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       Aufklärung der Banken 
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    | Grundstückskauf
      - Überteuerter Kaufpreis
       Zu der Frage einer Aufklärungspflichtverletzung
      Bank im Hinblick auf den angeblich sittenwidrig überteuerten Kaufpreis
      sowie eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene versteckte Innenprovision
      hat der Bundesgerichtshof 2007 (XI ZR 167/05) Stellung genommen: Eine
      Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises
      ist, wenn sonstige einen Wissensvorsprung begründende Umstände nicht
      vorliegen, nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn es - bedingt durch eine
      versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen - zu einer so
      wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert
      kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers
      durch den Verkäufer ausgehen muss. Vorzutragen wäre die Kenntnis der
      Beklagten von einer sittenwidrigen Überteuerung. Solcher Vortrag ist auch
      im Lichte der neueren Rechtsprechung
      des erkennenden Senats zu Beweiserleichterungen im Falle
      institutionalisierten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer
      oder Vertreiber des Objekts erforderlich. Die sittenwidrige Überteuerung
      des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt für sich genommen auch
      im Falle einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen
      finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nicht
      zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der
      sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt. Eine solche Vermutung kommt
      vielmehr nur im Falle einer arglistigen Täuschung
      der Käufer über den Kaufpreis in Betracht.   | 
   
  
    | Fonds -
      Prospekthaftung
       Nach den von der Rechtsprechung entwickelten
      Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein
      Beteiligungsangebot ein zutreffendes und vollständiges Bild über sämtliche
      Umstände zu vermitteln, welche für die Anlageentscheidung von Bedeutung
      sind. Die angesprochenen Interessenten dürfen sich auf die Richtigkeit
      und Vollständigkeit der Angaben in einem solchen Prospekt verlassen und
      davon ausgehen, dass darin über alle Umstände aufgeklärt wird, die für
      den Entschluss, sich zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind.  
      In BGHZ 168, 1 ff. wurde festgestellt: In Fällen eines
      institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer
      oder Vertreiber eines finanzierten Objekts können sich Anleger unter
      erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht
      auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im
      Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch
      unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw.
      des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht
      auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung
      wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von
      ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in
      institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung
      der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die
      Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für
      sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den
      Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe
      sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.  | 
   
  
    | Weiterhin
      stellt der BGH fest: Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben des
      Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw.
      des Verkaufs- oder Fondsprospekts ist dann auszugehen, wenn sie sich
      objektiv als grob falsch dargestellt haben, so dass sich aufdrängt, die
      kreditgebende Bank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der
      arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. | 
   
  
    | In einem anderen relativ
      aktuellen Fall hatte der BGH erklärt: Eine die Aufklärungspflicht der
      finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich vermuteten
      Wissensvorsprungs bei institutionalisiertem Zusammenwirken mit dem Verkäufer
      oder Vertreiber des finanzierten Objekts begründende arglistige Täuschung
      ist gegeben, wenn die Angaben zur Höhe des erzielbaren Mietzinses
      entgegen der Mitteilung im Verkaufsprospekt ohne
      betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilität und
      Vermietbarkeit des Objekts (hier: sog. Boarding-House) gemacht wurden (BGH
      - XI ZR 322/03). | 
   
  
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