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      | Ebay Unternehmereigenschaft Gewerblich |  |  
        | Aktuell: Zur Unternehmereigenschaft eines Ebay-Verkäufers In einem von
          uns aktuell vertretenen Fall (Abwehr einer Abmahnung) wurde bestätigt, dass ein Verkäufer,
          der gebrauchte Sachen von einigen Freunden verkauft, die ihre
          Schränke aufräumen, kein gewerblicher Verkäufer ist. Uns gelang es
          darzustellen, dass auch 123 Bewertungen in zwei Monaten nicht dazu
          führen, dass die Unternehmereigenschaft dadurch begründet wird
          (Landgericht Dortmund - Beschluss vom 18.03.2008 - 20 O 9/08):
          "Der Verkauf von gebrauchten Kleidungsstücken stellt ein
          typisches Beispiel für einen Privatverkauf dar." Ein
          Sammelverkäufer, der aus Gefälligkeit gegenüber Bekannten
          Gegenstände verkauft, handelt typischerweise als
          Privatverkäufer.    |  
        | Aktuell: Zur Unternehmereigenschaft eines Ebay-Verkäufers   Dem
      Ebay-Käufer steht gemäß §§ 355, 312 d Abs. 1 BGB ein Recht zum
      Widerruf des abgeschlossenen Fernabsatzvertrages zu, sofern der  Verkäufer
      als Unternehmer anzusehen ist (LG
      Mainz Az 3 O 184/04). Nach § 14 BGB ist Unternehmer eine natürliche
      Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer
      gewerblichen Tätigkeit handelt. Auf die Absicht einer Gewinnerzielung und
      der Umfang der Tätigkeit kommt es dagegen nicht entscheidend an. "Auch
          derjenige, der regelmäßig über die Internetplattform e-bay Waren
          anbietet, handelt damit nicht zugleich zwangsläufig dauerhaft und
          planmäßig am Markt. Zudem wird nur durch die Tatsache, dass die
          Beklagte AGBs verwendet, nicht hinreichend deutlich, dass sie damit
          zumindestens eine nebenberufliche Tätigkeit durch die
          Internetversteigerungen anbieten will. Eine solche Wertung würde dem
          gerichtsbekannten Handel unter Privatleuten auf der Internetseite
          e-bay nicht gerecht." (AG Detmold - 7 C 117/04). Aber das ist
          natürlich nicht so besonders konkret. 
       
      Bei einer hohen Anzahl von Verkäufen spricht der Beweis des ersten
      Anscheins für eine unternehmerische Tätigkeit des Verkäufers. Im
      vorliegenden Fall gab es mindestens  252 Verkäufe in einem Zeitraum von 2
      Jahren und 7 Monaten. Darüber hinaus bezeichnete sich der Verkäufer als  „PowerSeller“.
      Als weitere Indizien können die Art der verwendeten 
      Versteigerungsbedingungen sowie die Tatsache gewertet werden, dass
      innerhalb eines kürzeren Zeitraumes gleichartige Waren – im konkreten
      Fall drei Kraftfahrzeuge - zum Kauf angeboten werden.
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        | Unternehmer ist grundsätzlich jede Person, die bei
          Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer  gewerblichen oder
          selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, also planmäßig und
          dauerhaft Leistungen am Markt erbringt. Auf eine
          Gewinnerzielungsabsicht komm es nicht an, selbst die nebenberufliche
          unternehmerische Tätigkeit fällt unter § 14 BGB. Häufig wird bei  ebay die Unternehmereigenschaft
          zwar bestritten und geltend gemacht, es würden nur im privaten,
          gelegentlichen Rahmen Gegenstände über  eBay
          veräußert. Wenn jemand aber den eBay
          Status eines "power-sellers" gibt es ein
          monatliches Mindest-Handelsvolumen i.H.v. 3.000,00 Euro. Wenn dann
          noch ein paar Hundert Käuferbewertungen dazu kommen, spricht das für eine Handelstätigkeit von einigem Umfang und
          einiger Dauer. Auch die Angaben auf der  "Mich"-Seite können
          für eine auf Dauer angelegte Verkaufstätigkeit sprechen.  |  
        | Das Landgericht Mainz
          (06.07.2005 - 3 O 184/04) bejaht etwa die Unternehmereigenschaft bei
          mindestens 252 Verkäufen im Zeitraum von 2
          Jahren und 7 Monaten sowie der Selbstbezeichnung als "PowerSeller". |  
        | Das OLG Frankfurt (6 W 80/04 27.07.2004): Der
          Senat zweifelt auch nicht an dem Vorliegen einer Wettbewerbshandlung
          gemäß §§ 3, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n. F. Die Beklagten haben mit der vergleichenden
          Werbung das Ziel verfolgt, den Absatz des Unternehmens des Beklagten
          zu 2) zu fördern. Der Beklagte zu 2) ist als Unternehmer im Sinne von
          §§ 2 Abs. 2 UWG n. F., 14 BGB anzusehen. Was
          ist nach dem OLG Frankfurt ein Unternehmer. Der Unternehmerbegriff des
          §
          14 BGB ist in einem funktionalen Sinne zu verstehen. Es ist nicht
          erforderlich, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
          Gewerbebetrieb geführt wird. Unternehmer ist jeder, der am Markt 
          planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Zum
          Zeitpunkt der Versteigerung im Dezember 2002 waren bei eBay unter dem Mitgliedsnamen
          des Beklagten „...“  205 Bewertungen zu geschäftlichen
          Transaktionen über eBay gespeichert. Bis zum 22.09.2003 stieg die
          Zahl der Bewertungen auf 476. Dies
          und die Tatsache, dass der
          Beklagte zu 2) auch einen  eigenen eBay-Shop unterhielt und seinen
          „… Shop“ bewirbt, lässt nach Auffassung des Gerichts mit hinreichender Sicherheit den
          Schluss auf eine planmäßige und auf Dauer angelegte geschäftliche Tätigkeit
          zu. |  
        | Eine wichtige Entscheidung
          des Oberlandesgerichts Frankfurt 22.12.2004 (6 W 153/04) zu der Frage: Ist der
          Beklagte als Unternehmer im Sinne von §§ 2 Abs. 2 UWG, 14 BGB
          anzusehen?    Der Unternehmerbegriff des  § 14 BGB ist
          auch nach dieser Entscheidung funktional zu verstehen. Es ist nicht erforderlich,
          dass ein
          in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb geführt wird.
          Unternehmer ist vielmehr jeder, der am Markt planmäßig und dauerhaft
          Leistungen gegen Entgelt anbietet.  Als registrierter
          „PowerSeller“, der
          seit dem 01.04.1999  eBay-Mitglied ist und  3.767 Bewertungen vorweisen
          kann und der mit dem Hinweis wirbt, er erhalte wöchentlich neue Waren
          aus Nachlässen und Haushaltsauflösungen, zählt der Beklagte nach
          Auffassung des Gerichts ohne
          Zweifel zu den geschäftlich bzw. unternehmerisch tätigen Akteuren
          auf der Handelsplattform eBay.  Der Einwand des
          Beklagten, er habe im vorliegenden Fall für seine Ehefrau eine Kette
          angeboten, die die Ehefrau geerbt habe, und er sei auch sonst
          weitgehend aus Gefälligkeit für Verwandte und Bekannte tätig
          geworden, ändert nach Darlegung des Gerichts nichts. Zwar bleibt bei einer aufgrund des  Umfangs
          als geschäftlich einzustufenden Handelstätigkeit über eBay ein im
          Einzelfall als rein privat einzuordnender Verkauf grundsätzlich
          möglich. Das Gericht untersuchte nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen
          ein solcher Verkauf über einen ansonsten geschäftlich genutzten 
          eBay-Account  abgewickelt werden kann. Ein solcher Ausnahmefall
          wurde aber nicht bejaht, weil die von dem Beklagten
          angeführten Besonderheiten den potentiellen Kaufinteressenten gegenüber
          nicht deutlich gemacht wurden, auch nicht durch die pauschale und
          standardisiert wirkende Erklärung „Dieser Artikel wird von Privat
          verkauft ...“. Das Angebot der „... Perlenkette aus
          Nachlass“
          reihte sich vielmehr ein in die Vielzahl der Auktionsangebote des
          Beklagten, die wiederum in ihrer Gesamtheit sein Bewertungsprofil und
          damit auch die Grundlage seines geschäftlichen Erfolges beeinflussen.  
          Auch kann von einer rein privaten Verkaufstätigkeit nicht mehr
          gesprochen werden, wenn ein eBay-Mitglied die privaten
          Verkaufsinteressen einer größeren Anzahl dritter Personen  bündelt
          und auf diese Weise - mit oder ohne eigene Gewinnerzielungsabsicht -
          ein Handelsvolumen erreicht, das ihm auf der Handelsplattform eBay
          eine besondere Beachtung verschafft, wie sie einem nur in dem Rahmen
          des eigenen privaten Interesses aktiven eBay-Mitglied nicht zuteil würde.  Fazit: Es mag im Einzelfall schwer sein zu
          entscheiden, ob es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, aber
          grundsätzlich wird man auch bei den digital leicht zu betreibenden
          Nebentätigkeiten differenzieren können, ob jemand die gesammelten
          Kostbarkeiten aus Keller und Speicher vertreibt oder aber systematisch
          durch An- und Verkauf sich permanent auf dem Markt bewegt. Dass die
          Verkaufshäufigkeit unterhalb der oben genannten Beispiele liegt, muss
          nicht viel heißen, insbesondere dann nicht, wenn es sich um schwer
          verkäufliche oder teure Produkte handelt.  |  
        | Nicht
          vergessen! Für Mitbewerber i.S.d. § 2 I Nr. 3 UWG und
          mithin klagebefugt nach § 8 III Nr. 1 UWG gilt, dass der Unternehmer
           den Verbraucher insoweit klar und verständlich die nach § 1
          BGB-InfoVO vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung stellen |  
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