| Art.
          16 GG - Staatsangehörigkeit
           Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit
          mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser
          Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Es ist dabei nach dem
          Bundesverwaltungsgericht unerheblich, ob ein Antragsteller mit
          Stellung des Antrags nach § 25 Abs. 1 RuStAG seine deutsche
          Staatsangehörigkeit aufgeben wollte oder nicht. Es kommt vielmehr
          darauf an, ob er den Willen zum Ausdruck
          gebracht hat, die ausländische Staatsangehörigkeit zu
          erwerben. Darin, dass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen mit
          dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit der Verlust der deutschen
          Staatsangehörigkeit - auch ohne oder gar gegen den Willen des
          Antragstellers - kraft Gesetzes eintrat, liegt kein Verstoß gegen
          Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG. Dass der Beschwerdeführer gegen diese
          Feststellung des BVerwG irrtümlich davon ausging, er habe bei Erhalt
          der Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
          diese noch nicht durch rechtswirksamen Antragserwerb der südafrikanischen
          Staatsangehörigkeit verloren gehabt, führte nicht zur Annahme der
          Verfassungsbeschwerde
          
           
          Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht
          entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf
          Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann
          eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. Kein
          Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann
          eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen  Mitgliedstaat
          der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof
          getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
          Eine gesetzliche Regelung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit an
          den freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen
          Staatsangehörigkeit knüpft, begegnet nach dem
          Bundesverfassungsgericht keinen grundsätzlichen
          verfassungsrechtlichen Bedenken, denn der Verlust tritt aufgrund von
          Handlungen des Betroffenen ein, die auf einem selbstverantwortlichen
          und freien Willensentschluss gegründet sind. Die unter Umständen
          sich ergebende Notwendigkeit, sich zwischen der deutschen und der ausländischen
          Staatsangehörigkeit zu entscheiden, ist auch nicht als solche schon
          unzumutbar. Sie ist Folge der verfassungsrechtlich nicht zu
          beanstandenden Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine uneingeschränkte
          Hinnahme von Mehrstaatigkeit.   |