| Beamte
      und Rückforderung von Bezügen Gemäß
      § 12 Abs. 2 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge
      nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe
      einer ungerechtfertigten Bereicherung. Einschlägig sind danach die
      Vorschriften der §§ 812 ff. BGB.  Gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist die
      Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen,
      soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Denn jedem Beamten ist es
      auf Grund der beamtenrechtlichen Treuepflicht zuzumuten, die
      Besoldungsunterlagen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen
      zu achten. Man darf sich als Beamter durch ungewöhnlich hohe
      Luxusausgaben nicht "sehenden Auges" in die Lage versetzen, den
      als möglich zu erwartenden Rückforderungsanspruch des Dienstherrn nicht
      mehr erfüllen zu können. | 
  
    | Luxusaufwendungen Berühmte BGH-Entscheidung - 1971: Wer ohne Rechtsgrund
      eine geldwerte Leistung in Anspruch nimmt (hier: eine Flugreise), die er
      sich anderweitig nicht verschafft hätte und durch die auch sonst sein
      Vermögen nicht vermehrt worden ist, muss sich gleichwohl so behandeln
      lassen, als hätte er die dafür übliche bzw. angemessene Vergütung
      erspart, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der
      Leistung kannte.  Wer überzahlte  Bezüge oder Lohn für seinen
      normalen Lebensunterhalt verwendet hat, hat sich  Ausgaben gespart,
      die er notwendigerweise auch sonst gehabt hätte. Anders als es in der
      Regel bei Luxusaufwendungen der Fall ist, führt der Verbrauch des
      Erlangten für die normale Lebensführung deshalb gerade nicht zur
      Entreicherung, wurde von der Rechtsprechung festgestellt.  |