| Für eine
      
    Einbürgerung  gelten die
    nachfolgenden Voraussetzungen. Sie müssen grundsätzlich 
    · bereit sein, Ihre bisherige
    Staatsangehörigkeit aufzugeben, · sich seit mindestens acht Jahren
    ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, · eine Aufenthaltserlaubnis oder
    Aufenthaltsberechtigung besitzen, · den Lebensunterhalt für sich und Ihre
    unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von
    Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten, · sich zur freiheitlich demokratischen
    Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland  · Sie dürfen grundsätzlich nicht wegen
    einer Straftat verurteilt worden sein. Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder
    können bereits nach weniger als acht Jahren rechtmäßigem Aufenthalt zusammen mit einer
    anspruchsberechtigten Person eingebürgert werden. Eine Ermessenseinbürgerung kann im Einzelfall - je nach
    Entscheidung der Behörde -  auch bei Besitz einer Aufenthaltsbefugnis
     möglich sein.  
        
      
        | Besteht
        kein Anspruch auf Einbürgerung, weil die zeitlichen Voraussetzungen
        hierfür nicht erfüllt werden, kann im Einzelfall eine Ermessenseinbürgerung nach den §§ 8 oder 9 StAG.
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          erfolgen. Die Möglichkeit einer
        Ermessenseinbürgerung ist insbesondere für anerkannte Asylberechtigte und ausländische
        Flüchtlinge, Staatenlose sowie für Ausländer, die mit einem deutschen
        Staatsangehörigen verheiratet sind oder mit einem deutschen Staatsangehörigen in einer
        eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, von Interesse. Anerkannte Asylberechtigte oder Flüchtlinge und
        Staatenlose können so bereits nach einem rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt von
        sechs Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.  | Ehegatten deutscher Staatsangehöriger sollen bereits nach einem drei Jahre
        bestehenden rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland eingebürgert werden, wenn die
        eheliche Lebensgemeinschaft mindestens zwei Jahre besteht. Dieselben Fristen gelten für Ausländer, die mit einem
        deutschen Staatsangehörigen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.  Angehörige bestimmter Personengruppen, so z.B. frühere
        deutsche Staatsangehörige, können auch eingebürgert werden, wenn sie keinen Aufenthalt
        in der Bundesrepublik Deutschland haben(§§ 13, 14 StAG).
 |  Vgl. etwa Verwaltungsgericht
    Oldenburg -  Urteil der 11. Kammer des
    Verwaltungsgerichtes  vom 12. Dezember 2001 (Az: 11 A 4283/00).  
  Aus den Gründen:
 Die Klägerin beantragt,  
      den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2000 in der Gestalt
      ihres Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2000 aufzuheben und die Beklagte zu
      verpflichten, sie einzubürgern, 
      hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über ihren
      Einbürgerungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt,  
      die Klage abzuweisen. Die Klägerin kann nicht nach §§ 8, 9 StAG eingebürgert
    werden. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, der auch bei der Einbürgerung der Ehegatten
    Deutscher zu beachten ist (§ 9 Abs. 1 StAG), ist eine der Mindestvoraussetzungen für
    eine Einbürgerung, dass der Ausländer imstande ist, sich und seine Angehörigen am Ort
    seiner Niederlassung im Inland zu ernähren. Dies ist bei der Klägerin infolge des
    derzeitigen und weiterhin absehbaren Bezugs von Wohngeld nicht der Fall.  Der Gesetzgeber hat mit der in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG
    geforderten Unterhaltsfähigkeit des Ausländers einen unbestimmten Rechtsbegriff
    geschaffen, welcher durch Auslegung näher zu bestimmen ist. Die Allgemeine
    Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13. Dezember 2000
    (BAnz. 2001, 1418) kann die gesetzlich geregelten Mindestvoraussetzungen der Einbürgerung
    nicht mit verbindlicher Wirkung über den innerdienstlichen Bereich hinaus interpretieren
    (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1999 - 1 C 16.98 - BVerwGE 109, 142, 144). Insbesondere sind
    Verwaltungsvorschriften keine die Verwaltungsgerichtsbarkeit bindenden Rechtsnormen (vgl.
    BVerfGE 78, 214, 227; Ipsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1. Auflage 2000, RdNr. 151 ff.)
    und können deshalb auch nicht unmittelbar gerichtlicher Prüfungsgegenstand sein.
    Folglich lässt sich nicht bereits aus Nr. 8.1.1.4 letzter Absatz StAR-VwV der
    Rückschluss ziehen, dass die gesetzlich geforderte Unterhaltsfähigkeit durch
    Wohngeldbezug grundsätzlich ausgeschlossen ist. Diese - soweit ersichtlich - gerichtlich
    noch nicht geklärte Frage ist vielmehr nach allgemeinen Auslegungsprinzipien zu
    bestimmen; der Fassung der Verwaltungsvorschriften kommt allenfalls Indizwirkung zu.
    Danach ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die geforderte Unterhaltsfähigkeit
    auch im Falle von Wohngeldbezug nicht gegeben ist.  Der Wortlaut von §  8 Abs. 1 Nr. 4 StAG (...zu
    ernähren imstande) lässt die gefundene Auslegung entgegen der Auffassung der
    Klägerin zu. Ernähren bedeutet nach dem seit langem im Gesetz befindlichen Begriff das
    Befriedigen von Grundbedürfnissen. Dazu gehört auch das Vorhalten einer Wohnung. Im
    Übrigen wird auch die Befriedigung von anderen Grundbedürfnissen durchaus durch den
    Wohngeldbezug beeinträchtigt. Wenn die Klägerin nämlich kein Wohngeld bekäme, müsste
    sie bei anderen Grundbedürfnissen und damit etwa auch bei den Lebensmitteln sparen.  Maßgeblich sind insbesondere Sinn und Zweck der gesetzlich
    geforderten Unterhaltsfähigkeit. Nach ständiger Rechtssprechung des
    Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 22. Juni 1999, a.a.O., 143 m.w.N.; Urteil vom
    27. Februar 1958 - I C 99.56 - BVerwGE 6, 207, 208) hat die inhaltsgleich gefasste
    Vorläufervorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG nicht nur den Zweck, den deutschen Staat
    von finanziellen Lasten, die durch die Einbürgerung eines Ausländers entstehen könnten,
    freizuhalten, sondern darüber hinaus auch, dass die Einbürgerungsbewerber gewisse
    positive Voraussetzungen für ihre wirtschaftliche Integration erfüllen müssen. Die
    Voraussetzung des §  8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ist nur dann gegeben, wenn der Ausländer
    nachhaltig imstande ist, sich auf Dauer am Orte seiner Niederlassung aus eigener Kraft zu
    ernähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1958, a.a.O., 209). Ein Ausländer, der von
    öffentlicher Fürsorge lebt, erfüllt die sogenannte Unterhaltsfähigkeit nicht (BVerwG,
    Urteil vom 22. Juni 1999, a.a.O., 143). Unter dem Begriff der öffentlichen Fürsorge
    fallen nach gefestigter Rechtssprechung nicht nur klassische Sozialhilfe (Hilfe zum
    Lebensunterhalt nach dem BSHG), sondern auch fürsorgeähnliche Leistungen wie etwa
    Arbeitslosenhilfe (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1999, a.a.O., 143; Beschluss vom 5. Mai
    1997 - 1 B 94.97 - DÖV. 1997, 836; VGH BW, Urteil vom 23. Juli 1998 - 13 S 2212/96 -
    InfAuslR 1998, 509, zur Arbeitslosenhilfe, wobei über die Einbürgerungsschädlichkeit
    von Wohngeldbezug nicht entschieden wurde).  An dem weiten Verständnis öffentlicher
    Fürsorgeleistungen hat die obergerichtliche Rechtssprechung trotz erheblicher Kritik aus
    der Literatur festgehalten. Angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber trotz
    wiederholter Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts auch in neuerer Zeit die
    Bestimmung in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG gerade nicht verändert hat, verbietet sich etwa eine
    Auslegung, die Sozialhilfeansprüche als Grundlage des Lebensunterhalts ausreichen lässt
    (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 1997 - 1 B 94.97 - DÖV 1997, 836 m.w.N.). Auch durch die
    Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahre 1999 ist § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG nicht
    eingegrenzt oder in irgendeiner Form verändert worden, obwohl ein damaliger Gesetzentwurf
    der SPD/Fraktion noch folgenden Wortlauf für die Vorschrift vorsah: ......ohne von
    Sozial- oder Arbeitslosenhilfe abhängig zu sein (vgl. BT - Drucksache 14/533). Da
    sich dieser Vorschlag - anders als in § 85 Abs. 1 Nr. 3 und Satz 2 AuslG - im geltenden
    Gesetz nicht wiederfindet, ist auch nach dem Willen des Gesetzgebers von einem weiten
    Verständnis öffentlicher Fürsorgeleistungen auszugehen, die einer Einbürgerung
    entgegenstehen können. Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers wird auch dadurch
    belegt, dass er in § 85 Abs. 1 und 3 AuslG geregelt hat, unter welchen Voraussetzungen
    die Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe einer Einbürgerung nicht
    entgegensteht (vgl. zur Problematik: Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Kreutzer,
    Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Auflage 2001, § 8 StAG RdNr. 41). Der Umstand, dass die
    dortige Relativierung des Bezugs von Sozial- und Arbeitslosenhilfe als Ausschlussgrund
    für eine Einbürgerung mit bestimmten Wartezeiten verbunden ist, lässt den Schluss zu,
    dass an die Einbürgerungsvorschriften ohne Wartezeiten (nach wie vor) erhöhte
    Anforderungen zu stellen sind. Als Indiz kann auch die Fassung von Nr. 8.1.1.4 der
    StAR-VwV herangezogen werden, die vom Bundesinnenministerium nach § 39 S. 1 StAG i.V.m.
    Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Abs. 1 GG immerhin mit Zustimmung des Bundesrats erlassen
    worden sind. Die dort im letzten Absatz geforderte Prognoseentscheidung ergibt nur einen
    Sinn, wenn der Wohngeldbezug grundsätzlich der Annahme der Unterhaltsfähigkeit
    entgegensteht.  Vor diesem Hintergrund schließt auch der Bezug von
    Wohngeld die Annahme der Unterhaltsfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG aus.
    Wohngeld ist - ähnlich wie Sozialhilfe - eine staatliche Leistung, die gewährt wird,
    wenn das Familieneinkommen unter Berücksichtigung der Haushaltszugehörigen bestimmte
    Höchstgrenzen nicht erreicht, um dem Wohnungsinhaber zur Vermeidung sozialer Härten
    durch Zuschüsse zu den Wohnraumaufwendungen ein Mindestmaß an Wohnraum wirtschaftlich zu
    sichern (vgl. § 1 Wohngeldgesetz; Schoch, Sozialhilfe, 3. Auflage 2001, Seite 75 f.)
    Wohngeld wird demnach ebenso wie die Sozialhilfe nach individuellen, einkommensabhängigen
    Bedingungen gewährt und ist daher eine mit der Sozialhilfe zweckidentische Leistung, die
    bei Berechnung der Unterhaltsfähigkeit nicht dem Familieneinkommen zugerechnet wird (vgl.
    BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1974 - V C 46.73 - BVerwGE 45, 157 zu § 77 BSHG; VGH BW,
    Urteil vom 23. Juli 1998 - 13 S 2212/96 - InfAuslR 1998, 509, 511). Es unterscheidet sich wesentlich von dem Erhalt von Kindergeld, das
    einkommensunabhängig gewährt wird. Wohngeld stellt auch keine Versicherungsleistung da,
    die (wenigstens teilweise) auf Leistungen oder erworbenen Rechtspositionen des
    Anspruchsberechtigten beruht, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine andere
    Einordnung geboten ist. Insoweit ist - unabhängig von der fehlenden Verbindlichkeit der
    Verwaltungsvorschriften - unschädlich, dass in Nr. 8.1.1.4 StAR-VwV das Wohngeld in
    unmittelbarem Zusammenhang mit bestimmten Versicherungsleistungen erwähnt wird.  Eine andere Auslegung ist auch im Hinblick auf den
    verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie in Artikel 6 Abs. 1 und 2 GG nicht
    geboten. Artikel 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der
    staatlichen Ordnung stehen, gewährleistet ausländischen Ehegatten Deutscher keinen
    grundrechtlichen Anspruch auf Einbürgerung. Das Schutz- und Förderungsgebot des Artikel
    6 GG wirkt zwar dahin, dass eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit der im
    Bundesgebiet lebenden Familie wünschenswert ist, verpflichtet aber nicht, ihr unter allen
    Umständen Geltung zu verschaffen. Es belässt dem Gesetzgeber einen weiten
    Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er öffentliche Interessen, die von einer
    Einbürgerung berührt werden, angemessen berücksichtigen darf, selbst wenn ihnen
    Verfassungsrang nicht zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Mai 1987 ? 2 BvR 101/84 -
    BVerfGE 76, 1, 53; BVerwG, Urteil vom 27. September 1988 - 1 C 20/88 - InfAuslR 1989, 91;
    Urteil vom 31. März 1987 - 1 C 29.84 - BVerwGE 77, 164, 173). Hiervon ausgehend ist weder
    zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in § 9 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG die
    Unterhaltsfähigkeit als Voraussetzung für die Einbürgerung von Ehegatten Deutscher
    vorsieht, noch ist geboten, die der Unterhaltsfähigkeit entgegenstehenden
    Fürsorgeleistungen eng zu fassen und den Wohngeldbezug hiervon auszunehmen. Denn das
    legitime Interesse des Staates daran, dass Einbürgerungsbewerber umfassend in der Lage
    sind sich ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu ernähren, bevor sie in den
    deutschen Staatsverband eingebürgert werden, ist als gewichtig anzusehen. Dies ergibt
    sich - nicht zuletzt unter Berücksichtigung der stark belasteten öffentlichen Haushalte
    - aus der nicht unwesentlichen Höhe und Dauer von Wohngeldleistungen. Durch die strengen
    Anforderungen wird ein Anreiz für den Einbürgerungsbewerber geschaffen, alle ihm
    möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um aus eigener Kraft dauerhaft ohne öffentliche
    Sozialleistungen auszukommen. Demgegenüber treten die (im Wesentlichen immateriellen)
    Interessen der Einbürgerungsbewerber an Einbürgerung und einer einheitlichen
    innerfamiliären Staatsangehörigkeit zurück. Insoweit ergeben sich auch im Hinblick auf
    die erleichterten Einbürgerungsmöglichkeiten gemäß §§ 85, 86 AuslG nach Ablauf
    bestimmter Wartezeiten keine unzumutbaren Nachteile für die Betroffenen.  Ausgehend von dem so verstandenen Erfordernis der
    Unterhaltsfähigkeit erfüllt die Klägerin nicht die Mindestvoraussetzungen für eine
    Einbürgerung, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
    gemeinsam mit ihren Familienangehörigen Wohngeld bezieht. In Anlehnung an den
    Gesetzeswortlaut von § 8 Abs. I. Nr. 4 StAG (sich und seine Angehörigen) und
    Absatz 1 Satz 1 und 2 der Nr. 8.1.1.4 StAR-VwV kann auf die Situation der Familie
    abgestellt werden. Nachdem sie in den vergangenen Jahren ein monatliches Wohngeld in Höhe
    von zunächst 314,- DM, später 201,- DM bezogen haben, beziehen sie derzeit entsprechende
    Wohngeldleistungen i. H. v. 177,98 DM vom Landkreis Cloppenburg. Ob die
    Unterhaltsfähigkeit auch dann anzunehmen ist, wenn - wie in Nr. 8.1.1.4 StAR-VwV
    vorgesehen - eine positive Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass der
    Einbürgerungsbewerber künftig in der Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen
    aus eigenen Kräften zu unterhalten, erscheint zweifelhaft, braucht hier aber nicht
    entschieden zu werden. Denn die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise eine
    gegenteilige Prognose angestellt. Angesichts aller von der Klägerin dargelegten und sonst
    bekannt gewordenen Umstände, insbesondere der beruflichen Qualifikation ihres Ehemanns
    und seiner bisherigen Einkünfte, durfte die Beklagte ohne weiteres davon ausgehen, dass
    sich die wirtschaftlichen Verhältnisse künftig nicht derart ändern, dass sie - auch
    dauerhaft - ohne Wohngeldbezug auskommt. Zwar ist festzustellen, dass das
    Familieneinkommen im Jahre 2000 im Vergleich zum Vorjahr leicht angestiegen ist. Dies ist
    zum einen auf eine geringe Lohnerhöhung des Ehemanns der Klägerin zurückzuführen, aber
    vor allem auf eine große Anzahl von vergüteten Überstunden. Es ist aber nichts dafür
    vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sich die Einkommenssituation grundlegend
    verändert hätte. Dem entspricht auch, dass sich die Höhe des bezogenen Wohngeldes
    gegenüber dem Vorjahr leicht reduziert hat, die Familie der Klägerin aber nach wie vor
    Wohngeld in nicht unwesentlicher Höhe von 177,98 DM pro Monat bezieht. Die Versagung der Einbürgerung führt auch im Einzelfall
    der Klägerin nicht zu einem Ergebnis, das mit der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung
    in Artikel 6 Abs. 1 und 2 GG unvereinbar wäre. Atypische Nachteile durch die (zeitweise)
    Versagung der Einbürgerung für sich oder ihre Familienangehörigen hat sie nicht geltend
    gemacht. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass ihr ein Zuwarten bis zum Frühjahr
    2003 unzumutbar wäre, ab dem eine Einbürgerung nach dem § 85 AuslG in Betracht kommt,
    der weniger hohe Voraussetzungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration enthält.  Eine andere Einschätzung vermag die Klägerin auch nicht
    unter Hinweis auf die Vorbemerkung zur StAR-VwV verlangen, wonach in besonders
    begründeten Ausnahmefällen von dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift abgewichen
    werden kann. Wie bereits ausgeführt ist die Verwaltungsvorschrift nicht geeignet, über
    den innerdienstlichen Bereich hinaus gesetzlich geregelte Mindestvoraussetzungen zu
    interpretieren. Im Übrigen dient die erwähnte Ausnahmemöglichkeit der
    Einbürgerungsbehörde dazu, in besonders gelagerten Einzelfall von der sie grundsätzlich
    bindenden Verwaltungsvorschrift abzuweichen. Sie soll als Handreichung bei der
    Sachbearbeitung dienten, eine einheitliche Gesetzesanwendung sicherstellen und Vorgaben
    für ggf. eröffnetes Ermessen geben. Die Abweichungsmöglichkeit sichert damit einen
    grundrechtskonformen und insbesondere verhältnismäßigen Gesetzesvollzug in atypischen
    Sonderfällen. Eine eigenständige, auch vom Gericht zu berücksichtigende
    Anspruchsgrundlage wird hiermit nicht eröffnet. Vielmehr war das Gericht gehalten, bei
    der Anwendung der gesetzlichen Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG etwaige
    Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dies ist auch in der Weise geschehen,
    dass das Gericht keine atypischen Umstände im Falle der Klägerin feststellen konnte,
    nach denen sich die Versagung der Einbürgerung mangels Unterhaltsfähigkeit etwa als
    unverhältnismäßig darstellen würde.  Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Einbürgerung in
    den deutschen Staatsverband nach § 85 Abs. 1 AuslG ersichtlich (noch) nicht zu. Die
    hierfür erforderliche Voraussetzung eines achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts
    im Inland kann die Klägerin frühestens im Januar 2003 erfüllen. Eine Miteinbürgung
    nach Ermessen gemäß § 85 Abs. 2 AuslG war hier nicht in Betracht zu ziehen, weil die
    Einbürgerung des Ehemanns nicht nach § 85 Abs. 1 AuslG, sondern nach den Vorschriften
    des Bundesvertriebenengesetzes erfolgt ist.  Top    |