung des
      Betriebes durch eine andere Firma durchführen zu lassen. Regelmäßig führt
      diese Entscheidung zu einem Wegfall der Arbeitsplätze, sodass prinzipiell
      eine Kündigung der Reinigungskräfte aus betriebsbedingten Gründen möglich
      ist. Unterhält der Arbeitgeber mehrere
      Einrichtungen, in denen er von seinen Beschäftigten Reinigungsarbeiten
      durchführen lässt, kann ihm zugemutet werden, diese Arbeiten nicht
      vollständig auszulagern, sondern die Fremdvergabe auf die Anzahl der
      Arbeitsplätze der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer zu beschränken. Es
      sei denn, die vollständige Durchführung der unternehmerischen
      Entscheidung ist zwingend geboten, um eine Schließung des Betriebs zu
      vermeiden (Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 03. April 2001 – 3 Sa
      2778/00). Vgl. auch Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 18. Dezember
      2003 - 8 AZR 621/02- zur Geltendmachung
      des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses auf Grund eines Betriebsübergangs: 
      Kommt es nach Rücknahme einer zunächst ausgesprochenen Kündigung und
      Freistellung des Arbeitnehmers zu einem Betriebsübergang,
      muss der Arbeitnehmer den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zum
      Betriebserwerber nach Kenntniserlangung
      vom Betriebsübergang geltend machen. Zwar kann dieses Recht je nach den
      Umständen und einem gewissen Zeitablauf verwirken; dies ist aber nicht
      der Fall, wenn der freigestellte Arbeitnehmer das Fortbestehen seines
      Arbeitsverhältnisses nach ca. fünf Monaten
      gerichtlich geltend macht und der Arbeitgeber keine Umstände
      bzw. Dispositionen hinsichtlich des Arbeitsplatzes vorträgt. Vgl. jetzt aber LAG Düsseldorf vom 10.02.2004, 6 (8) Sa
      1723/03: Die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers, Kundenaufträge
      (im Baubereich) verstärkt unter Einsatz von Subunternehmern durchzuführen,
      stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 2
      KSchG zur Rechtfertigung von Kündigungen gegenüber eigenen Arbeitnehmern
      dar, soweit die bisherigen Tätigkeiten bei unveränderten betrieblichen
      Organisationsstrukturen nur von den billigeren Arbeitskräften eines
      Subunternehmers durchgeführt werden sollen. |  
    | Was ist, wenn es
      sich bei der unternehmerischen Entscheidung um einen  Betriebsübergang
      handelt? Der § 613 a BGB wurde am 01.04.2002
      um die Absätze 5 und 6 ergänzt. Die Absätze sehen
      umfangreiche Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers vor, deren
      Nichtbeachtung zu einem langfristigen Widerspruchsrecht
      der betroffenen Arbeitnehmer führen kann. Das klassische Outsourcing ist
      zumindest dann kein Betriebsübergang, wenn der neue Auftragnehmer weder
      Arbeitsmittel noch Personal übernimmt. Nach § 613 a
      Abs. 4 BGB ist eine Kündigung wegen eines Betriebsübergangs
      unwirksam. Aber Achtung: § 613 a BGB
      schafft nur Kündigungsschutz bei Kündigung wegen des Betriebsübergangs.  Danach würde das Arbeitsgericht die Kündigung
      von Mitarbeitern für rechtswidrig erachten. Darauf
      gestützte Kündigungen könnten also von   Arbeitsrichtern als
      Übergang eines Betriebsteils, nämlich der "IT-Abteilung", der
      "Call-Centers", der "Reinigungsabteilung" etc.
      gewertet werden. In diesem Fall wären die betriebsbedingten Kündigungen
      der Mitarbeiter unwirksam. Nach der Entscheidung des EuGH vom
      11.03.1997, der sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat, wird der
      Betriebsübergang als Übergang einer ihre Identität bewahrenden
      wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von
      Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit
      definiert. Das kann diverse Detailfragen auslösen. Was ist mit dem Personal,
      den Führungskräften, der Arbeitsorganisation, den Betriebsmethoden und
      den zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln? Den Kriterien kommt je nach Art des
      betreffenden Betriebes oder Betriebsteils   unterschiedliches
      Gewicht zu. Gerade bei betriebsmittelarmen und dienstleistungsorientierten
      Branchen und Arbeitszwecken, bei denen es wesentlich auf die menschliche
      Arbeitskraft ankommt, kann deshalb auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern,
      die durch ihre gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine
      wirtschaftliche Einrichtung im Sinne des § 613 a BGB darstellen. Da 
      die bloße Tätigkeit nicht genügt, um eine wirtschaftliche Einheit zu
      kennzeichnen, reicht der Umstand, dass ein anderer die gleiche oder
      gleichartige Tätigkeit fortsetzt allein nicht aus, um einen Betriebsübergang
      zu bejahen. § 613 a BGB sichert, dass die Arbeitsverhältnisse
      beim Betriebsübergang auf den neuen Inhaber mit übergehen. Auch
      Einkommen und sozialer Besitzstand sind in beschränktem Umfang sowie für
      eine begrenzte Zeit gesichert. |  
    | § 613a BGB 
       Rechte und Pflichten bei
      Betriebsübergang (1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft
      auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte
      und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden
      Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch
      Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung
      geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem
      neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines
      Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert
      werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen
      Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine
      andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach
      Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der
      Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei
      fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines
      anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem
      Arbeitnehmer vereinbart wird.
       (2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen
      Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt
      des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem
      Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche
      Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der
      bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im
      Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums
      entspricht.
       (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person
      oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
       (4) Die Kündigung
      des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch
      den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen
      des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam.
      Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen
      bleibt unberührt.
       (5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat
      die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in
      Textform zu unterrichten über:
     
        
          
            |  | 1. | den Zeitpunkt
              oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, |  
            |  | 2. | den Grund für
              den Übergang, |  
            |  | 3. | die
              rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für
              die Arbeitnehmer und |  
            |  | 4. | die
              hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. |  (6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses
      innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5
      schriftlich widersprechen. Der Widerspruch
      kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt
      werden. |  
    | Einige
      Hinweise für die Anwendbarkeit des § 613 a BGB
 Schutzbereich der Vorschrift
 
 § 613 a BGB bewirkt, dass die betroffenen ArbeitnehmerInnen einen neuen
      Arbeitgeber erhalten, ohne dass sie gefragt werden und gelegentlich, ohne
      dass sie es überhaupt wissen.
  Die Rechte und Pflichten des neuen Arbeitgebers bleiben zunächst einmal
      dieselben wie die des bisherigen Arbeitgebers. Weder der alte Arbeitgeber
      noch der neue können den Übergang der Arbeitsverhältnisse unmittelbar
      verhindern. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse ist die zwingende
      rechtliche Konsequenz des Übergangs eines Betriebes oder eines
      Betriebsteils. § 613 a BGB ist eine zwingende Schutzvorschrift, kann also
      nicht durch Vertrag abbedungen werden, sondern Abweichungen sind nur
      zugunsten des Mitarbeiters möglich. 
 Kein neuer Arbeitsvertrag
 
 Der Übergang der Arbeitsverhältnisse auf einen neuen Arbeitgeber
      bedeutet nicht, dass die Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag erhalten.
      Sie sollten sich auch weigern, einen neuen Arbeitsvertrag zu
      unterschreiben. Der Betriebsrat sollte die Arbeitnehmer darauf hinweisen
      und für die Arbeitnehmer auflisten, welche Rechte und Pflichten gegenüber
      dem neuen Betriebsinhaber bestehen.
 
 
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    | Sicherung
      arbeitsvertraglicher Bestimmungen 
 Der Erwerber eines Betriebs oder Betriebsteils - also die übernehmende
      Gesellschaft (AG, GmbH, usw.) schuldet den übergegangenen Arbeitnehmer
      alles, was auch der ehemalige Arbeitgeber schuldete. Auch Ansprüche aus
      betrieblichen Altersversorgungsregelungen (verfallbare und unverfallbare
      Anwartschaften) gehen mit über. Auch betriebliche Übungen begründen
      Ansprüche, die mit übergehen. Die übergegangenen Arbeitnehmer haben
      gegenüber dem neuen Arbeitgeber die gleichen Rechte und Pflichten. Der
      neue Arbeitgeber kann die arbeitsvertraglichen Bestimmungen vom Zeitpunkt
      des Übergangs an (also ohne Jahresfrist des § 613 a BGB) nur soweit ändern,
      wie der bisherige Arbeitgeber. Die Änderung kann durch Änderungsvertrag,
      durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages oder durch Änderungskündigung
      erfolgen. Allerdings ist eine Änderungskündigung nur zulässig, soweit
      dringende betriebliche Erfordernisse hierfür bestehen.
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    |  Bisher
      durfte das Arbeitsgericht die Outsourcing-Entscheidung in einem späteren
      Kündigungsprozess nicht nachprüfen. Nachdem in der Vergangenheit einige
      „schwarze Schafe“ unter den Arbeitgebern diese Art der Kündigung zur
      Entlassung von Mitarbeitern ausgenutzt haben, ohne wirklich
      Arbeitsbereiche auszugliedern, hat das Bundesarbeitsgericht dem Grenzen
      gezogen. Grundsätzlich kann das eine durchaus zulässige Entscheidung
      sein, welche die Kündigung der von der Ausgliederung ihrer
      Arbeitsbereiche betroffenen Arbeitnehmer auch ohne die nach dem KSchG
      eigentlich erforderliche Sozialauswahl rechtfertigt. Sobald der
      Arbeitgeber die Auslagerung von Unternehmensbereichen allerdings dazu
      nutze, die gesetzlichen Regelungen zum Kündigungsschutz und die
      eigentlich gebotene Sozialauswahl bei der Kündigung der betroffenen
      Mitarbeiter zu umgehen, unterliege die unternehmerische Entscheidung über
      die Ausgliederung des Betriebsteils einer Missbrauchskontrolle
      durch die Arbeitsgerichte. Beispiel:
      Ein Arbeitgeber, der durch die Bildung einer neuen Gesellschaft seinen
      Betrieb aufspalte, um den betroffenen Arbeitnehmern den Kündigungsschutz
      zu nehmen und gleichzeitig den nach wie vor bestehenden Beschäftigungsbedarf
      über die Einstellung neuer Arbeitskräfte in der zu diesem Zwecke gegründeten
      Gesellschaft zu decken, missbrauche das Gesetz, entschied das
      Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26.09.2002, Az.: 2 AZR 636/01).  Wichtig
      ist also, dass es einen nach wie vor bestehenden Beschäftigungsbedarf
      gibt.
 Folgendes ist weiterhin zu berücksichtigen:
      Der Arbeitgeber spricht die betriebsbedingte Kündigung aus und begründet
      dies damit, dass der Arbeitsplatz weggefallen sei (Rationalisierungs- oder
      Umstrukturierungsmaßnahme etc.). Tatsächlich hat der Arbeitgeber aber
      erst vor kurzem einen neuen Mitarbeiter eingestellt, der ganz
      offensichtlich den gekündigten Arbeitnehmer ersetzen soll. In einem
      solchen Fall ist die Kündigung selbstverständlich unwirksam. Ebenso häufig kommt es vor, dass die die
      behauptete Rationalisierungs- bzw. Umstrukturierungsmaßnahme nur ein Vorwand
      ist, einen missliebigen Mitarbeiter loszuwerden. Kaum ist der gekündigte
      Arbeitnehmer nicht mehr im Betrieb, stellt der Arbeitgeber eine
      Ersatzkraft ein. Auch eine solche Kündigung ist unwirksam. |  
    | Wichtig
      und aktuell - BAG Rechtsprechung: Wird der Arbeitnehmer über
      einen Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß nach § 613a Abs. 5
      BGB unterrichtet, läuft die einmonatige Widerspruchsfrist gem. § 613a
      Abs. 6 Satz 1 BGB nicht. Die Verletzung der
      Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB begründet auch
      unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242
      BGB) kein Kündigungsverbot (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Mai
      2005 - 8 AZR 398/049. |  
    | Wegfall von
      Arbeitsplatz stellt nicht automatisch einen  Kündigungsgrund dar Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main hat
      entschieden, dass der Wegfall eines Arbeitsplatzes nicht automatisch einen
      betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellt (Az.: 7 Ca 2398/02). In
      diesem Fall war eine als "Assistentin der Geschäftsführung" tätige
      Arbeitnehmerin in Folge einer Umstrukturierung entlassen worden. Ihr
      Arbeitsplatz sei weg gefallen, hieß es zur Begründung der Kündigung.
      Nach der Entscheidung des Gerichts ist es zwingend erforderlich, vor
      Ausspruch der Kündigung zu prüfen, ob keine andere Beschäftigung für
      die Mitarbeiterin möglich ist. Daran aber fehlte es im vorliegenden Fall. |  
    |  Auch
      ein Auftragsrückgang rechtfertigt
      eine betriebsbedingte Kündigung noch nicht, wie das Arbeitsgericht
      Frankfurt (AZ 9 Ca 4123/03) feststellte. Der Unternehmenschef hatte zu den
      Kündigungen der beiden Arbeitnehmer  festgestellt, dass er wegen
      starken Auftragsrückgangs "eine Kolonne schließen musste". Die
      Richter verlangten eine präzisere Darstellung, in welcher Weise der
      Auftragsrückgang Auswirkungen auf die beiden betroffenen Arbeitsplätze
      hatte. Das setzt auch voraus, dass bei den Mitarbeitern auch ihre
      Sozialdaten - Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten
      - geprüft worden. |  
    | Wie weit reicht die
      Freiheit des Unternehmers? Ein Missbrauch der unternehmerischen
      Organisationsfreiheit liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitgeber die
      Möglichkeit hätte, auf die Reorganisation zu verzichten. War die
      Reorganisation im vorliegenden Fall dauerhafter Natur und nicht nur
      vorgeschoben, so bestand ein anerkennenswerter Anlass zum Ausspruch einer
      Änderungskündigung. Allerdings hat die Klägerin geltend gemacht, die
      betriebliche Umorganisation sei allein deshalb erfolgt, weil sie sich über
      den Bauleiter beschwert habe. Trifft dies zu, so kann ein Missbrauch
      vorgelegen haben. Da es insoweit an Tatsachenfeststellungen fehlt, war die
      Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. So das BAG, Urteil vom
      22. 4. 2004 - 2 AZR 385/ 03. |  
    | Kündigung
      und Rationalisierung aktuell Unternehmen dürfen während einer lang währenden
      Krankheit eines Mitarbeiters dessen Arbeitsplatz wegrationalisieren und in
      der Folge kündigen (Hessisches Landesarbeitsgericht Frankfurt - 14 Sa
      981/04). Das Unternehmen hatte während der krankheitsbedingten
      Abwesenheit des Mannes umfassende Neustrukturierungs-Maßnahmen, die zum
      Verlust des Abteilungsleiter-Postens führten. Die Richter hielten die Maßnahmen
      im Blick auf die Freiheit des Unternehmers für zulässig. Da es keinen
      gleichwertigen Ersatzarbeitsplatz gab, musste der Mitarbeiter den Betrieb
      verlassen.  |  
    | Kündigung
      von Leiharbeitnehmern 
       
       Der Kläger
      war seit 1998 bei der Beklagten, die Arbeitnehmerüberlassung betreibt,
      als Organisationsprogrammierer beschäftigt. Seit 1999 war er
      ununterbrochen beim Kunden V. eingesetzt und mit der sog.
      "Clipper-Programmierung" betraut. Das Auftragsverhältnis
      zwischen der Beklagten und V. endete am 31. Januar 2004. Mit Schreiben vom
      20. Januar 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers
      zum 31. März 2004. 
       
       Der Kläger
      hat sich mit seiner Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung
      gerichtet und geltend gemacht, die Beklagte hätte ihn bei einem anderen
      Kunden mit einer anderen Tätigkeit einsetzen können. Er beherrsche auch
      andere Programmiersprachen. Die Beklagte habe seit längerer Zeit von dem
      Auslaufen des Auftrags gewusst und hätte rechtzeitig für eine
      anderweitige Unterbringung Vorsorge treffen müssen. Die Beklagte hat zur
      Begründung ausgeführt, sie habe den Kläger nach dem Wegfall des
      V-Auftrags nicht anderweitig einsetzen können, da die Programmiersprache
      "Clipper" veraltet sei und von keinem anderen Kunden mehr
      verwendet werde. Für einen anderen Einsatz sei der Kläger nicht
      qualifiziert.
       
       Das 
      BAG hat das der Kündigungsschutzklage stattgebende Urteil der
      Vorinstanzen bestätigt, die angenommen hatten, der beklagte
      Verleiharbeitgeber habe keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme
      eines dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsvolumens dargelegt (BAG - Urteil
      vom 18.05.06 (2 AZR 412/05).  Dabei wurde insbesondere erörtert, ob
      kurzfristige Auftragslücken einen Kündigungsgrund darstellen oder ob sie
      zum Unternehmensrisiko eines Verleiharbeitgebers zu zählen sind.  Eine
      Kündigung ist aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial
      gerechtfertigt, wenn der Arbeitsanfall und damit der Beschäftigungsbedarf
      dauerhaft so zurückgegangen ist, dass zukünftig das Bedürfnis für eine
      Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer weggefallen ist.
      Allerdings muss der Arbeitgeber den dauerhaften Rückgang des Beschäftigungsvolumens
      im Kündigungsschutzprozess nachvollziehbar darstellen. Dazu reicht bei
      einer Arbeitnehmerüberlassung regelmäßig der Hinweis des Verleihers
      nicht aus, der bisherige Auftrag, in dessen Rahmen der Leiharbeitnehmer
      eingesetzt worden sei, sei beendet und es lägen keine Anschlussaufträge
      vor. Kurzfristige Auftragslücken gehören zum typischen
      Unternehmensrisiko eines Verleiharbeitgebers und sind nicht geeignet, eine
      betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen.  |  
    |  Wir
      haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
      bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Hagen,
      Hamm, Wuppertal, Solingen, Düsseldorf, Frankfurt, Gießen und Berlin sowie vor dem
      Bundesarbeitsgericht betrieben.
 Wir haben Kündigungsschutzklagen,
      Klagen auf Lohn
      und Gehalt,
      Schadensersatz, Schmerzensgeld
      (vor allem in Mobbing-Fällen),
      Karenzentschädigungen,
      ordnungsgemäße
      Zeugniserteilung
      und gegen Abmahnungen
      in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
      Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.  Arbeitsrecht
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