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    |     Mietminderung Wohnflächenberechnung 
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    | Würden
      Sie etwa eine Wohnung in dem schmucken Haus - siehe Bild oben - anmieten,
      stellt sich die Frage, ob Sie wegen solcher Mängel, die man schon auf den
      ersten Blick sieht, später überhaupt noch kündigen können. Anfängliche
      Mängel, die also schon bei Mietvertragsabschluss vorhanden sind,
      berechtigen nicht zu einer Mietminderung. Ist dem Mieter der Mangel
      infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese
      Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat.
      Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mieter bei Übernahme der Mietsache
      wegen dieser Mängel einen Vorbehalt erklärt hat (Vgl. dazu §
      536 b BGB neuer Fassung). Aber wer macht das schon? |  
    | BGH
    (VIII ZR 295/03 vom 24. März 2004): Mietminderung bei mehr als 10 Prozent zu kleiner
    Wohnung   Ist
    eine  Mietwohnung um mehr als zehn Prozent kleiner als im Vertrag angegeben,  darf der
    Mieter seine Mietzahlung mindern. Eine so erhebliche Flächendifferenz stellt einen
    Mangel dar und berechtigt deshalb zur Mietminderung.  Recht
    bekam ein Mieter, dessen Reihenhaus statt der vertraglich genannten 126 Quadratmeter nur
    106 Quadratmeter groß war. Der Mieter hatte fast zwei Jahre nach dem Einzug die Wohnung
    vermessen lassen. Gemäß der prozentualen Abweichung minderte er die ca. 680 Euro
    betragende Miete um ca. 90 Euro und behielt 3 Monatsmieten ein.  Die vereinbarte
    Fläche ist ein wesentliches Merkmal für den Nutzwert der Wohnung, weil z. B. danach die
    Betriebskosten berechnet werden. Bei einer so erheblichen Flächenabweichung muss der
    Mieter nicht nachweisen, dass der Gebrauch der Wohnung dadurch beeinträchtigt sei. Dass
    dem Mieter die Abweichung der Wohnfläche von den Angaben im Vertrag erst nach fast zwei
    Jahren aufgefallen sei, war für das Gericht unerheblich. |  
    |  Gleichwohl
    ist  Vorsicht bei der Anwendung des Urteils geboten. Unter anderem ist Folgendes zu
    berücksichtigen: 
        - Der  Minderungsanspruch
    des Mieters kann nach § 536 b BGB nicht nur wegen Kenntnis, sondern auch wegen grob
    fahrlässiger Unkenntnis des Mangels bei Vertragsabschluss ausscheiden. Grob fahrlässige
    Unkenntnis setzt eine erhebliche, offensichtlich ins Auge fallende Wohnflächenabweichung
      voraus. Es gibt Kommentatoren, die dies ab einer Abweichung von 30 Prozent annehmen. In den
    vom BGH entschiedenen Fällen lag eine solche Offensichtlichkeit nicht vor, so dass der
    BGH ausführen konnte, dass es "unerheblich ist, wenn dem Mieter die geringere
    Wohnfläche nicht aufgefallen ist."  - Ist der Minderungsanspruch nicht ausgeschlossen, ergibt
    sich grundsätzlich ein Recht des Mieters auch zur rückwirkenden Minderung. Dabei ist die
    Verjährung zu beachten. Der Anspruch
    des Mieters auf Rückerstattung des überzahlten Mietzinses verjährt in drei Jahren ab
    Kenntnis von der Wohnflächenabweichung. 
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    | 
    § 536c
    BGB    Während der
    Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter (1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein
    Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht
    vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich
    anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache
    anmaßt. (2) Unterlässt der Mieter die Anzeige,
    so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit
    der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht
    berechtigt, 1. die in § 536 bestimmten Rechte
    geltend zu machen, 2. nach § 536 a Abs. 1 Schadensersatz
    wegen Nichterfüllung zu verlangen oder 3. ohne Bestimmung einer angemessenen
    Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen. Anmerkung:
    Nach der bisherigen Rechtsprechung verlor ein Mieter, der aufgrund eines nachträglichen
    Mangels der Wohnung seine Miete mindern wollte, sein Recht hierzu, wenn er  trotz Kenntnis des Mangels längere Zeit 
     die volle Miete
    ohne Vorbehalt zahlte. Diese Rechtsprechung gründete sich auf eine analoge Anwendung von
    § 539 BGB a. F. Da diese Vorschrift im Zuge der Mietrechtsreform
    geändert wurde, war fraglich, ob diese Grundsätze auch für die Zukunft gelten. Der
    Mieter kann  nunmehr grundsätzlich die (zukünftige) Miete wegen eines solchen
    Mangels mindern, der ihm schon längere Zeit bekannt ist, auch
    wenn er zwischenzeitlich vorbehaltlos den Mietzins entrichtet hat. Die
    Mietminderung ist nur noch unter den Voraussetzungen des (ausdrücklichen oder
    stillschweigenden) Verzichts oder unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung ausgeschlossen
    (BGH, Urteil vom 16 Juli 2003, Az.: VIII ZR 274/02). Aus  § 536 c Absatz 2 Nr. 2 BGB
    ergibt sich, dass die Nichtanzeige eines Mangels zum Ausschluss der Minderung führt, wenn
    der Vermieter infolge der unterlassenen Anzeige keine Abhilfe schaffen kann.  |  
    |  Welche Margen gelten für die Minderung? Bei einer asbestbelasteten Wohnung kann der Mieter eine
    geringfügige Mietminderung auch verlangen, wenn eine konkrete
    Gesundheitsbeeinträchtigung nicht nachgewiesen ist.  Das Amtsgericht München (Az.:
    433 C 9149/C1) hielt den Anspruch des Mieters auf 50-prozentige Kürzung aber
    für überhöht und setzte eine Mietminderung von 15 Prozent fest. |  
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 Mietrecht
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    | Minderung
    und Kündigung Eine auf einen
      
    Mietrückstand gestützte fristlose Kündigung ist unwirksam, wenn der Mietrückstand seine Ursache in einer
    (überhöhten) Mietminderung hat und dem Mieter wegen des noch nicht beseitigten Mangels
    ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. 
      
      Ein Feststellungsantrag, mit dem Inhalt, dass das
    Mietverhältnis im Anschluss an eine wegen  Eigenbedarfs ausgesprochene Kündigung zu einem
    bestimmten künftigen Datum enden wird, ist unzulässig, wenn die  Widerspruchsfrist des
    Mieters noch nicht abgelaufen ist (Landgericht Berlin - Urteil vom 06.03.2001  65 S 228/00).
      
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