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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Aufhebungsvertrag

Abfindungsvertrag

00002377.gif (6198 Byte)Mustertext Aufhebung

Einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Abwicklungsvertrag

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Wie immer handelt es sich bei dem folgenden Text nur um ein Beispiel, das längst nicht für jeden Fall einschlägig ist. Eine individuelle Vereinbarung wird dadurch nicht ersetzt, sondern sollte vom Anwalt entworfen werden. Wir sind gerne bereit, entsprechende Vorschläge zu entwickeln und auszuhandeln. 

Aufhebungsvertrag

(Textbeispiel)

Zwischen der C++ Softwareschmiede,

                                                  im Folgenden „Unternehmen“

 und Herrn Alain Turing,

                                     im Folgenden „Arbeitnehmer“

 wird nachfolgender Aufhebungsvertrag geschlossen:

§ 1 Beendigung

Die Parteien sind darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des... (auf Veranlassung des Unternehmens) einvernehmlich enden wird.

alternative Formulierung:

Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des ... auf Grund ordentlicher (betriebsbedingter) Kündigung vom ... enden wird.  

§ 2 Abfindung

Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der damit verbundenen Aufgabe des sozialen Besitzstandes zahlt das Unternehmen dem Arbeitnehmer  eine einmalige Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG in Höhe von EUR ...   brutto. In beiderseitigem Einvernehmen wird die Unternehmen bei der Auszahlung Lohnsteuer nach Berücksichtigung des Freibetrages gem. § 3 Nr. 9 EStG in Abzug bringen und zwar in Anwendung des halben Steuersatzes nach §§ 24, 34, 39b EStG. Sollte das zuständige Finanzamt auf Grund dieser Vereinbarung Lohn- bzw. Kirchensteuer von der Unternehmen nachfordern, so wird der Arbeitnehmer auf Nachweis des Unternehmens dieses sofort von der Verbindlichkeit freistellen bzw. gezahlte Lohn- und Kirchensteuer an die Unternehmen erstatten.

§ 3 Freistellung

Der Arbeitnehmer wird mit sofortiger Wirkung/wird ab /bleibt freigestellt bis zu dem in § 1 genannten rechtlichen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses und zwar unter Fortzahlung der vertragsmäßigen Bezüge. Das Unternehmen behält sich vor, den Arbeitnehmer  während der Restlaufzeit des Vertrages teilweise oder ganz an den Arbeitsplatz zurückzurufen.

alternative Formulierung:

Der Arbeitnehmer wird mit sofortiger Wirkung/wird ab /bleibt unwiderruflich freigestellt bis zu dem in § 7 genannten rechtlichen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses. Sie/Er ist bis zu dem in § 1 genannten Zeitpunkt in der Verwertung seiner Arbeitskraft frei, wobei ihm jede Beteiligung und/oder Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen untersagt ist. Während der Zeit der Freistellung findet § 615 BGB Anwendung/keine Anwendung. Durch die Freistellung sind sämtliche Urlaubsansprüche abgegolten. 

§ 4 Gewinnbeteiligung, Tantieme

Der Arbeitnehmer hat für das laufende Geschäftsjahr/das Kalenderjahr 19  Anspruch auf Gewinnbeteiligung in Höhe von ...  vom Hundert des Jahresgewinns. Diese Gewinnbeteiligung wird trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des  für das ganze Jahr gezahlt. Die Auszahlung erfolgt nach Ende des laufenden Geschäftsjahres und Erstellung der Bilanz.

alternative Formulierung:

Der Arbeitnehmer  hat für das laufende Geschäftsjahr/Kalenderjahr 19  Anspruch auf Gewinnbeteiligung in Höhe von  ... vom Hundert des Jahresgewinnes. Wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am ...  wird die Gewinnbeteiligung zu /12 gezahlt. Die Auszahlung erfolgt nach Ende des laufenden Geschäftsjahres und Erstellung der Bilanz. Oder: Der Arbeitnehmer  hat an und für sich Anspruch auf eine vertragliche Gewinnbeteiligung.  Diese wird pauschal sofort mit EUR ... abgegolten.

§ 5 Gratifikation

Der Arbeitnehmer  erhält am ... für das Jahr 2 ...  die vertraglich zugesagte Gratifikation trotz des Ausscheidens am ...  ungekürzt.

alternative Formulierung:

Die vertraglich zugesagte Gratifikation erhält der Arbeitnehmer  in diesem Jahr mit Rücksicht auf die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht.  

§ 6 Urlaub

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Arbeitnehmer  den ihm für das Jahr  noch zustehenden Urlaub von   Werk-/Arbeitstagen vom...  bis...  nehmen wird.

alternative Formulierung:

Wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses konnte der Arbeitnehmer  den ihm für das Jahr  ...  zustehenden Urlaub von  Werk-/Arbeitstagen nicht nehmen. Die Unternehmen zahlt deshalb eine Urlaubsabgeltung von ....€  fällig am...

alternative Formulierung:

Die in § 3 geregelte Freistellung erfolgt unter Anrechnung etwaiger restlicher Urlaubsansprüche.  

§ 7 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Das am  von den Parteien vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot wird von dem vorliegenden Aufhebungsvertrag nicht berührt.

alternative Formulierung:

Das am ... vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot wird von dem vorliegenden Aufhebungsvertrag nicht berührt. Das Unternehmen nimmt zur Kenntnis, dass der Arbeitnehmer  am ....  in die Dienste des Unternehmens  treten wird. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Tätigkeit nicht gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot verstößt.

alternative Formulierung:

Die Parteien ändern das am  vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot so ab, dass der Arbeitnehmer  statt einer monatlichen Karenzentschädigung von € monatlich nur €  erhält. Außerdem wird die Laufzeit des Wettbewerbsverbotes auf die Zeit vom ... bis  ... beschränkt. oder: Die Parteien heben das nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit sofortiger Wirkung auf.  

§ 8 Betriebsgeheimnisse

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, alle ihm während seiner Tätigkeit bekannt gewordenen betriebsinternen Angelegenheiten, vor allem Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, geheim zu halten.  

§ 9 Zeugnis

Der Arbeitnehmer erhält das als Anlage zu dieser Vereinbarung beigefügte qualifizierte Zeugnis.

alternative Formulierung:

Der Arbeitnehmer erhält das als Anlage zu dieser Vereinbarung beigefügte Zwischenzeugnis. Am...  erhält der Arbeitnehmer  ein mit dem Zwischenzeugnis übereinstimmendes Endzeugnis, dessen Schlussformel so lauten wird: "Der Arbeitnehmer  ist am ... auf eigenen Wunsch/auf Grund betriebsbedingter Kündigung ausgeschieden".

§ 10 Firmenunterlagen

Der Arbeitnehmer wird am ... sämtliche der Unternehmen gehörenden Unterlagen zurückgeben, insbesondere... 

§ 11 Spesen

Noch ausstehende Reise-/Spesenabrechnungen sind bis zum ... abzurechnen. Ein eventuell bestehender Reise- oder Spesenvorschuss muss bis zum ...  zurückbezahlt werden. 

§ 12 Zurückbehaltungsrecht

Dem Unternehmen steht kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zu. 

§ 13 Aufrechnungsverbot

Eine Aufrechnung des Unternehmens gegenüber den sich aus diesem Vertrag ergebenden finanziellen Verpflichtungen ist nicht möglich.

§ 14 Arbeitsbescheinigung

Die Unternehmen stellt dem Arbeitnehmer  eine Arbeitsbescheinigung gemäß § 133 AFG aus. Als Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird angegeben:  

§ 15 Kosten

Der Arbeitnehmer  verpflichtet sich, die beim ArbG /LAG /BAG  anhängige Klage (AZ:...) unverzüglich nach Unterzeichnung dieses Vertrages zurückzunehmen. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der entstandenen Gerichtskosten.

alternative Formulierung:

Das Unternehmen übernimmt die entstandenen Gerichtskosten;  jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 

§ 16 Geheimhaltungsklausel

Der Arbeitnehmer sichert zu, Stillschweigen hinsichtlich des finanziellen Inhalts dieser Vereinbarung gegenüber jedermann zu wahren, es sei denn, sie/er sei gesetzlich zur Auskunft verpflichtet oder die Auskunft sei aus steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Gründen gegenüber Behörden oder zur Wahrung von Rechtsansprüchen gegenüber Gerichten erforderlich.

§ 17 Belehrung, Widerrufsrecht

Der Arbeitnehmer verzichtet auf die Belehrung sowohl über die arbeitsförderungsrechtlichen Folgen dieser Vereinbarung, wie Sperrzeit nach §144 SGB III und Anrechnung der Abfindung nach §143 a SGB III, als auch über die gesetzliche, private und betriebliche Altersversorgung. Der Arbeitnehmer nimmt keine Bedenkzeit in Anspruch und verzichtet auf ein Recht zum Widerruf dieser Vereinbarung.

Anmerkung: Jeder Vertragspartner hat regelmäßig selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung – so das Bundesarbeitsgericht im Urteil v. 11.12.2001 (Az.: 3 AZR 339/00) zu den Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit den Anwartschaften zur betrieblichen Altersversorgung. Das Bundesarbeitsgericht hat ins einer Entscheidung vom 17. Oktober 2000 (Az.:  3 AZR 605/99) festgestellt, dass den Arbeitgeber erhöhte Hinweis- und Aufklärungspflichten getroffen hätten, weil er im betrieblichen Interesse den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorschlug, die Arbeitnehmerin - eine Reinemachefrau – im konkreten Fall mit den Besonderheiten der ihr zugesagten komplizierten Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht vertraut war, sich der baldige Eintritt eines Versorgungsfalles (Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach längerer Krankheit) abzeichnete und durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses außergewöhnlich hohe Versorgungseinbußen drohten.  Im Einzelfall können sich also gleichwohl Aufklärungspflichten der Arbeitgebers über Art, Risiko und Umfang der Altersversorgung bei Abschluss des Aufhebungsvertrages ergeben. 

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahe kommende wirksame Regelung zu treffen.

Cybercity, den...2010

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Arbeitnehmer                                                      Unternehmen

 

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sollten Sie besser Profis anvertrauen. Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt, wenn Sie sich nicht sicher sind. Das bietet auch den Vorteil, dass persönliche Animositäten, die sehr kontraproduktiv sein können, außen vor bleiben. 

Top Rechtsanwalt

Zum Abwicklungsvertrag eine wichtige Entscheidung

Abwicklungsvertrag

Bundessozialgericht (Urteil vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R) zum sog. Abwicklungsvertrag und weiterhin zu Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - tarifvertraglicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung - wichtiger Grund - Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung - Wirksamkeit einer tariflichen Regelung:

1. Der Arbeitnehmer löst das Beschäftigungsverhältnis, wenn er nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitgebers mit diesem innerhalb der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Vereinbarung über die Hinnahme der Kündigung (Abwicklungsvertrag) trifft.

2. Der Arbeitnehmer kann sich für den Abschluss des Abwicklungsvertrags auf einen wichtigen Grund grundsätzlich nur berufen, wenn die Arbeitgeberkündigung objektiv rechtmäßig war (Fortführung BSG vom 25.4.2002 - B 11 AL 65/01 R = BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr 8).

3. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung ist die Wirksamkeit einer tariflichen Regelung zu unterstellen.

Aus den Gründen:

Die bisher von der Rechtsprechung des BSG nicht entschiedene Frage, ob Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung getroffen werden und die Kündigung absichern sollen, als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu behandeln sind, ist im Anschluss an die Erwägungen des Senats im Urteil vom 9. November 1995 - 11 RAr 27/95 - (BSGE 77, 48, 50 = SozR 3-4100 § 119 Nr 9) zu bejahen. Denn es entspricht dem Zweck der Sperrzeitregelung, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, sich an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aktiv zu beteiligen...

Zum Abwicklungsvertrag: 

Dabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob eine Vereinbarung über die Hinnahme der Arbeitgeberkündigung vor oder nach deren Ausspruch getroffen wird. Auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeit, die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle zu schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat, macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob der Arbeitnehmer an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags mitwirkt oder ob seine aktive Beteiligung darin liegt, dass er hinsichtlich des Bestandes der Kündigung und deren Folgen verbindliche Vereinbarungen trifft. In beiden Fällen trifft ihn eine wesentliche Verantwortung für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Diese Beurteilung wird durch den Umstand gestützt, dass der regelmäßige Ablauf einer Kündigung mit nachfolgender Abwicklungsvereinbarung dadurch gekennzeichnet ist, dass dem Arbeitnehmer - wie dies auch vorliegend der Fall gewesen ist - vor dem Ausspruch der Kündigung eine entsprechende Vereinbarung in Aussicht gestellt wird. Gleichwohl ist ein rechtserheblicher Beitrag des Arbeitnehmers zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unabhängig von vorherigen Absprachen, die im Übrigen bereits alleine eine Lösung darstellen können, anzunehmen.  Auch eine wirtschaftliche Bewertung der den Arbeitsvertragsparteien bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zustehenden Handlungsoptionen ergibt im Ergebnis eine Gleichwertigkeit der denkbaren Vorgehensweisen. Dieser Einschätzung entspricht es, dass der "echte Abwicklungsvertrag" von seinen Befürwortern als eine dem Aufhebungsvertrag gleichwertige Handlungsform angesehen wird, die den Arbeitsvertragsparteien lediglich hinsichtlich ihrer sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen Vorteile bringe.

Arbeitgeber muss nicht über Folgen von Aufhebungsvertrag informieren  

Ein Arbeitnehmer kann einen Aufhebungsvertrag nicht mit der Begründung anfechten, der Arbeitgeber habe ihn nicht ausreichend über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen informiert (Landesarbeitsgericht Mainz - Az.: 4 Sa 381/05). Es sei Sache des betroffenen Mitarbeiters, sich über die Rechtsfolgen zu informieren. Anfechtungsgründe lägen in diesen Fällen nur vor, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter bewusst getäuscht habe.  Das Gericht wies mit dieser Entscheidung die Klage einer Arbeitnehmerin gegen ihren früheren Arbeitgeber ab. Die Frau hatte einen so genannten Aufhebungsvertrag unterschrieben, der unter anderem das Arbeitsverhältnis beendete. Später hatte sie die Abmachung aber mit der Begründung angefochten, der Arbeitgeber habe ihr nicht gesagt, dass für das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit verhängt werde. Das Landesarbeitsgericht ließ die Argumentation nicht gelten. Der Arbeitgeber habe jedenfalls nicht von sich aus auf mögliche rechtliche Konsequenzen eines Aufhebungsvertrages hinweisen müssen. Zwar sei ein Aufhebungsvertrag für einen Arbeitnehmer ein weit reichender Schritt. Daher sei es allerdings gerade seine Sache, sich die notwendige rechtliche Klarheit selbst zu verschaffen.

 

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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