| 
 
Home 
Übersicht 
   
  
 |  | 
  
    |  
     In-vitro-Fertilisation
    (IVF) 
    Krankenversicherungsbedingungen 
    Heilbehandlung 
    Erfolgswahrscheinlichkeiten 
    
      
    
     
  	 | 
      | 
   
  
    | Regelmäßig
      geht es um die Frage, ob der Krankenversicherer
      die Kosten für eine In-vitro-Fertilisation (IVF), erforderlichenfalls
      kombiniert mit einer intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI), zu
      ersetzen hat. | 
   
  
    | Wird eine In-vitro-Fertilisation
      in Kombination mit einer intracytoplasmatischen Spermieninjektion
      vorgenommen, um die organisch bedingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden,
      so ist die Maßnahme nach der Rechtsprechung eine insgesamt auf dieses
      Krankheitsbild abgestimmte Heilbehandlung.
      Treffen körperlich bedingte Fertilitätseinschränkungen von Mann und
      Frau zusammen, muss der Tatrichter zunächst mit sachverständiger Hilfe
      klären, ob einzelne Behandlungsschritte der künstlichen Befruchtung
      ausschließlich durch die Erkrankung des einen oder des anderen Partners
      geboten sind. Nur solche isolierbaren Behandlungsschritte stellen
      Heilbehandlungsmaßnahmen ausschließlich des betroffenen Partners dar. Es
      wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die
      Gesamtkosten für weitere Versuche der künstlichen Befruchtung im Rahmen
      der IVF/ICSI im tariflichen Umfang zu erstatten, solange die
      Erfolgsaussicht bei mindestens 15% liegt, wurde etwa von dem LG Köln im
      April 2006 festgestellt.  | 
   
  
    | Zentral
      die Entscheidung des BGH (IVa ZR
      78/85): Die organisch bedingte Sterilität ist als Krankheit im Sinne der
      Krankenversicherungsbedingungen (MB/KK Abs 2 S 1) anzusehen, für welche
      die homologe In-vitro-Fertilisation eine medizinisch notwendige
      Heilbehandlung im Sinne der MB/KK § 1 Abs 2 S 1 darstellt. Die Kosten für
      eine In-vitro-Fertilisation - auch für mehrfache Versuche - sind im
      Grundsatz voll zu erstatten. Voraussetzung ist, daß die
      In-vitro-Fertilisation das einzige Mittel zur Herbeiführung einer
      Schwangerschaft ist und bei der versicherten Frau eine deutliche
      Erfolgsaussicht besteht. Der Kostenerstattungspflicht des Versicherers für
      wiederholte Fertilisationsversuche sind nach den Grundsätzen von Treu und
      Glauben Grenzen gesetzt. Der Versuch kann - als besonders kostenträchtige
      und nicht vital lebensnotwendige Behandlung - nicht auf Kosten der
      Versicherungsgemeinschaft beliebig oft wiederholt werden. | 
   
  
    | Kritisch sind
      die Fälle, in den gilt: Es lässt sich eine bedingungsgemäße
      medizinische Notwendigkeit für weitere in Aussicht genommene
      Behandlungszyklen nicht mehr begründen, weil diese angesichts des Alters
      der Ehefrau des Klägers keine ausreichenden Erfolgsaussichten mehr
      bieten. Medizinisch notwendig kann eine Behandlung aber auch dann sein,
      wenn ihr Erfolg nicht sicher vorhersehbar ist. Es genügt insoweit, wenn
      die medizinischen Befunde und Erkenntnisse es im Zeitpunkt der Behandlung
      vertretbar erscheinen lassen, die Behandlung als notwendig anzusehen. So
      kann es bei unheilbaren lebensbedrohlichen Erkrankungen vertretbar sein,
      auch Behandlungsversuche als notwendig anzusehen, die mit nicht nur ganz
      geringer Wahrscheinlichkeit ihr Ziel erreichen und denen notwendigerweise
      Versuchscharakter anhaftet. Liegt hingegen - wie hier - eine leichtere,
      insbesondere keine lebensbedrohende oder -zerstörende Krankheit vor,
      erweist sich die in Aussicht genommene Heilbehandlung also als nicht vital
      lebensnotwendig und sind ihre Erfolgsaussichten
      in Abhängigkeit von bestimmten Voraussetzungen bereits umfangreich
      erforscht, so lässt erst ein höherer Grad der Erfolgswahrscheinlichkeit
      es als vertretbar erscheinen, die Maßnahme als bedingungsgemäß
      notwendig anzusehen. Von einer nicht mehr ausreichenden Erfolgsaussicht -
      und damit von einer nicht mehr gegebenen bedingungsgemäßen medizinischen
      Notwendigkeit der IVF/ICSI-Behandlung - ist dann auszugehen, wenn die
      Wahrscheinlichkeit, dass ein Embryotransfer  zur gewünschten
      Schwangerschaft führt, signifikant absinkt und eine
      Erfolgswahrscheinlichkeit von 15% nicht mehr erreicht wird.  | 
   
  
    | Die Übernahme
      der Höchstaltersbegrenzung in  § 27a Abs. 3 S 1 SBG 5 in das Beihilferecht
      bei Aufwendungen aus Anlass einer Kinderwunschbehandlung ist
      verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. | 
   
  
    Top
         | 
   
   |