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    Flüchtlinge  
    Abschiebungshindernisse 
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    | Wir
    untersuchen hier - jenseits des Asylgrundrechts -  einige Probleme des Aufenthalts
    von Flüchtlingen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Bewertung solcher Fälle hängt
    sehr stark von Einzelfallumständen ab. Daher ersetzen diese Seiten keine Rechtsberatung,
    sondern es ist grundsätzlich notwenig, dass hier individuell die Erfolgsaussichten von
    Aufenthaltstiteln geprüft werden.  | 
   
  
     Wichtig:  Die
      vormalige Regelung der "Kettenduldung" wird
      abgeschafft. 
       Wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen
      Gründen seit 18 Monaten ausgesetzt ist, besteht ein sog. Sollensanspruch
      auf die Aufenthaltserlaubnis. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das
      Ausländeramt dem Anspruch gegenüber einwenden kann, den Antragsteller
      träfe ein Verschulden am Bestehen des Ausreisehindernisses. Das aber kann
      nur bejaht werden, wenn der Antragsteller falsche Angaben zu seiner
      Identität oder Staatsangehörigkeit gemacht hat. Von dieser Neuregelung
      der Duldung dürften vergleichsweise viele Fälle erfasst werden. Einem
      Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von §
      11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise
      aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem
      Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
      Die Aufenthaltserlaubnis soll nach dem Gesetz erteilt
      werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine
      Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer
      unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers
      liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine
      Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen
      zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt,
      vgl. § 25 Abs. 5 AufentG.  
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    | Achtung:
      Die folgenden Ausführungen und Normen sind  nicht mehr
      aktuell,
      sondern vorrangig im Blick auf die Entwicklung des Ausländerrechts von
      Interesse: 
       Abschiebungshindernisse
    gemäß § 53 AuslG können grundsätzlich sowohl bei der zuständigen Ausländerbehörde
    als auch beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
    Flüchtlinge (BAFl) geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des
    BVerwG überprüft das BAFl jedoch nur so genannte  zielstaatsbezogene
    Abschiebungshindernisse, bei denen sich die geltend gemachte Gefahr im
    Abschiebungszielstaat, nicht aber z.B. während der oder durch die Vollstreckung der
    Abschiebung verwirklicht. 
      Das bedeutet, dass
      so genannte inlandsbezogene Abschiebungshindernisse wie z.B.
     
      
        
    - die Trennung von im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen oder 
    - die Suizidgefahr wegen der drohenden Abschiebung nur bei der zuständigen
    Ausländerbehörde geltend gemacht werden können. 
       
    Stellt das BAFl Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG
    fest, ist dem Asylantragsteller zumindest für drei Monate eine Duldung zu erteilen. Die
    zuständige Ausländerbehörde ist an die Feststellung des BAFl zu § 53 AuslG gebunden.  | 
   
  
    | Da das Asyl
    inzwischen aufgrund der Drittstaatenregelung
    kaum noch anerkannt wird und §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 bis 4 AuslG oft entweder an der
    fehlenden Staatlichkeit der Verfolgung oder der Unglaubwürdigkeit des
    Asylbewerbers scheitern, gewinnt § 53 Abs. 6 AuslG im Asylverfahren zunehmend an
    Bedeutung.  § 53 Abs. 6
    S. 1 AuslG 
    Von der Abschiebung des Asylbewerbers in einen anderen
    Staat kann abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib,
    Leben oder Freiheit besteht. 
    § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG 
    Gefahren in dem Staat, denen die Bevölkerung oder die
    Bevölkerungsgruppe, der der Asylbewerber angehört, allgemein ausgesetzt ist, soll
    grundsätzlich durch den Erlass von sogenannten Abschiebungsstopps durch die oberste
    Landesbehörde (also die Landesinnenministerien) begegnet werden. Davon werden z.B.
    Bürgerkriegssituationen und Hungersnöte erfasst, denen die Bewohner eines Landes
    ausgesetzt sind. Dabei bleibt oft unklar, wann von einer Bevölkerungsgruppe auszugehen
    ist.  
    Da die Exekutive mit dem Erlass von Abschiebungsstopps sehr
    zurückhaltend umgeht, würde bei der Anwendung von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG ein großer
    Personenkreis unberücksichtigt bleiben, obwohl ihm im Falle der Rückkehr in die Heimat
    menschenrechtswidrige Behandlungen drohen. Das BVerwG hat daher im Wege einer
    verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG festgestellt, dass der Flüchtling,
    der einer Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG angehört, dann
    Abschiebungsschutz genießt, wenn eine allgemeine extreme Gefahr für Leib, Leben oder
    Freiheit im Falle einer Rückkehr zu bejahen wäre, selbst wenn kein Abschiebungsstopp
    existiert. Das BVerwG spricht  davon, dass der
    Ausländer sehenden Auges in den sicheren Tod oder in schwerste Verletzungen
    geschickt werden müsse, um ein Abschiebungshindernis anzunehmen (BVerwG
    InfAuslR 1999, 265). Diese Gefahr muss zudem alsbald nach der Rückkehr drohen
    (BVerwG InfAuslR 1998, 189).  | 
   
  
    Im Rahmen von
      § 53 Abs. 6 AuslG sind auch krankheitsbedingte
    Abschiebungshindernisse zu behandeln. 
    Nach Auffassung des BVerwG kann die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen der nur
    unzureichenden Behandlung im Zielstaat ein sogenanntes zielstaatsbezogenes
    Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG sein (BVerwG InfAuslR 1998,
    409). Diese Gefahr müsse sich allerdings alsbald nach der Rückkehr verwirklichen.
    Daneben findet  § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG Anwendung. So hat das BVerwG im Falle einer
    HIV-Infektion festgestellt, dass insbesondere in Ländern, in denen eine hohe Anzahl
    Infizierter existiere, die Anwendung von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG beachtet werden müsse.
      Leidet der Asylbewerber daher an einer Krankheit,
    ist folgendes zu beachten: 
      Der Asylbewerber sollte ein Attest des behandelnden Arztes,
    möglichst eines Facharztes, beibringen. Das Attest sollte genau zur Erkrankung, zur
    derzeitigen Behandlung und den Folgen eines Behandlungsabbruchs Stellung nehmen. 
      Häufig wird die Erkrankung grundsätzlich behandelbar, die
    Finanzierung jedoch für den Asylbewerber nicht möglich sein. Das gilt insbesondere für
    afrikanische Länder wie etwa Nigeria. Teilweise wird die Auffassung vertreten, die
    fehlende Finanzierbarkeit stelle kein Abschiebungshindernis dar. In jedem Fall sollte
    jedoch dargelegt werden, weshalb der Asylbewerber sich die Behandlung nicht leisten kann
    (fehlende familiäre Bindungen, keine Erwerbsmöglichkeiten wegen notwendiger
    Kinderbetreuung). 
      Neben der Frage der Finanzierung kann auch das Problem des Umgangs mit Medikamenten oder
    der Situation im Gesundheitssektor eine Rolle spielen. So sind z.B. in einigen Ländern
    private Kliniken oft nur mit unzureichend geschultem Personal besetzt.
    Um der Gefahr der Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG zu begegnen, der vom BAFl
    insbesondere bei geltend gemachten Erkrankungen oft herangezogen wird, sollte 
    insbesondere bei HIV/Aids  untersucht werden, wie groß die Zahl der an der
    jeweiligen Erkrankung leidenden Bevölkerung im Herkunftsland ist.
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    | Geschlechtsspezifische
    Verfolgung Die Bundesrepublik tut
    sich so schwer mit der Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgungen, weil ein
    Asylanspruch lediglich der geltend machen kann, der von staatlicher Verfolgung bedroht
    ist. Aber i.d.R. handelt es sich bei geschlechtsspezifischer Verfolgung eben nicht um eine
    Verfolgung durch den "Staat". Da geschlechtsspezifische Fluchtgründe kaum als
    politische Verfolgung anerkannt werden, erhalten zur Zeit geflohene Frauen häufig nur
    eine Duldung. Dies ist ein unsicherer Status, der wieder und wieder verlängert werden
      muss, damit sie nicht abgeschoben werden. 
    Als geschlechtsspezifische
    Fluchtgründe  gelten unter anderen: sexualisierte Gewalt gegen Frauen, Genitalverstümmelungen,
    Zwangsabtreibungen, Zwangssterilisationen, Zwangsverheiratungen. Auch die §§ 51 und 53
    AuslG sind bislang nicht dahingehend geändert worden, dass geschlechtsspezifische
    Verfolgungsgründe als Abschiebehindernis gelten, wenn kein Asyl gewährt wird. 
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    | Inwieweit Duldungsgründe nach § 55 AuslG neben § 53 AuslG noch
    eigenständiges Gewicht haben, ist bislang noch nicht eindeutig entschieden. § 55 II
    AuslG verlangt, dass die Abschiebung entweder "aus rechtlichen oder tatsächlichen
    Gründen unmöglich ist". Als rechtliche Gründe kommen dabei vor allem
    Verfassungsnormen in Frage oder Kollisionen mit sonstigen Rechtsgütern, die von
    § 53 AuslG nicht erfasst werden. Tatsächliche Abschiebehindernisse und damit
    Duldungsgründe sind vor allem Krankheit und ähnliche in der Person des Ausländers
    liegende Umstände, aber auch Passlosigkeit oder die Unmöglichkeit, einen
    aufnahmebereiten Staat zu finden. Nach § 55
    III AuslG kann eine  Duldung erteilt werden, solange der Ausländer nicht unanfechtbar
    ausreisepflichtig ist oder wenn dringende humanitäre, persönliche oder erhebliche
    öffentliche Interessen seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.  
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