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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

 

Bundesverwaltungsamt

Ermessenseinbürgerung

 

Einbürgerung
Wir haben mit dem Bundesverwaltungsamt in diversen Fällen der Einbürgerung zu tun gehabt. Das Bundesverwaltungsamt ist Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen, die im Ausland leben. Wir vertreten zahlreiche deutsche Mandanten, die im Ausland leben. Im Ausweisverfahren wird festgestellt, ob die Antragsteller bereits deutsche Staatsangehörige sind, was in relativ komplexen Verfahren zur Genealogie des Antragstellers und seinem Bekenntnis zum Deutschtum geklärt wird. Hier sind typische Untersuchungen notwendig: "Das Wissen um die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter kann in Verbindung mit der Kenntnis von Umständen, unter denen es auch möglich ist, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, die Obliegenheit eines Erklärungsberechtigten hervorrufen, sich um das staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal des Kindes zu kümmern und eine "vorsorgliche" Erwerbserklärung abzugeben." 

Das Bundesverwaltungsamt befasst sich mit Spätaussiedlerfällen. Nach ihrem Eintreffen im Bundesgebiet werden die Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen in der Außenstelle Friedland des Bundesverwaltungsamtes registriert und auf die einzelnen Bundesländer verteilt. Gleichzeitig wird im Rahmen des Registrierverfahrens das Bescheinigungsverfahren eingeleitet, für das inzwischen auch das Bundesverwaltungsamt zuständig ist.

Der häufigste Erwerbsgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit ist die Abstammung von deutschen Vorfahren. Im Übrigen: Für Personen, die nicht in Deutschland wohnen, kommt eine Einbürgerung nur selten in Betracht. Maßgeblich sind hier die § 13, 14 Staatsangehörigkeitsgesetz. Die im Gesetz genannten Voraussetzungen müssen immer erfüllt sein. Darüber hinaus prüft das Bundesverwaltungsamt bei jedem Antrag, ob ein öffentliches (staatliches) Interesse an der Einbürgerung besteht. Die Entscheidung über den Antrag liegt im Ermessen der Behörde, ein Anspruch besteht also nicht.

Was heißt öffentliches Interesse?

Übrigens: Den Spätaussiedlerstatus kann nicht erwerben, wer ein einfaches Gespräch auf Deutsch nicht zu führen vermag. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt eine familiäre Sprachvermittlung voraus. Der fremdsprachliche Erwerb von Deutschkenntnissen reicht als Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht aus. Eine hinreichende familiäre Sprachvermittlung hat nicht stattgefunden, wenn der Aufnahmebewerber bis zum Abschluss der Prägungsphase kein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte.

Zum Thema Einbürgerung und Sprache vgl. auch diese Ausführungen >>

Portal "Einbürgerung" >>

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