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    | "Arbeitszeitbetrug" Fristlose Kündigung |   Arbeitsgericht Limburg |  
    | Nach der ständigen
      Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 24.11.2005 - 2
      AZR 39/05) ist der Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung,
      die abgeleistete, vom Arbeitgeber sonst kaum sinnvoll kontrollierbare
      Arbeitszeit korrekt zu stempeln, an sich geeignet, einen wichtigen Grund
      zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB
      darzustellen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung,
      sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren
      Vertrauensbruch an (BAG 12.08.1999 - 2 AZR 832/98). Überträgt der
      Arbeitgeber den Nachweis der täglich geleisteten Arbeitszeit den
      Arbeitnehmern selbst und täuscht der Arbeitnehmer durch falsches Betätigen
      oder Nichtbetätigen der Gleitzeiteinrichtung oder in anderer Weise für
      sich (oder einen Dritten) eine höhere Arbeitszeit vor, als tatsächlich
      geleistet worden ist, so stellt dies einen schweren Vertrauensmissbrauch
      dar. |  
    |  Bei
      dem Vorwurf des Arbeitsplatzbetrugs wird man aber auch mit
      der Rechtsprechung darauf abstellen, ob auch ein Vorteil für den
      Mitarbeiter damit verbunden ist. Der Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber
      geleistete Arbeitszeit vorspiegelt, z. B. um einer nebenberuflichen Tätigkeit
      nachzugehen, verletzt die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und kann
      daher im allgemeinen fristlos entlassen werden. Auch eine
      Gleitzeitmanipulation kann je nach den Umständen einen wichtigen Grund für
      eine außerordentliche Kündigung darstellen. Dabei kommt es nach einem
      Teil der Rechtsprechung nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung,
      sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren
      Vertrauensbruch an. Sofern etwa manuelle Änderungen
      zu Korrekturen ohne unmittelbar erkennbaren Zeitgewinn für einen
      Arbeitnehmer führen, liegt allerdings auch ein unerlaubter Eingriff in
      ein zur Kontrolle der Mitarbeiter eingeführtes automatisches
      Kontrollsystem vor, der sich nicht nur nach dem Charakter des Systems von
      selbst verbietet. Allerdings hat die Rechtsprechung dazu ausgeführt, dass
      zumindest die Maßnahmen mit betrügerischem Charakter keine vorherige
      Abmahnung erfordern, was bedeutet, dass reine Manipulationen ohne
      "Zeitgewinne" eine Abmahnung voraussetzen. (Linke
      Abbildung:  Arbeitsgericht Trier Seitenansicht) |  
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