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       Was
      will die Versicherung?
       
       
      Versicherungen
      sind Wirtschaftsunternehmen, die ihre Produkte (Versicherungsverträge)
      mit der Absicht anbieten und verkaufen, Gewinn zu erzielen. Sie verdienen
      aber nur dann Geld mit den abgeschlossenen Versicherungen, wenn sie die Prämien
      vom Versicherungsnehmer erhalten, ohne im Fall sämtlicher VN Zahlungen zu
      erbringen. Die Versicherung hat also stets ein Interesse daran, dass sie
      ihre Zahlungen in Grenzen halten. Sollte das erklären, dass sich die
      Schadensregulierung vieler Versicherungen oft schleppend gestaltet? Die
      Versicherten müssen dann auf das versprochene Versicherungsleistung, also
      das Geld, lange warten. Die Kunden werden oft über Wochen, Monate oder
      gar Jahre hingehalten.
       Viele Kunden resignieren schließlich und geben sich am Ende mit
      Teilleistungen zufrieden. Sie sind oft froh, überhaupt etwas von der
      Versicherung erhalten zu haben. Die Versicherung spart dann einen Teil der
      versprochenen Summe, den sie als zusätzlichen Gewinn kassieren kann. Mit
      rechtsstaatlichen Grundsätzen oder dem Einhalten von Verträgen hat dies
      dann oft nichts mehr zu tun.
       
       
      Als
      Versicherungsnehmer sollten Sie sich frühzeitig gegen das Verhalten der
      Versicherung wehren, wenn sie befürchten müssen, auf Dauer kein Geld zu
      erhalten. Notfalls sollte dann auch kurzfristig Klage bei Gericht erhoben
      werden. Mitunter zahlen Versicherungen auch unter dem Druck einer
      drohenden Klage überraschend kurzfristig die geschuldeten Beträge. Auch
      die Versicherung weiß natürlich um das Prozessrisiko.  
      Wann
      zahlt die Versicherung nicht?
       
       
      Versicherungen
      haben oft ein ganzes Sammelsurium an Argumenten und Gründen, warum sie
      nicht zahlen wollen. In nett formulierten Schreiben bedauert die
      Versicherung dann in der Regel mitteilen zu müssen, dass eine Regulierung
      des Schadens oder Zahlung der versprochenen Leistung „leider“ nicht möglich
      sei. Bemüht wird dann oft das Interesse der anderen Versicherungsnehmer,
      dass die gezahlte Prämie möglichst niedrig bleibt. Natürlich geht es
      der Versicherung weniger um die Höhe der Prämie oder das Interesse der
      anderen Versicherungsnehmer, als um ihr eigenes Interesse, möglichst viel
      Profit zu machen.
       
       
      Wir gehen
      in der folgenden Darstellung auf verschiedene Argumente der Versicherungen
      ein, die in der Praxis von diesen immer wieder vorgebracht werden. Daneben
      gibt es eine Vielzahl weiterer Argumente und Gründe, die im Einzelfall
      vorgetragen werden. Wenn Sie selbst Ärger mit Ihrer Versicherung haben,
      sprechen Sie mit uns. Vielleicht können wir Ihnen weiterhelfen und Ihnen
      so zu Ihrem Recht verhelfen.
       
       
      Tatsächlich ein Versicherungsfall?
       
       
      
		 Meldet
      der Versicherungsnehmer einen Schaden, stellt die Versicherung sich oft
      auf den Standpunkt, der Schaden sei nicht durch einen mitversicherten
      Versicherungsfall entstanden. Beispiel: Die Kaskoversicherung
      stellt sich auf den Standpunkt, dass der als gestohlen gemeldete PKW gar
      nicht gestohlen worden ist. Sie verweigert daher die Zahlung der
      versprochenen Versicherungsleistung. Grundsätzlich ist zu sagen, dass Sie
      als Versicherungsnehmer im Streitfall beweisen müssen, dass der
      Versicherungsfall tatsächlich eingetreten ist. Dies kann im Einzelfall
      offensichtlich sein. So etwa, wenn das versicherte Haus abgebrannt ist. Im
      Einzelfall ist der Nachweis des Versicherungsfalls schwer oder gar nicht möglich.
      Dann bleibt der Versicherungsnehmer, obwohl er gegen das eingetretene
      Risiko eigentlich versichert ist, auf seinem Schaden sitzen.
       
       
      Tipp:
      Sichern Sie stets Beweismittel, die Sie notfalls vor Gericht benennen können.
      Ziehen Sie also Zeugen hinzu und machen sie Fotos. Außerdem sollten Sie
      etwa bei Diebstählen unverzüglich die Polizei informieren. Dazu sind Sie
      in der Regel auch vertraglich verpflichtet.
       
       
      Risikoausschlüsse im
      Kleingedruckten und im Gesetz
       
       
      Die
      Versicherungen preisen ihre Produkte oft mit Hinweis auf den Umfang der
      versprochenen Leistungen an. Verschwiegen werden dagegen die Lücken und
      Ausschlüsse im Versicherungsschutz, die sich in allen Versicherungsverträgen
      im Kleingedruckten finden. Oft findet sich in den Versicherungsbedingungen
      eine ganze Liste von Fällen, in denen die Versicherung keine Zahlungen
      erbringen muss. 
       
       
      Beispiel:
      In den Bedingungen der Rechtsschutzversicherungen ist festgelegt, dass die
      Versicherung unter anderem keine Zahlungen bei Streitigkeiten im Erb- und
      Familienrecht erbringt.
       
       
      Aus dem
      Gesetz ergibt sich ein weiterer Ausschlussgrund, auf den sich der
      Versicherer berufen kann. Gemäß § 61 Versicherungsvertragsgesetz - VVG-
      muss der Versicherer keine Leistungen erbringen, wenn der
      Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
      herbeigeführt hat.
       
       
      Hinweis:
      Grob fahrlässig handelt der, der die erforderliche Sorgfalt, die
      jedermann unter den gegebenen Umständen aufbringen würde, auf das gröblichste
      verletzt und so das außer acht lässt, was jedem einleuchten müsste.
       
       
      Im
      konkreten Einzelfall ist die Abgrenzung schwierig, ob jemand grob fahrlässig
      gehandelt hat, oder ob nur normale Fahrlässigkeit vorliegt. 
       
      Beispiel:
      Grob fahrlässig handelt, wer betrunken Auto fährt. Ebenso der, der trotz
      laufender Wasch- oder Spülmaschine für längere Zeit die Wohnung verlässt.
      Dagegen ging das Landgericht Münster in einem Fall nicht von grober Fahrlässigkeit
      aus, bei dem die Wohnung trotz laufender Waschmaschine für eine Stunde
      verlassen wurde (vgl. LG Münster Recht und Schaden 1989, 367). 
       
       
      Grundsätzlich
      ist es so, dass die Versicherung nur dann nicht zur Zahlung verpflichtet
      ist, wenn dem Versicherungsnehmer persönlich ein Verschuldensvorwurf
      gemacht werden kann. Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von
      anderen Personen muss sich der Versicherungsnehmer nur dann als eigenes
      Verhalten zurechnen lassen, wenn eine enge Beziehung zu dieser Person
      besteht. Nur wenn dieser „Repräsentant“ des Versicherungsnehmers ist,
      muss die Versicherung nicht zahlen.
       
       
      Hinweis:
      Die Gerichte sind eher zurückhaltend, was die Bezeichnung von Repräsentanten
      angeht. 
      
       
      Den
      Versicherungsnehmern kommt dieser Umstand ebenso entgegen, wie die
      Tatsache, dass die Versicherung stets nachweisen muss, dass die
      Voraussetzungen eines Risikoausschlussgrundes vorlagen.
       
       
      Hinweis:
      Die Versicherung muss also beweisen, dass der Versicherungsnehmer den
      Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Gelingt ihr
      dieser Nachweis nicht, dann muss sie den Schaden regulieren, es sei denn
      ein Repräsentant hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
      herbeigeführt.
       
       
      Sonstiges Fehlverhalten des
      Versicherungsnehmers
       
       
      Auch
      sonstiges Fehlverhalten des Versicherungsnehmer kann ursächlich dafür
      sein, dass die Versicherung die Regulierung des Schadens verweigert. Dabei
      können Umstände vor, während, aber auch nach dem Schadensereignis eine
      Rolle spielen. Den Versicherungsnehmer ist zu bestimmtem Verhalten
      vertraglich und gesetzlich verpflichtet. Eine schuldhafte Verletzung
      dieser sogenannten Obliegenheiten kann im Einzelfall zur Leistungsfreiheit
      des Versicherers führen. 
       
       
      So ist der
      Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, was das
      versicherte Risiko unnötig erhöht. Kommt es dennoch dazu, so muss er
      diese Risikoerhöhung dem Versicherer anzeigen.
       
       
      Beispiel:
      Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann im Fall der Wohngebäudeversicherung
      bereits vorliegen, wenn das Nachbargebäude leer steht und von Obdachlosen
      als Schlafstätte genutzt wird (so dass OLG Hamm VersR 1985, 378).
       
       
      Unterlässt
      der Versicherungsnehmer die Anzeige der Gefahrerhöhung so kann die
      Versicherung im Schadensfall die Zahlung des Schadens verweigern, wenn der
      Schaden gerade durch das erhöhte Risiko entstanden ist. 
       
       
      Hinweis:
      Erforderlich ist also ein Ursachenzusammenhang zwischen der nicht
      angezeigten Gefahrerhöhung und dem Eintritt des Schadens. Kann der
      Versicherungsnehmer dagegen nachweisen, dass der Schaden unabhängig von
      der erhöhten Gefahr eingetreten ist, also beispielsweise eine anderer
      Grund ursächlich war, so bleibt die Versicherung zur Zahlung
      verpflichtet.
       
       
      Nachdem der
      Schaden entstanden ist treffen den Versicherungsnehmer ebenfalls
      verschiedene Pflichten. So ist der Versicherungsnehmer grundsätzlich
      angehalten, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Dies ist
      Ausdruck der Schadensminderungspflicht. Zudem ist der Versicherungsnehmer
      dazu verpflichtetet an der Aufklärung der Schadensursache mitzuwirken.
      Deshalb muss er den Schaden auch unverzüglich gegenüber der Versicherung
      anzeigen und melden. Unterlässt er dies schuldhaft, so gefährdet er
      seinen Versicherungsschutz unnötig. 
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		kurzfristig.   |