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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Radarfallen

Messverfahren

Sicherheitsabstand

Der Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden ist ein regelmäßig wiederkehrendes Problem: In § 4 Abs. 3 StVO ist geregelt, dass Lkw über 3,5 t oder Omnibusse, wenn mehr als 50 km/h auf Autobahnen gefahren wird, 50 m Mindestabstand einhalten müssen. Übrigens sind auf den hiesigen Autobahnen die Leitpfosten in einem Abstand von 50 Meter postiert.
Zahlreiche Hinweise auf die verwendeten Geräte zur Geschwindigkeitsmessung finden Sie unter www.radarfalle.de.

Am häufigsten werden in der Verkehrsüberwachung  die Geräte Multanova VR 6F und das Traffipax-Speedophot verwendet. Für beide Geräte typisch ist, dass sie so den abfließenden als auch den ankommenden Verkehr messen können. Das Multanova-Gerät verfügt über eine  Richt-, das Traffipax-Gerät über eine  Schlitzantenne.

Verkehrsgerät Traffipax-Speedophot

Traffipax: Bei Geschwindigkeitsmessungen unter Verwendung der "Traffipax"-Fotoanlage, die geeicht sein muß,  werden größere Abstände, geringere Messstrecken und geringe Toleranzen akzeptiert:

Geschw.
(km/h)
Meßstrecke
(m)
Abstand
(m)
Rechtsprechung
116/120 130 30/50 OLG Karlsruhe, VRS 56, 56
mehr als 150 280 250 OLG Zweibrücken, VM 1980, 4

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