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Schwerbehinderte

Gleichstellung

Schwerbehinderte Prävention Gleichstellung

Gleichstellung von Schwerbehinderten  

Behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber zumindest 30 sollen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie, neben der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX,  infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können, § 2 Abs 3 SGB IX.  

Ein wesentlicher Vorteil der Gleichstellung ist der bessere Kündigungsschutz. Gemäß § 85 iVm. § 68 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 SGB IX erfordert auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines einem schwerbehinderten Menschen Gleichgestellten durch den Arbeitgeber die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Nach § 68 Abs. 2 SGB IX erfolgt die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen auf Grund einer Feststellung nach § 69 SGB IX auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden. Da der Schwerbehindertenschutz für gleichgestellte schwerbehinderte Menschen i.S.d. § 2 Abs. 3 SGB IX mit dem Tag des Eingangs des Antrags auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit beginnt, konnte nach bisheriger Rechtslage auch eine Kündigung, die zwischen Antragstellung und Gleichstellung ausgesprochen wurde, unwirksam sein, sofern der Gleichstellungsantrag positiv beschieden wurde.  

Liegen die Voraussetzungen für eine Gleichstellung vor, besteht regelmäßig kein Ermessensspielraum, sondern ein Rechtsanspruch auf Gleichstellung. Es mag zutreffen, dass jeder minder schwer Behinderte (GdB (50) allein wegen seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt nur eingeschränkt wettbewerbsfähig ist und deshalb (abstrakt) gefährdet ist, einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder behalten zu können. Das genügt aber nicht. Es bedarf vielmehr insoweit einer konkreten Gefährdung (so das Bundessozialgericht). Dazu müssen Tatsachen dargelegt werden, die die Prognose einer behinderungsbedingten deutlichen Risikoerhöhung dahingehend erlauben, dass der Arbeitsplatz wegen der Behinderung konkret gefährdet ist. Bei Personen in unkündbaren Beschäftigungsverhältnissen fehlt es aber an einer konkreten Gefährdung und damit an einer notwendigen Voraussetzung für die Gleichstellung. Entscheidendes Kriterium der Gleichstellung ist allein die mangelnde Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt insgesamt. Es ist zu prüfen haben, ob der Betroffene infolge seiner Behinderungen - auch der nicht im Bescheid aufgeführten Behinderungen - bei wertender Betrachtung (im Sinne einer wesentlichen Bedingung) in seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den Nichtbehinderten in besonderer Weise beeinträchtigt und deshalb nur schwer vermittelbar war bzw. ist.

Portal "Behinderung" >>

Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements i. S. von § 84 Abs. 2 SGB IX ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die krankheitsbedingte Kündigung eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers, hat das LAG Köln entschieden. 

Fragen und Antworten zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz >>

 Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Aachen, Berlin, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Solingen, Trier, Hagen, Hamburg, Hamm, Frankfurt und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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