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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Beamte 

Dienstunfähigkeit

Gutachten Amtsarzt versus Privatarzt

Weigerung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen

Bezüge

 

Beamter Dienstfähigkeit Gutachten Amtsarzt

Bundesverwaltungsgericht Leipzig 

Begriff der Dienstunfähigkeit 

Der Begriff der Dienstunfähigkeit beinhaltet nach der Rechtsprechung nicht nur die aktuelle Dienstunfähigkeit im Sinne einer "Arbeitsfähigkeit". Es ist auch eine Prognose notwendig, ob bei Weiterbeschäftigung des Beamten angenommen werden kann, dass sich der Dienstbetrieb ohne nachhaltige Beeinträchtigungen aufrechterhalten lässt. Das wäre zu verneinen, wenn eine Prognose ergibt, dass künftig weiterhin mit überdurchschnittlichen Fehlzeiten des Beamten gerechnet werden muss, die es nicht zulassen, ihn bei der Festlegung der Betriebsabläufe einzuplanen. 

Privatärztliche Atteste

Privatärztliche Atteste sind nicht ohne weiteres geeignet, amtsärztliche Feststellungen zur Dienstfähigkeit des Klägers in Frage zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kommt der Einschätzung des mit den besonderen Anforderungen des öffentlichen Dienstes vertrauten Amtsarztes grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu als privatärztlichen Bescheinigungen. Widerspricht eine privatärztliche Bescheinigung über die Dienstfähigkeit eines Beamten mit ihrer medizinischen Beurteilung den Feststellungen des Amts- oder Betriebsarztes substantiiert und ist ihm dies bekannt, kommt seinen Feststellungen nur unter der Voraussetzung Vorrang zu, dass er sich mit den entgegenstehenden Erwägungen des privaten Arztes auseinander setzt und nachvollziehbar darlegt, warum er diesen nicht folgt. Im Vergleich zu einem Privatarzt, der interessiert daran ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, wird ein Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und auch unabhängig abgeben. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht der Beurteilung durch solche Ärzte auch im Blick auf ihren besonderen Sachverstand ein höheres Gewicht.  

Weigerung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen (Zu einer wichtigen Entscheidung des VG Magdeburg 2010)

Nach der Rechtsprechung ist es zwingend, dass der Beamte verpflichtet ist, sich bei Zweifeln an seiner Dienst- oder -unfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Diese Untersuchungspflicht besteht nach dem Bundesverwaltungsgericht selbst dann, wenn der Beamte sich selbst für dienstfähig hält und seinen Dienst regelmäßig verrichtet. Demnach ist der Beamte zur Mitwirkung bei der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit oder -unfähigkeit verpflichtet. Der Beamte muss seinen Teil dazu beitragen, seinen Dienstvorgesetzten die Überprüfung zu vermitteln, dass er voll dienstfähig ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Offenlegung der gesamten Krankengeschichte mit den dazugehörigen Unterlagen. Die Weisung des Dienstherrn an den Beamten, sich wegen bestehender Zweifel an seiner Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, ist gesetzlich ausdrücklich normiert und gilt nicht als diskriminierend. Krankheit und Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen objektiv keinen "Makel", was selbst dann gilt, wenn es sich um eine psychische Erkrankung handelt. 

Die Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, dann gerechtfertigt, wenn sich die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit des Beamten auf konkrete Umstände stützen und nicht willkürlich sind. Die eine Untersuchungsanordnung tragenden Zweifel des Dienstherrn können sich hierbei auch aus einer Summe von Umständen ergeben, die - je für sich gesehen - noch keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit begründen. Art und Umfang einer amtsärztlichen Untersuchung sind dabei grundsätzlich der ärztlichen Entscheidung überlassen; das Ausmaß der ärztlichen Untersuchung muss indes durch den Anlass gerechtfertigt sein. Nur wenn dies nicht auf der Hand liegt und auch für einen Arzt nicht ohne weiteres erkennbar ist, bedarf es zudem eines entsprechenden Hinweises auf den Anlass für die dienstärztliche Untersuchung an den untersuchenden Amtsarzt.

Mit der Verpflichtung des Beamten, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ist noch nichts darüber gesagt, welche Folgerungen aus einer Verweigerung des Beamten für die vom Dienstherrn anzustellende Prognoseentscheidung hinsichtlich der Dienstunfähigkeit des Beamten zu ziehen sind.

Die Argumentation des Beklagten im Widerspruchsbescheid greift insgesamt zu kurz. Denn auch soweit er davon ausgeht, dass aufgrund des langjährigen dienstlichen Verhaltens des Klägers und der übrigen aus dem Akteninhalt zu entnehmenden Feststellungen über seine Person der dringende Verdacht der Dienstunfähigkeit bei dem Kläger bestehe, muss gerade in einem Fall, bei dem von festgestellten Verhaltenswesen auf krankheitsbedingte Ursachen geschlossen wird, die vom Dienstherrn zu treffende Prognoseentscheidung hinsichtlich der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit des Beamten auf eine hinreichend gesicherte Erkenntnisbasis gestellt sein.

Diese Prognoseentscheidung ist also vordringlich bzw. alleine aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens vorzunehmen, was sich aus dem Gesetz  ergibt. Die Feststellung der gesundheitlichen Eignung durch den Amtsarzt bzw. sonstiger dazu berufener öffentlich tätiger Ärzte kommt gegenüber privatärztlichen Bescheinigungen ein größerer Beweiswert zu. Dafür spricht bereits die mehrfache Nennung der Notwendigkeit der amtsärztlichen Untersuchung im Gesetz selbst. Der Stellenwert der amtsärztlichen Begutachtung ist in der Rechtsprechung uneingeschränkt anerkannt. Für Gutachten, in denen die Dienstfähigkeit zu beurteilen ist, bedarf es eines speziellen zusätzlichen Sachverstandes, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von „gleich“ oder ähnlich liegenden Fälle beruht.  

Demnach bestehen ohne ein amtsärztliches Gutachten erhebliche rechtliche Probleme bezüglich der Entscheidung über die Dienst- bzw. Dienstunfähigkeit des Beamten. Das gilt auch bei für den Dienstherrn auftretenden Probleme, wenn sich der Beamte weigert, an dem Verfahren mitzuwirken und sich in dem vorstehenden Sinne ärztlich bzw. fachärztlich untersuchen zu lassen. Aber gerade bei langjährig bekannten und vorhandenen Auffälligkeiten des Beamten sieht diese Rechtsprechung die zwingende Notwendigkeit, die näheren gesundheitlichen Auswirkungen dieses Verhaltens auf die Dienst- bzw. Dienstunfähigkeit des Klägers durch ein amtsärztliches und ggf. fachärztliches Gutachten feststellen zu lassen. Daran wird man nicht vorbeikommen, erklärte die  5. Kammer des VG Magdeburg in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2010. 

Das Gericht musste aber letztlich nicht entscheiden, wie zu verfahren wäre, wenn es sich um eine offensichtlich grundlose Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung handelt oder um eine, die auf Gründe verweisen kann. Gerade die „mittlerweile unüberbrückbaren Schwierigkeiten“ bzw.  Persönlichkeitsstörungen sowie der neurotischen Fehlentwicklung des Beamten und damit der Dienstunfähigkeit machten für das Gericht deutlich, dass ohne ein aussagekräftiges fachpsychiatrisches Gutachten der Gesundheitszustand des Beamten nicht hinreichend geklärt sei. Danach kann überhaupt keine Prognoseentscheidung ergehen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass eine andere Entscheidung ergangen wäre, wenn die Weigerung völlig grundlos erfolgt wäre. 

Beurteilungszeitpunkt

Entscheidend für das Gericht ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also des Widerspruchsbescheides.  Entwicklungen, die danach eingetreten sind, haben außer Betracht zu bleiben. Nach der für das Gericht bindenden alten und jedenfalls zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides geltenden Gesetzeslage hätte der Dienstherr in Fällen wie dem oben dargestellten zunächst die unvoreingenommene Begutachtung seiner Dienstfähigkeit/-unfähigkeit veranlassen müssen, um sodann durch disziplinarrechtliche Maßnahmen den Beamten zur Mitwirkung hinsichtlich der Feststellung der Dienst- bzw. Dienstunfähigkeit zu bewegen.

Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.  Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt. Wenn also die Verfügung keinen Bestand hat, wird das überschießende Gehalt ausgezahlt. So ist es im BBG und im LBG NRW geregelt. 

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Aachen, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. 

Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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