| Da Beamte nicht gekündigt werden kann, ist die Frage der Dienstfähigkeit eine der zentralen Fragen, wenn es um den Bestand des aktiven Dienstverhältnisses geht. Die Fälle, die wir behandeln, kennen maßgeblich zwei Konstellationen: Entweder hält
        sich der Beamte tendenziell für dienstunfähig oder der Dienstherr. Mandanten klagen darüber, dass sie sich in die Dienstunfähigkeit abgedrängt fühlen und wir versuchen gemeinsam Lösungen zu finden, nicht in den Ruhestand versetzt zu werden. 
         Der  Beamte
          auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines
          körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung
          seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Die
          Dienstunfähigkeit des Beamten beurteilt sich dabei danach, ob der
          Beamte noch fähig ist, die Dienstpflichten eines seinem
          statusrechtlichen Amt entsprechenden abstrakten Aufgabenbereichs
          (funktionelles Amt im abstrakten Sinne) bei der Behörde, der der
          Beamte angehört, auf Dauer zu erfüllen, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
          28.06.1990 – 2 C 18.-89). Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein
          Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen
          seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur
          Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig)
          ist. 
         
          Als dienstunfähig kann nach Satz 2 der Vorschrift
          ein Beamter auch dann angesehen werden, wenn er infolge
          Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei
          Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht,
          dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird,
          was regelmäßig durch eine gutachtliche Stellungnahme überprüft
          wird. 
          
           
          Gemäß der Regelung in §
          42 Abs. 3 BBG  soll von der Versetzung  des
          Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden,
          wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen
          werden kann, wobei die Übertragung eines anderen Amtes auch ohne
          Zustimmung des Beamten zulässig ist, wenn das neue Amt zum Bereich
          desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben
          Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten
          ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen
          Amtes genügt. Schließlich kann dem Beamten zur Vermeidung seiner
          Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine
          Zustimmung selbst eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner
          Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung
          nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe
          unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.
          
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		Untersuchungsaufforderung Häufig stellt sich 
		die Frage, ob die Untersuchungsaufforderung berechtigt ist. Die Behörde 
		darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde 
		schon wissen, "worum es geht". Ferner muss die Aufforderung auch Angaben 
		zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde 
		darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst 
		Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar 
		sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der 
		Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss 
		sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender 
		sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber 
		klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder 
		der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen 
		zur endgültigen Klärung geboten sind. (VG Aachen 2018) 
		Stützt sich der Dienstherr auf die wegen erheblicher 
		Fehlzeiten vermutete Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG 
		und hat er keine Erkenntnisse über den Grund der krankheitsbedingten 
		Fehlzeiten, muss er in der Untersuchungsaufforderung nicht näher 
		ausführen, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der 
		Gesundheit des Beamten bestehen - so das OVG Münster im Jahr 2018.
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