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       Erbrecht 
      International  | 
     
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    | Erbrecht
      - IPR
       Ich habe andere
      erbrechtliche Probleme >> 
      Das deutsche internationale Privatrecht
      ist in den Art.3 bis 38 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
      Gesetzbuch) normiert. 
      Im Erbrecht gelten vornehmlich die Art.25
      und 26 EGBGB. Wir geben hier nur einige einführende Hinweise, die eine
      konkrete Beratung auch nicht tendenziell ersetzen können. Neben rein
      erbrechtlichen Fragen sind auch steuerrechtliche Gesichtspunkte zu
      beachten.  
      Zu beachten ist die Staatsangehörigkeit
      des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, vgl. dazu Art.25 Abs.1 EGBGB:  
      
      Artikel
      25 
      Rechtsnachfolge von Todes wegen
       (1) Die Rechtsnachfolge von Todes
      wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der
      Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.
       (2) Der Erblasser kann für im Inland
      belegenes unbewegliches Vermögen in
      der Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen. 
      Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit gilt
      Art.5 Abs.1 Satz 1 EGBGB:  
      Artikel
      5 
      Personalstatut
       (1) Wird auf das Recht des Staates
      verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört
      sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser
      Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist,
      insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf
      ihres Lebens. Ist die Person auch
      Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.
       (2) Ist eine Person staatenlos oder
      kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht
      des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder,
      mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat.
       (3) Wird auf das Recht des Staates
      verwiesen, in dem eine Person ihren Aufenthalt oder ihren gewöhnlichen
      Aufenthalt hat, und ändert eine nicht voll geschäftsfähige Person den
      Aufenthalt ohne den Willen des gesetzlichen Vertreters, so führt diese Änderung
      allein nicht zur Anwendung eines anderen Rechts. 
       
      Eine eigene Entscheidung über das
      anzuwendende Recht, also eine sog. Rechtswahl, die durch Testament oder
      Erbvertrag erfolgen soll, ermöglicht das deutsche internationale
      Privatrecht prinzipiell nicht.  
      Eine Ausnahme ist der bereits erwähnte
      Art.25 Abs.2 EGBGB. Liegt also das Grundstück in in Deutschland, kann
      durch eine letztwillige Verfügung das deutsche Recht bestimmt werden. In
      einer solchen Situation kommt es dann zu einer Nachlassspaltung. 
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       Verfügungen
      von Todes wegen 
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       Artikel
      26 
      Verfügungen von Todes wegen
       (1) Eine letztwillige Verfügung ist,
      auch wenn sie von mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet wird,
      hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese den Formerfordernissen
      entspricht
         
        
          
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            1. | 
            des
              Rechts eines Staates, dem der Erblasser ungeachtet des Artikels 5
              Abs. 1 im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im
              Zeitpunkt seines Todes angehörte, | 
           
          
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            2. | 
            des
              Rechts des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, | 
           
          
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            3. | 
            des
              Rechts eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er
              letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen
              Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, | 
           
          
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            4. | 
            des
              Rechts des Ortes, an dem sich unbewegliches Vermögen befindet,
              soweit es sich um dieses handelt, oder | 
           
          
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            5. | 
            des
              Rechts, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist
              oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre. | 
           
        
       
      Ob der Erblasser an einem bestimmten
      Ort einen Wohnsitz hatte, regelt das an diesem Ort geltende Recht.
       (2) Absatz 1 ist auch auf letztwillige
      Verfügungen anzuwenden, durch die eine frühere letztwillige Verfügung
      widerrufen wird. Der Widerruf ist hinsichtlich seiner Form auch dann gültig,
      wenn diese einer der Rechtsordnungen entspricht, nach denen die
      widerrufene letztwillige Verfügung gemäß Absatz 1 gültig war.
       (3) Die Vorschriften, welche die für
      letztwillige Verfügungen zugelassenen Formen mit Beziehung auf das Alter,
      die Staatsangehörigkeit oder andere persönliche Eigenschaften des
      Erblassers beschränken, werden als zur Form gehörend angesehen. Das
      gleiche gilt für Eigenschaften, welche die für die Gültigkeit einer
      letztwilligen Verfügung erforderlichen Zeugen besitzen müssen.
       (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für
      andere Verfügungen von Todes wegen entsprechend.
       (5) Im übrigen unterliegen die Gültigkeit
      der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen und die Bindung an sie dem
      Recht, das im Zeitpunkt der Verfügung auf die Rechtsnachfolge von Todes
      wegen anzuwenden wäre. Die einmal erlangte Testierfähigkeit wird durch
      Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt.
       
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       Zuständigkeit
      Ehescheidungen für Deutsche im Ausland >>
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