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Übersicht     |  | 
  
    | Grundlagen
      zur Erbfolge Behandlung
      von Konten | 
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    | Wie
      werden Konten im Erbfall behandelt? - Wie weit reichen
      Auskunftsansprüche? |  
    | Zur Wiederholung:
      Mit dem Tod des Erblassers geht sein Nachlass, das heißt sämtliche Vermögensgegenstände
      und Verbindlichkeiten, automatisch auf die Erben über. Einer ausdrücklichen
      Annahme der Erbschaft durch die Erben bedarf es nicht. Wer nicht Erbe
      werden will, muss die Erbschaft durch notariell beglaubigte Erklärung
      oder zur Niederschrift des Nachlassgerichtes innerhalb von 6 Wochen nach
      Kenntnis vom Erbfall ausschlagen. Tut er das nicht, hat er noch eine
      Anfechtungsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen von weiteren
      sechs Wochen danach und im Übrigen gewisse Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten.  Als gesetzliche
      Erben kommen
      nur Verwandte, der Ehegatte und an letzter Stelle der Staat (= Fiskus) in
      Betracht. Die nichtehelichen
      Kinder sind
      durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz von 1997 den ehelichen Kindern
      gleichgestellt. Das Bürgerliche
      Gesetzbuch ordnet die Verwandten hinsichtlich ihrer Erbberechtigung in Erbordnungen
      ein, wobei die nähere
      Erbordnung die fernere insgesamt von der Erbfolge
      ausschließt:  
        
          | - Erben der ersten
            Ordnung sind
            die Kinder des Erblassers - Erben
            der zweiten
            Ordnung sind
            die Eltern des
            Erblassers und dessen Geschwister - Erben
            der dritten
            Ordnung sind
            die Großeltern des Erblassers und
            dessen Tanten und Onkel |  
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              Ein Blick in das Gesetz: 
              § 1925 BGBGesetzliche Erben zweiter Ordnung
 (1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind
              die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
               (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so
              erben sie allein und zu gleichen Teilen.
               (3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder
              die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen
              dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten
              Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden,
              so erbt der überlebende Teil allein.
               (4) In den Fällen des § 1756 sind das
              angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder
              des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht
              Erben der zweiten Ordnung.
             |  Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
      erbt die Ehefrau insgesamt die Hälfte
      des Nachlasses des Erblassers. Hierbei stellt ein Viertel
      des Nachlasses ihren Zugewinnausgleich
      dar, der bei Versterben des Ehegatten in dieser Höhe pauschal und ohne Rücksicht
      darauf, ob überhaupt Zugewinn entstanden ist, ermittelt wird. Die andere Nachlasshälfte
      steht den Kindern
      des Erblassers nach den Regeln des Verwandtenerbrechts zu. Die Ehefrau erbt daher die Hälfte des Nachlasses, drei Kinder
      (Beispiel!) je ein Sechstel des Nachlasses. Würde der Erblasser keine
      eigenen Kinder oder Kindeskinder hinterlassen, erhielte die Ehefrau
      neben den Eltern
      des Erblassers beziehungsweise dessen Geschwistern oder neben den Großeltern
      drei Viertel des Nachlasses. Gegenüber den Tanten und Onkel des
      Erblassers und allen ferneren Erbordnungen wäre sie kraft Gesetzes zum
      Alleinerben berufen. Haben die Ehegatten durch Ehevertrag
      den Güterstand der Gütertrennung
      vereinbart, hängt das Erbrecht des überlebenden Ehegatten von der Anzahl
      der Kinder des Verstorbenen ab. Hinterließe der Erblasser lediglich ein
      oder zwei Kinder, würden die Ehefrau und jedes Kind zu gleichen Teilen
      erben. Bei drei oder mehr Kindern erbt der überlebende Ehegatte ein
      Viertel, die Kinder teilen sich die restlichen drei Viertel des
      Nachlasses. Frau Schmidt würde daher ein Viertel, X, Y und Z ebenfalls je
      ein Viertel des Nachlasses erben. Hinterließe der Erblasser keine Kinder,
      jedoch Eltern, Geschwister oder Großeltern, würde die Ehefrau 
      neben diesen Verwandten zur Hälfte erben. Der erbende Ehegatte sollte sich aber immer überlegen,
      ob er auf die pauschale Berücksichtigung des Zugewinnausgleichs verzicht,
      sondern so vorgeht, dass er das Erbe ausschlägt
      und den Pflichtteil fordert. Dann kann er den Zugewinnausgleich
      spezifisch ansetzen. Wenn das Vermögen maßgeblich während des Güterstandes
      der Zugewinngemeinschaft entstand und der Erbe während der Ehe geringe
      oder gar keine Einkünfte wirtschaftet hat, kann das vorteilhafter sein.
      Rechnen!  |  
    | Bankkonten 
      im Erbfall - Oder-Konto/Und-Konto Bankkonten können im Erbfall
      erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Denn die Miterbengemeinschaft,
      der jetzt das Konto gehört, muss sich grundsätzlich auf eine gemeinsame
      Vorgehensweise einigen, was regelmäßig auf Einzelinteressen stößt, die
      nicht leicht zu harmonisieren sind. Hinzu tritt oft noch das Problem des
      überlebenden Ehegatten, der eine eigene Berechtigung an dem Konto haben
      kann, die noch zusätzlich durch Vollmachten unterschiedlicher Reichweite
      bestimmt wird.  Unterschieden wird grundsätzlich
      zwischen Oder-Konten sowie den in der Praxis
      selten gewordenen Und-Konten. Beim Oder-Konto kann jeder
      Kontoinhaber allein verfügen. Die Verfügungsmacht beantwortet aber noch
      nicht die Frage, ob ihm dieses Geld auch zusteht. Anders ist es beim
      Und-Konto. Danach sind beide oder mehrere Inhaber nur gemeinsam
      berechtigt, über das Konto zu verfügen. Im Todesfall kann der überlebende
      Kontoinhaber nur mit den Erben über das Guthaben verfügen.  Bei sogenannten Oder-Konten sind mehrere Personen, z.B.
      häufig beide Eheleute, über das gesamte Konto verfügungsberechtigt.
      Doch wie sieht es mit dem Recht am Guthaben aus? Hier gilt die
      Auslegungsregel: Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu
      gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
      Beiden gehört das Guthaben je zur Hälfte. Erbt also eine
      Miterbengemeinschaft unter Beteiligung des überlebenden Ehegatten,
      gehört diesem per se die Hälfte - wenn nichts anderes geregelt bzw.
      ersichtlich ist. Hier kommt es sehr auf die Umstände an, welchen Zweck
      das Konto hatte und hier die Vermutungsregel durch konkrete Absprachen
      außer Kraft gesetzt ist.   |  
    | Kann
      der Erbe eine bestehende Vollmacht oder die Verfügungsbefugnis
      widerrufen? Welche Bedeutung haben "postmortale" ("transmortale")
      Vollmachten? I. Sofern keine anderen Bestimmungen vorliegen, kann die
      Miterbengemeinschaft, ggf. auch ein einzelner Erbe widerrufen. Ein Miterbe
      kann auch gegen den Willen der anderen  Kontovollmachten widerrufen.
      Dabei kommt auch eine Verwandlung des Oder-Kontos in ein Und-Konto in
      Betracht. Der Miterbe, der also befürchtet, hier könnten Konten
      leergeräumt werden, an deren Bestand er einen Anspruch geltend machen
      kann, sollte das Konto entsprechend blockieren.  II. Welchen juristischen Stellenwert hat eine Vollmacht?
      Bei üblicher Auslegung einer Vollmacht kann nicht davon ausgegangen
      werden, dass der Kontoinhaber einen nur Zeichnungsberechtigten in die Lage
      versetzen will, die Gläubigerstellung zu verändern. Eine Kontovollmacht
      gibt dem Bevollmächtigten im Allgemeinen nicht das Recht, das Konto ohne
      Beteiligung des Vollmachtgebers aufzulösen oder auf eine
      andere Art und Weise in dessen Vertragsstellung einzugreifen. So hat der
      erkennende Senat sogar für die Umwandlung eines Oder-Kontos in ein
      Und-Konto entschieden, dass die Veränderung der vertraglichen
      Rechtsstellung eines Konto-(Mit-)Inhabers im Allgemeinen eine Einigung der
      Bank oder der Sparkasse mit allen betroffenen Kontoinhabern voraussetzt.  Eine andere Auslegung ist nach einem Teil der
      erstinstanzlichen Rechtsprechung für den Fall geboten, dass Eheleute sich
      über den Tod hinaus bevollmächtigen. Hier stünde im allgemeinen der
      Wille im Vordergrund, den überlebenden Teil über den Tod des anderen
      Teiles hinaus abzusichern. Diese
      Absicherung würde vereitelt, wenn der überlebende Teil nunmehr durch
      Miterben gefährdet werden kann. Bei dieser grundsätzlich gegebenen
      Interessenlage sei eine transmortale
      Vollmacht zwischen Eheleuten im allgemeinen dahin auszulegen,
      dass der überlebende Teil zu seiner Absicherung berechtigt ist, ein
      Konto, zu welchem er ein Alleinzeichnungsrecht besitzt, in ein Einzelkonto
      umzuwandeln.  Der BGH sieht das anders:
      Zwar will der Vollmachtgeber seinen Ehepartner mit Hilfe der
      Kontovollmacht über den Tod hinaus gewöhnlich in die Lage versetzen,
      bestimmte Rechtshandlungen unabhängig von dem Willen des Erben vornehmen
      zu können. Bis zum Widerruf der Vollmacht durch den Erben soll daher im
      Zweifel allein der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers
      und nicht der des Erben für den Bevollmächtigten maßgeblich sein.
      Daraus ist aber  nicht im Wege der Auslegung zu schließen, dass die
      Bevollmächtigte nach dem Willen des Erblassers das Recht erwerben sollte,
      nach dessen Tod im Wege der Umwandlung des Girokontos einen Gläubigerwechsel
      zum Nachteil des Klägers als Alleinerben herbeizuführen. Einen Anlass
      zur Erteilung einer widerruflichen Vollmacht über den Tod hinaus oder
      nach dem Tode bietet nicht die Überlegung, auf diese Art und Weise für
      eine gewisse finanzielle Absicherung des überlebenden Ehegatten zu
      sorgen. Zwar können verschiedene Gründe hinter dem Vorgehen des
      Erblassers stehen, wie etwa, dass die Bevollmächtigung des Ehepartners
      sich einfacher und schneller erledigen lasse als eine
      Testamentserrichtung. Ferner kann es der Wunsch des Erblassers gewesen
      sein, dass der Bevollmächtigte die Vermögensverwaltung im Interesse des
      Erben weiterführen soll.  Mit dem Erbfall wird aber der Erbe
      der Herr des Nachlasses. Er kann die
      Vollmacht jederzeit widerrufen und dem Bevollmächtigten aufgrund des der
      Vollmacht in aller Regel zugrunde liegenden Auftrags bestimmte Weisungen
      erteilen. Zudem hat der Bevollmächtigte von sich aus zu
      beachten, dass er nach dem Erbfall zur Vertrauensperson des Erben geworden
      ist und als solche nach Treu und Glauben nicht ermächtigt ist, Handlungen
      vorzunehmen, die den schutzwürdigen Interessen des Erben zuwiderlaufen
      oder deren Kenntnis diesen vermutlich zum vorzeitigen Widerruf der
      Vollmacht veranlasst hätte.  Deswegen der "Tipp"
      des BGH: Um den überlebenden Ehepartner in gewisser Weise
      finanziell abzusichern, gibt es für den anderen Teil weitaus geeignetere
      Mittel wie etwa die Erbeinsetzung, die Aussetzung eines Vermächtnisses
      oder die Schenkung unter Lebenden bzw. von Todes wegen. |  
    | Einzelkonto Der Ehegatte, der unter seinem
      Namen bei einer Bank ein Einzelgiro- bzw. Einzelwertpapierkonto
      bei einer Bank eröffnet, ist alleiniger Gläubiger der Guthabenforderung
      sowohl gegenüber der Bank im Außenverhältnis als auch zum anderen
      Ehegatten im Innenverhältnis. Allein der Umstand, dass einem Ehegatten
      Kontovollmacht erteilt wurde, reicht nicht aus, um eine stillschweigende
      Vereinbarung der Eheleute über eine Bruchteilsberechtigung eines
      Ehegatten an der Guthabenforderung anzunehmen. Wenn der Kontoinhaber dem
      anderen Ehegatten die Hälfte der Wertpapiere überträgt, so ist dieser
      Betrag seinem Endvermögen gemäß § 1380 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen. |  
    | Auskunftsansprüche
      Konto oder Kontobewegungen Gegen Miterben Auch im Erbrecht wird ein Auskunftsverlangen nur dem
      eingeräumt, dessen Position als Pflichtteilsberechtigter oder (Vertrags-)Erbe
      unzweifelhaft ist, und nur wenn und soweit vom Bestehen des Anspruches
      ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll.  Der Miterbe einer Erbengemeinschaft hat gegen einen
      Miterben, dem durch Vollmacht des Erblassers Verfügungsgewalt über
      dessen Konten eingeräumt wurde, grundsätzlich keinen Anspruch auf
      Rechnungslegung über die Kontenbewegungen bzw. Vermögensentwicklung,
      wenn der Bevollmächtigte im Haushalt des Erblassers lebte. Das folgt aus
      der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Rechnungslegung
      unter Ehegatten. Der Miterbe kann unter bestimmten Voraussetzungen
      Auskunft über Schenkungen des Erblassers verlangen (Gemäß § 242 BGB,
      nicht aber § 2314 BGB, der von der Lage ausgeht, in der sich ein
      Pflichtteilsberechtigter befindet, der Nichterbe ist.).  Die Vorschrift des § 2314 Abs.
      1 Satz 1 BGB ist ihrem Sinn und Zweck nach nicht auf Personen
      anzuwenden, die erst infolge Ausschlagung des Erbes nicht als Erben
      einzusehen sind. Die Ausschlagung des Erbes darf nicht dazu dienen, die
      Stellung des jeweiligen Anspruchstellers im Auskunftsverfahren gegenüber
      dem Erben zu verbessern und Rechte einzuräumen, die ihm in seiner
      Stellung als Miterbe nicht zustehen. Die Unterscheidung zwischen dem
      pflichtteilsberechtigten Nichterben und dem pflichtteilsberechtigten
      Miterben darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass der nur
      unter eingeschränkten Voraussetzungen mit Auskunftsansprüchen
      ausgestattete Miterbe (§§ 2027, 2028, 2057, 666, 681 BGB) die
      Erbschaft ausschlägt, um sich einen von weiteren Voraussetzungen unabhängigen
      Auskunftsanspruch gegen den (Mit-)Erben zu verschaffen. Insoweit gebietet
      § 2314 BGB seine einschränkende Auslegung, dass er Auskunftsrechte nur
      einräumt dem enterbten pflichtteilsberechtigten Nichterben, nicht aber
      dem Miterben, der durch Ausschlagung die Stellung eines pflichtteilsergänzungsberechtigten
      Nicht-mehr-Erben wählt.  In allen Fällen der im fünften Buch des Bürgerlichen
      Gesetzbuches gegebenen Auskunftsberechtigungen geht es darum, Aufklärung
      über solche Umstände zu erlangen, die von Bedeutung sind für den
      Bestand des Nachlasses und für den Verbleib von früher zum Erblasservermögen
      gehörenden Gegenständen, deren Zuwendung bei der Berechnung zu berücksichtigen
      ist. Ein solcher Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Berechtigte entschuldbar
      über das Bestehen und den Umfang des Rechts im Unklaren und
      deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, der durch sie
      nicht unbillig belastet wird.   Es müssen also konkrete Anhaltspunkte für
      eine Schenkung vorliegen, der Beschenkte muss die Auskunft unschwer geben
      und der Pflichtteilsergänzungsberechtigte kann sich die erforderliche
      Kenntnis nicht auf andere ihm zumutbare Weise (BGH-Rechtsprechung!)
      verschaffen. Wenn z.B. ein Rechtsgeschäft, einen Anhalt für eine
      Schenkung bietet, kann man sich z.B. durch Einsicht in den Übertragungsvertrag,
      der sich bei den Grundakten des Amtsgerichts befindet, in zumutbarer Weise
      die erforderliche Kenntnis verschaffen. Sind im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
      bei Schenkungen in der Vergangenheit erbrachte Dienstleistungen zu
      bewerten, so kommt die Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes des Geldes
      ("Indexierung") nicht in Betracht.  Der Miterbe ist aber gemäß § 2057 BGB verpflichtet,
      den anderen Erben Auskunft über seine ausgleichungspflichtigen
      lebzeitigen Zuwendungen - sog. Vorempfänge - zu erteilen. Gegen die Bank Auf die Erben geht ein eventueller, aus der Geschäftsverbindung
      des Erblassers mit der Bank herrührender Auskunftsanspruch
      über, nicht aber auf den pflichtteilsberechtigten Nichterben. Jeder
      Miterbe kann Auskunft verlangen, aber nur an die
      Miterbengemeinschaft.  |  
    | Exkurs:
      Schenkung - Pflichtteilsergänzung Hat der Erblasser einem Dritten
      eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als
      Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der
      Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass
      hinzugerechnet wird. Der Zweck des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
      besteht darin, dass zu Lebzeiten der Erblasser Vermögenswerte verschenkt
      und Angehörige in ihrer Beteiligung am Nachlass unangemessen verkürzt
      werden.  Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit
      des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands
      verstrichen sind. Ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers
      erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung
      der Ehe. Der Auskunftsanspruch umfasst alle Schenkungen des
      Erblassers in einem Zeitraum von 10 Jahren.
      Wird mit einer Stufenklage in der letzten Stufe lediglich ein
      Pflichtteilsanspruch und nicht zugleich ein rechtlich selbständiger
      Pflichtteilsergänzungsanspruch (Verjährung in drei Jahren) verfolgt,
      umfasst die im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO
      durchzusetzende Verurteilung zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses
      nicht ohne weiteres die Verpflichtung des Beklagten, auch über
      Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall
      Auskunft zu erteilen. Hinweis: Reform des
      Pflichtteilsergänzungsanspruchs Die Reform sieht eine gleitende Ausschlussfrist
      für den Pflichtteilsergänzungsanspruch vor. Die Schenkung
      wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang,
      innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel
      weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des
      verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.
      Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor
      der Auflösung der Ehe. |  
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    beachten?  Erbrecht - Übersicht
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