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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Art. 16 GG

Staatsangehörigkeit Art. 16 GG Ausländer Deutscher
Art. 16 GG - Staatsangehörigkeit

Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Es ist dabei nach dem Bundesverwaltungsgericht unerheblich, ob ein Antragsteller mit Stellung des Antrags nach § 25 Abs. 1 RuStAG seine deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben wollte oder nicht. Es kommt vielmehr darauf an, ob er den Willen zum Ausdruck gebracht hat, die ausländische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Darin, dass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen mit dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit - auch ohne oder gar gegen den Willen des Antragstellers - kraft Gesetzes eintrat, liegt kein Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG. Dass der Beschwerdeführer gegen diese Feststellung des BVerwG irrtümlich davon ausging, er habe bei Erhalt der Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit diese noch nicht durch rechtswirksamen Antragserwerb der südafrikanischen Staatsangehörigkeit verloren gehabt, führte nicht zur Annahme der Verfassungsbeschwerde

Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind. Eine gesetzliche Regelung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit an den freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit knüpft, begegnet nach dem Bundesverfassungsgericht keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn der Verlust tritt aufgrund von Handlungen des Betroffenen ein, die auf einem selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss gegründet sind. Die unter Umständen sich ergebende Notwendigkeit, sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden, ist auch nicht als solche schon unzumutbar. Sie ist Folge der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine uneingeschränkte Hinnahme von Mehrstaatigkeit

Der Grundsatz, dass einer Person die Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden darf, wenn sie dadurch staatenlos wird, kommt nicht zur Anwendung, wenn die Staatsangehörigkeit durch falsche Angaben oder betrügerische Handlungen erworben worden ist.

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