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Haftung

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Zur Gesellschaft 

bürgerlichen Rechts

Hier insbesondere: Haftung 

Ausscheiden 

Auflösung

 

 

Die GbR ist ein vertraglicher Zusammenschluss mehrerer Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks wirtschaftlicher oder ideeller Art. Unerheblich ist es, ob die Betätigung auf Dauer angelegt oder als Gelegenheitsgesellschaft zeitlich beschränkt ist.
Ein Gesellschafter scheidet aus der GbR aus, wenn er entweder selbst kündigt oder wenn er von den übrigen Gesellschaftern aus der GbR ausgeschlossen wird. Der Ausschluß eines Gesellschafters ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wenn also z .B. der betreffende Gesellschafter seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

Das Ausscheiden eines Gesellschafters hat grundsätzlich die Auflösung der GbR zur Folge. Die Auflösung findet nur dann nicht statt, wenn der Gesellschaftsvertrag eine sog. Fortsetzungsklausel enthält, also eine Vereinbarung, die für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters die Fortsetzung der GbR vorsieht. Scheidet ein Gesellschafter aus einer fortbestehenden GbR aus, so hat er einen Anspruch auf Abfindung. Die Höhe der Abfindung entspricht dem Betrag, den der ausscheidende Gesellschafter erhalten hätte, wenn die GbR aufgelöst worden wäre.

Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet für Verbindlichkeiten der GbR, sofern diese bei seinem Ausscheiden bereits begründet waren, vor Ablauf von fünf Jahren fällig und ihm gegenüber festgestellt werden, zunächst weiter. Die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Gesellschaftsschulden bestimmt sich nach § 736 Abs. 2 BGB und § 160 HGB: Danach haftet er für die bis zum Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von 5 Jahren fällig sind.

Fraglich war bisher, wie die Haftung bei Dauerschuldverhältnissen aussieht. 

Nun hat der BGH hier Klarheit geschaffen, indem frühere Differenzierungen aufgehoben wurden. Der ehemalige Gesellschafter haftet fünf Jahre lang noch für alle Verbindlichkeiten aus Verträgen, die vor seinem Ausscheiden geschlossen wurden. Dies gilt auch für Dauerschuldverhältnisse.

Die Haftung erlischt 5 Jahre nachdem die jeweiligen Gläubiger von seinem Ausscheiden aus der GbR Kenntnis erlangt haben. Für einen möglichst einheitlichen Fristenlauf empfiehlt sich ein Rundschreiben der GbR an die Gläubiger bzgl. des Ausscheidens des Gesellschafters.

Gesellschafterwechsel

Der Bestand der GbR ist an die jeweilige Mitgliederzusammensetzung gebunden. Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt daher in der Regel zur Auflösung der Gesellschaft, es sei denn, die Gesellschafter vereinbaren die Fortführung der Gesellschaft (Fortsetzungsklausel). Auch die Übertragung des Gesellschaftsanteils ist an die Zustimmung der andern Gesellschafter gebunden. Der Gesellschaftsanteil kann auf einen Dritten oder einen Mitgesellschafter durch einen sogenannten Abtretungsvertrag übertragen werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder aber die übrigen Gesellschafter zustimmen. Der Erwerber tritt in die Rechtsstellung seines Vorgängers mit allen Rechten und Pflichten ein. Wenn also der Veräußerer vor dem Zeitpunkt der Anteilsübertragung Verfügungen hinsichtlich eines bestimmen Anspruchs oder Rechts getroffen hat, bindet das auch den Neueintretenden. 

Vgl. etwa BGH - Urteil vom 02.12.2002 - II ZR 194/00: "Der Erwerber eines Gesellschaftsanteils tritt in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers mit allen Rechten und Pflichten ein. Erfasst werden grundsätzlich sämtliche gesellschaftsbezogenen Ansprüche und Vermögensrechte."

Scheidet ein Gesellschafter aus und führen die übrigen Mitgesellschafter die Gesellschaft fort, so hat der Ausscheidende einen Anspruch auf Abfindung. Trotz des Ausscheidens haftet der Gesellschafter im Außenverhältnis aber für alle vor seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten, d.h. für alle Schuldverhältnisse, deren vertragliche Grundlage zu seiner Zeit als Gesellschafter geschaffen wurde. Die Haftung erlischt erst fünf Jahre nachdem das Ausscheiden des Gesellschafters dem Gläubiger bekannt geworden ist.

 

smcheckico.gif (1689 Byte)Auflösung der Gesellschaft

Nach der (vertraglich disponiblen) gesetzlichen Regelung wird die Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss, Fristablauf, Erreichen oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks, Kündigung, Tod eines Gesellschafters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Des weiteren wird die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Gesellschafter aber die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Während der Abwicklung (Liquidation) der Gesellschaft werden die laufenden Geschäfte zu Ende geführt, die Schulden getilgt und eventuelles Restvermögen der Gesellschaft auf die Gesellschafter verteilt. Ist nichts anderes vereinbart, ist jeder Gesellschafter unabhängig von seinen Beiträgen zu gleichen Teilen am Vermögen beteiligt. Mit Abschluss des Liquidationsverfahrens ist die Gesellschaft nicht mehr existent (Vollbeendigung), und die Gesellschafter haften für eventuelle Verbindlichkeiten persönlich.

Eine GbR wird durch zwei Schritte aufgelöst

1) Zunächst muss ein Weiterbestehen der GbR entweder durch Kündigung oder durch einen der folgenden Gründe unmöglich gemacht werden (hierbei wird der ursprüngliche Zweck aufgegeben und die "werbende" Gesellschaft verfolgt einen neuen Zweck, nämlich den der Auseinandersetzung hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens => Auseinandersetzungs- bzw. Liquidationsgesellschaft) und

2) muss die Auflösung der Gesellschaft vorgenommen werden, d.h. Rückgabe von Gegenständen an die Gesellschafter, die Gesellschaftsschulden werden bezahlt, die Einlagen den Gesellschaftern zurückgewährt und ein möglicherweise anfallender Gewinn anteilmäßig auf die Gesellschafter aufgeteilt. Erst nach Abschluss dieser Auseinandersetzung/Liquidation wird die Gesellschaft beendigt. Die folgenden Gründe führen zu einer solchen Auflösung:

Erreichen oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszweckes

Tod eines Gesellschafters

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters

Einstimmiger Beschluss als gesetzlicher Regelfall

Mehrheitsbeschluss, falls im Gesellschaftsvertrag vorgesehen

In der Praxis werden oft Klauseln vereinbart, um Auflösung und Auseinandersetzung bei Tod oder Insolvenz zu verhindern: Der Gesellschafter scheidet aus und sein Anteil wächst den anderen Gesellschaftern zu.

Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verlangt von dem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dass er seine Mitgesellschafter im Rahmen der Auseinandersetzung über Umstände, die deren mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren, zutreffend und vollständig informiert, BGH, Urteil vom 9. September 2002 - II ZR 198/00 - OLG Düsseldorf, LG Düsseldorf

 

 
smcheckico.gif (1689 Byte)Haftung von Neugesellschaftern einer GbR für Altverbindlichkeiten

BGH vom 07.04.2003; Az.: II ZR 56/02

Leitsätze
1. Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter hat für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen.

2. Dieser Grundsatz gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Ob für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen dieser Gesellschaften eine Ausnahme zu machen ist, bleibt offen.

Mehr zum Thema Haftung in der GbR >>

 

GbR und Grundbuch 

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht grundbuchfähig

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht unter ihrem Namen als Eigentümerin eines Grundstücks oder als Berechtigte eines beschränkten dinglichen Rechts in das Grundbuch eingetragen werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie in einem Vollstreckungstitel als Vollstreckungsgläubigerin ausgewiesen ist.
Die Antragstellerin, eine GbR, hatte bezüglich eines Grundstücks unter ihrem Namen einen Vollstreckungstitel erwirkt und beantragte die Eintragung einer Zwangshypothek in das Grundbuch. Dies lehnte das Registergericht ab. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel der Antragstellerin blieben ergebnislos. 

So sah es das Gericht: Die Antragstellerin kann nicht verlangen, dass die Zwangshypothek auf ihren Namen ins Grundbuch eingetragen wird. Ein GbR ist nicht grundbuchfähig. Sie kann daher nicht unter ihrem Namen als Berechtigte einer Zwangssicherungshypothek, also eines beschränkt dinglichen Rechts, in das Grundbuch eingetragen werden. Der Eintragungsfähigkeit einer GbR stehen die Besonderheiten des Grundbuchsrechts entgegen.

Bei Berechtigten, bei denen es sich nicht um natürliche Personen handelt, die also nach § 15 Abs.1b GBV im Grundbuch einzutragen sind, regelt § 32 GBO, wie die Verfügungsbefugnis dem Grundbuchamt nachzuweisen ist. Dies betrifft juristische Personen sowie Handels- und Partnerschaftsgesellschaften. Der Nachweis kann durch ein öffentliches Register, zum Beispiel das Handels- oder Partnerschaftsregister, geführt werden. Das Zeugnis des Registergerichts erbringt zunächst den Beweis für das Bestehen der Gesellschaft und darüber hinaus für die Vertretungsbefugnis. Bei der GbR fehlt diese Registerpublizität.

Zwar kann sich eine GbR einen Namen geben. Dieser Name unterscheidet sich jedoch wesentlich von einer Firma. Das Firmenrecht hat in den §§ 17 ff. HGB eine eingehende Ausprägung erfahren, für die es im Namensrecht keine Parallelen gibt. Insbesondere muss die Firma nach § 29 HGB zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Damit vermittelt die Grundbucheintragung in Verbindung mit der Handelsregistereintragung die erforderliche Publizität. Diese Voraussetzungen erfüllt eine GbR nicht.

Die Antragstellerin kann auch nicht deswegen ins Grundbuch eingetragen werden, weil sie im Besitz eines vollstreckbaren Titels ist. Bei einer GbR können lediglich die einzelnen Gesellschafter ins Grundbuch eingetragen werden (BayObLG 08.09.2004 - 2 Z BR 139/04).  

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BAG Aktuell

GbR und Kündigung 

Unterzeichnet ein Arbeitgeber stellvertretend für andere Gesellschafter eine Kündigung, muss  das nach außen deutlich werden. Fehlt es an einem eindeutigen Zusatz ist  die Kündigung gegenstandslos (BAG - AZR 162/04). Sind in dem Kündigungsschreiben einer GbR alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftszeile aufgeführt, reicht es nicht aus, wenn nur ein Teil der Gesellschafter unterschreibt. Das Gericht meinte, eine solche Erklärung könnte anderenfalls für ein Entwurf angesehen werden.  

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