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  Mobbing Beamte  
 Fürsorgepflicht  
   
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 Der Schadensersatzanspruch aus § 78 BBG
	setzt voraus, dass ein 
	objektiv fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn – durch seine 
	Organe oder sonst durch Personen und Stellen, derer er sich zur Wahrnehmung 
	seiner Fürsorgepflicht bedient – feststeht, dass der Dienstherr oder die für 
	ihn tätig gewordenen Personen schuldhaft gehandelt haben und dass das 
	fürsorgepflichtverletzende Verhalten adäquat kausal einen Schaden des 
	Beamten verursacht hat. Die Fürsorgepflicht erstreckt sich auch auf den 
	Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten vor rechtswidrigen 
	persönlichen Angriffen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter. Damit kommt, wovon 
	das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, ein 
	Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung in Betracht, wenn der 
	Dienstherr seinen Beamten nicht gegen Mobbing in Schutz nimmt (Bayerischer 
	Verwaltungsgerichtshof 2014) | 
 
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         Dazu Oberverwaltungsgericht Münster 
		vom
        19.02.2009 - 6 A 356/06: Die bloße Behauptung systematisch
        anfeindender, schikanierender und diskriminierender Verhaltensweisen von
        Vorgesetzten genügt für die Darlegung einer derartigen Verletzung
        der Fürsorgepflicht nicht. Die beanstandeten
        Verhaltensweisen dürfen nicht nur pauschal und wertend geschildert
        werden. Vielmehr müssen sie so konkret und substantiiert dargestellt
        werden, dass sie einer Überprüfung zugänglich sind. Dies setzt die
        Darlegung eines Tatsachenkerns voraus, der mit konkretem Gegenvortrag
        bestritten werden kann. Das Gericht verweist ausdrücklich auf den
        arbeitsrechtlichen Begriff des Mobbings, wie es die
        Landesarbeitsgerichte – unter anderem (LAG) Rheinland-Pfalz, Urteil
        vom 11. Januar 2008 - 9 Sa 489/07 -; LAG Köln, Urteil vom 21. April
        2006 - 12 (7) Sa 64/06; LAG Schleswig-Holstein; Urteil vom 28. März
        2006 - 5 Sa 595/05 -, NZA-RR 2006, 402 – entwickelt haben. 
         
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  Das  VG Ansbach hat im Juni 2013 gegen einen Beamten entschieden, der eine Klage wegen Verletzung der Fürsorgepflicht erhoben hat. Die - wie das Gericht betont! - "zehnseitige(n) Aufstellung" von Ereignissen, auf die sich der Kläger ohne weitere Erläuterung berufe,
 umfasse eine Vielzahl von Vorfällen in äußerst knapper und für einen Außenstehenden teilweise nur schwer verständlichen Art und Weise. Das reiche nicht zu erkennen, dass es sich hier um ein systematisches Vorgehen gehandelt hat oder ob stattdessen Konflikte aus einer
 anderen Sphäre resultieren, die nichts mit der Verletzung der Fürsorgepflicht zu tun habe. Der Vortrag sei nicht substantiiert genug. Das ist eine geradezu klassische Begründung.  
 Das  VG Regensburg  hat im März 2013 zu den Voraussetzungen einer "Mobbing-Klage" Ausführungen gemacht. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Leistungsklage sei es, dass der behauptete Schadensersatzanspruch einschließlich Schmerzensgeld vom Kläger vor Erhebung der
 Klage gegenüber dem Beklagten im Wege des Antrags geltend gemacht wird. Eine Ankündigung reicht nicht. Es bedurfte daher keiner weiteren Prüfung, ob unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Verletzung der Fürsorgepflicht (Art. 45 BeamtStG) ein Beamter Schmerzensgeldansprüche im Verwaltungsrechtsweg gegen seinen
 Dienstherrn geltend machen kann.  
 Ob eine schuldhafte Verletzung des Dienstherrn nach § 618 BGG ein Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB begründen könne, auch wenn keine unerlaubte Handlung vorliegt, sei streitig.  Soweit
 Schadensersatzansprüche scheitern, wären auch Schmerzensgeldansprüche nicht begründet.
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