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         Fürsorgepflicht 
        Mobbing
         Beamte   | 
      
       
  
        Bundesverwaltungsgericht Leipzig   | 
       
      
      
        | Bei dem
          Mobbing gegen Beamte ist die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, auch
          wenn die für Beamte nicht zuständig sind, heranzuziehen, da die
          materiellrechtlichen Erwägungen sehr ähnlich sind. 
           Das Gesetz
          zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
          Beamtenstatusgesetz hält in § 45 Fürsorge fest: Der Dienstherr hat
          im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses
          für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für
          die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt
          die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer
          Stellung. 
           
          Hört sich gut an, aber was heißt das?
          
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        | Nur ein Verhalten des
          Dienstherrn, das objektiv fürsorgepflichtwidrig und schuldhaft ist
          und adäquat-kausal einen Schaden herbeigeführt hat, kann einen
          Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht begründen
          (So Verwaltungsgericht Saarland 2011).  Die Fürsorgepflicht des
          Dienstherrn erstreckt sich - wie das Gericht ausführt - auch auf den
          Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten. 
           Er muss danach vor rechtswidrigen persönlichen
          Angriffen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter, die ihn mobben,
          geschützt werden.  
          Eine Versetzung in den Innendienst, um mögliche Beeinträchtigungen
          des notwendigen Vertrauens der Öffentlichkeit in die Korrektheit
          polizeilichen Handels zu vermeiden, stellt weder eine Strafversetzung
          dar, noch ist sie als Mobbing zu bezeichnen (Oberverwaltungsgericht für
          das Land Nordrhein-Westfalen 2011). Dass ein Beamter, der nach einer
          Umsetzung in einem neuen Aufgabengebiet tätig ist, während der
          Einarbeitungszeit keine Zeichnungsbefugnis erhält und von ihm
          bearbeitete Vorgänge vor Abgang dem Vorgesetzten vorzulegen hat,
          stellt für sich genommen ebenfalls keine Schikane
          dar (wie vor).   | 
       
      
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          Dienstunfähigkeit und Mobbing
           Man sollte sich darüber im Klaren sein, dass
          Klageverfahren wegen Dienstunfähigkeit nicht das probate Mittel sind,
          Mobbing wegen der Verletzungen der Fürsorgepflicht des Dienstherrns
          untersuchen zu lassen. Das hat das VG München 2010 ziemlich deutlich
          erläutert:  
          Die Ursache des die Dienstunfähigkeit begründenden
          körperlichen Zustandes sei - gleichviel, ob sie in einem von dem Kläger
          behaupteten Mobbing oder in anderen ihn krank machenden Umständen zu
          finden sein sollte - nicht Bestandteil des gesetzlichen Tatbestandes,
          der die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
          rechtfertigt. Im Mittelpunkt der Dienstunfähigkeitsprüfung stehe
          nicht die vergangenheitsbezogene Aufarbeitung erlittenen fürsorgepflichtwidrigen
          Unrechts oder die gegenwartsbezogene Heilung eines krankhaften
          Zustands steht. Sondern es ginge nur um die Frage, ob der Beamte die
          Gewähr bietet, seine Dienstaufgaben zu erfüllen und dabei der ihm
          auferlegten Verantwortung gerecht zu werden. Und weiterhin darum, ob
          er infolge seines gesundheitlichen Zustands bei der Dienstausübung
          sich selbst oder andere gefährden könnte. Für die Versetzung in den
          Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit kommt es also regelmäßig
          nicht darauf an, worauf die Dienstunfähigkeit zurückzuführen ist.
          
		 Für die Frage der Dienstunfähigkeit und der 
		Zurruhesetzung ist also nicht entscheidend, worauf sie zurückzuführen 
		ist und ob der Dienstherr in der Vergangenheit 
		seine Fürsorgepflicht gewahrt hat (Aktuell OVG Münster 2018).   | 
       
      
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