Aufhebungsverträge
          bergen zumeist das Risiko, dass sie später zu erheblichen Schwierigkeiten beim
          Arbeitslosengeld führen, wenn man darauf angewiesen ist.
              Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs
              mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs sind hier zu
          erörtern.    
          Zu
          den Regelungen über das Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigungen
          gemäß § 158 SGB 3, § 159 SGB § Ruhen bei Sperrzeit sowie
          weiterhin § 148 SGB 3 Minderung der Anspruchsdauer einschlägig:
           
          
          1.
          Nach Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
          (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) § 158 SGB 3  (Ruhen
          des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung) gilt nach (1) Hat die oder
          der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine
          Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung)
          erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne
          Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers
          entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf
          Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem
          Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet
          hätte.
           
          
          Diese
          Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
          vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag
          der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
          Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den
          Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei
           
          
          1.
          zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
          
           
          
          2.
          zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für
          eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den
          Abschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
          2. Nach §
          159 SGB 3  (Ruhen bei  Sperrzeit)
          gilt: Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich
          versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu
          haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
          Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der
          Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein
          arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
          gegeben oder dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die
          Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
          Wenn ein Mitarbeiter weiter arbeiten könnte, wird eine Sperrzeitverhängung
          grundsätzlich wahrscheinlich, wenn nicht besondere Gründe,
          etwa  Krankheit erfolgreich genannt werden können, die eine
          Arbeitsaufgabe notwendig machten (Burnout). Die Sperrzeit beginnt mit
          dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn
          dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit.
          Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt höchstens
          zwölf Wochen. Andere Ruhens-, Versagungs- und
          Entziehungstatbestände verlaufen nach der Auffassung der
          Bundesagentur für Arbeit ungeachtet der Sperrzeiten, d. h. auch ganz
          oder zeitweilig parallel. Die Anspruchsdauer wird für jeden
          Tatbestand eigenständig gemindert.
           
          
          3.
          § 148 SGB 3 befasst sich mit der
          Minderung der Anspruchsdauer. 
           In Absatz 1 heißt es: Die Dauer des
          Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich nach Nr. 4 um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen
          Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf
          Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der
          oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für
          den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit
          begründet, zusteht.
           
          
          4.
          Wie wirken diese Normen zusammen?
          Durch das Ruhen des Anspruchs wird der
          Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld nach der unten aufgeführten
          Berechnungsmethode hinausgeschoben. Merken kann man sich, dass das
          Ruhen, wie der Name schon sagt, an sich nichts mit der Anspruchsdauer
          zu tun hat. Die Anspruchsdauer wird hierdurch nicht gekürzt. Sofern
          jedoch neben dem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß §
          158 SGB III auch der Eintritt einer Sperrzeit festgestellt wird,
          vermindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen der
          Sperrzeit gemäß § 148 SGB 3. Das Ruhen des Anspruchs kommt aber
          auch unabhängig davon einer Verkürzung gleich, wenn der
          Bezugszeitraum für das Arbeitslosengeld aus anderen Gründen endet. 
          
          
          II. Während der Ruhenszeiträume und Sperrzeiten ist man nicht sozial
          versichert. Solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, besteht
          kein Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz. Es werden keine
          Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung
          entrichtet. Solche Beiträge muss der Arbeitslose dann selbst tragen. 
           
          
          In
          welchem Umfang wird nun die Entlassungsentschädigung
          berücksichtigt? 
          
            1.
            Die
          Entlassungsentschädigung wird nicht voll, sondern nur anteilig berücksichtigt. Der Anteil, der berücksichtigt
          wird, richtet sich nach dem Lebensalter der Arbeitnehmerin/des
          Arbeitnehmers am Ende des Arbeitsverhältnisses und nach der Dauer der
          Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit. Der Anteil beträgt
          mindestens 25 v.H. und höchstens 60 v.H.des Bruttobetrags. 
          2.
          Weiterhin findet aber noch eine Umrechnung von Geld in Zeit statt: Der
          Ruhenszeitraum wird danach weiter verkürzt, wenn der nach 1. zu berücksichtigende
          Anteil der Entlassungsentschädigung nicht dem Arbeitsentgelt
          entspricht, das der Arbeitnehmer sonst in dem Zeitraum der Kündigungsfrist
          erzielt hätte. 
          
           Dieser Zeitraum wird nach von der Bundesagentur für
          Arbeit folgendermaßen berechnet: Der zu berücksichtigende Anteil der
          Entlassungsentschädigung (1. Schritt) wird durch das Entgelt geteilt
          (2. Schritt), das der Arbeitnehmer in der letzten Beschäftigungszeit
          kalendertäglich erzielt hat. Das Arbeitslosengeld ruht dann längstens
          für so viele Kalendertage, wie sich aus dieser Berechnung
          ergibt.