Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Akteneinsicht

Schülerakte

Verwaltungsgericht 

In Fällen, in denen es um Mobbingvorwürfe an Schulen geht, kann ein Blick in die Akte des Schülers recht aufschlussreich sein. Besteht hier die Möglichkeit, die Akte einzusehen?

Nach § 120 Abs. 7 SchulG NW sind Eltern und Schüler nach dem Verwaltungsgericht Aachen (2008) berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen. Das  Recht auf Einsicht in die Schülerakte umfasst auch das Recht zur Anfertigung oder Aushändigung von Kopien. Als Anspruchsgrundlagen für ein Akteneinsichtsbegehren werden vom Gericht § 29 VwVfG NRW, der gemäß §§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 9 VwVfG NRW Anwendung finden könnte, wenn die Befassung mit dem Vorwurf des Mobbings sich auf den Erlass eines Verwaltungsakts richtete, und § 4 Abs. 1 IFG NRW genannt. Für andere Bundesländer wird man das auch so sehen.  Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten an Schulen ist in Bayern geregelt in Art. 85 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG). An personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern werden gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 3 BayEUG insbesondere erhoben, verarbeitet und genutzt, Namen, Adresse, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Migrationshintergrund, Leistungsdaten, Daten zur schulischen und beruflichen Vorbildung sowie zur Berufsausbildung. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte haben nach Art. 10 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der Daten sowie den Zweck und die Rechtsgrundlage der Datenerhebung.  

Herr Rechtsanwalt Dr. Palm hat selbst drei Kinder und kennt von daher den typischen Schulalltag sehr gut. Mobbing ist ein immer wieder auftretendes Phänomen. Dabei sind Art und Intensität solcher Verhaltensweisen sehr verschieden. Wir hatten neulich erst an einer Schule eine sehr gute Kooperation mit der Schulleitung und der Schulaufsicht, sodass der Schüler inzwischen wieder problemlos die Schule besucht. Zuvor stand im Prinzip nur die Frage im Raum, ob der Schüler die Schule verlässt. Das kann vermieden werden, wenn die Probleme sachlich aufgezeigt werden und eine Frontstellung gegenüber der Schule vermieden wird. Sollte allerdings die Schule ihre Verantwortung nicht erkennen, sind wir auch bereit, diese Position nachhaltig zu verfolgen. In einem Fall haben wir kürzlich noch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vorliegen, aus der sich ergibt, dass Mobbing unter Schülern (hier in der Form des Cybermobbing) durchaus empfindlich geahndet werden kann. 
 

Mobbing Rechtsprechung I

Mobbing Rechtsprechung II

Wichtige Themen des Arbeitsrechts auf diesen Seiten: 

Abmahnung - AGB - Aufhebungsvertrag - Arbeitsrecht - Arbeitsvertrag - Fortbildung - Kündigung (Arbeitsrecht) - Lohn/Gehalt - Mobbing  

Mandantenerhebungsbogen Arbeitsrecht

Top R

 

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019