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      | AGB Allgemeine  Geschäftsbedingungen | 
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      | Diese Seite
        wird sich zukünftig mit "Allgemeinen
        Geschäftsbedingungen (AGB)" befassen, die für die
        Geschäftswelt absolut unverzichtbar sind, weil allein der vielfältige
        Einsatz gleichförmiger Vertragsbedingungen ökonomisch und rechtlich
        praktische Verhältnisse schafft. Andererseits sind sie einseitig
        vorformuliert, sodass die wesentliche rechtliche Frage darin liegt, ob
        Kunden nicht in einer Weise benachteiligt werden, die von der
        Rechtsprechung nicht hingenommen werden kann. Es geht bei diesen
        Problemfeldern regelmäßig um Fragen der Haftung, der Gewährleistung,
        der Kündigung und ihrer Fristen. Hier geht es weiter >> |  
      | §
        305 BGB Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
         (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für
        eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die
        eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss
        eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich
        gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde
        selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher
        Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine
        Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen
        zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
         (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann
        Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
       
          
            
              |  | 1. | die andere
                Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher
                Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen
                Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang
                am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und |  
              |  | 2. | der
                anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in
                zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche
                Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt,
                von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, |  und wenn die
        andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
         (3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte
        Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen
        unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus
        vereinbaren.
        
         |  
      | Beispiel
        Fitness Studio: Die Klausel, dass sich der Vertrag
        stillschweigend um weitere sechs Monate verlängert, wenn er
        nicht form- und fristgerecht gekündigt wird, ist nach
        dem BGH zulässig (AZ: XII ZR 193/95, vgl. a. OLG Celle
        AZ: 13 U 38/94). Eine Kündigungsfrist ist dagegen unwirksam, wenn dem
        Teilnehmer jährlich nur ein bestimmter Termin eingeräumt wird mit
        einer Kündigungsfrist von sechs Wochen (Vgl. AG Dortmund - AZ: 132 C
        10555/98). |  
      | Allgemeine
        Geschäftsbedingungen und Zahlungspflicht im Internet  Versteckt
        sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann
        diese Klausel ungewöhnlich und überraschend
        und damit unwirksam sein, wenn nach
        dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung
        nicht gerechnet werden musste. Die klagende Betreiberin unterhält
        diverse Internetprojekte und bietet auf Ihren Internetseiten
        verschiedenste Dienstleistungen an. Auf einer Webseite bot sie bis zum
        Oktober letzten Jahres an, die eigene Lebenserwartung berechnen zu
        lassen. Nach Beantwortung bestimmter Fragen wurden diese Informationen
        unter Heranziehung wissenschaftlicher Statistiken ausgewertet und das
        Ergebnis in Form einer Urkunde zum Download bereitgehalten. Bei Aufruf
        der Seite gelangte der Internetnutzer zunächst auf die Startseite. Dort
        wurde die Dienstleistung beschrieben und auf Gewinnspiele hingewiesen.
        Auf der Anmeldeseite wurden die Leistungen und Werbemittel (Gewinne und
        Gutscheine) nochmals dargestellt und ein Registrierungsformular
        bereitgehalten. Unter der Eingabemaske für die Nutzerdaten befand sich
        ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, darunter befand sich
        der Anmeldebutton. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen mussten zunächst
        durch extra Anklicken akzeptiert werden, dann war eine Anmeldung möglich.
        Etwas unterhalb des Anmeldebuttons befand sich ein mehrzeiliger Text,
        indem unter anderem auch auf den Nutzerpreis in Höhe von 30 Euro
        hingewiesen wurde. Die genaue Regelung dazu befand sich innerhalb der
        Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Beklagte ließ sich ihre
        Lebenserwartung berechnen. Als sie jedoch eine Rechnung über 30 Euro
        bekam, verweigerte sie die Zahlung mit der Begründung, sie habe nicht
        erkennen können, dass die angebotene Leistung auch etwas koste. Die Klägerin
        war der Ansicht, durch die Erklärung, die allgemeinen Geschäftsbedingungen
        gelesen und akzeptiert zu haben, sei der Preis wirksam vereinbart
        worden. Das Amtsgericht München (AZ 161 C 23695/06) wies die Klage ab.
        Das Gericht inspizierte die Internetseite und kam zu dem Ergebnis, dass
        dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es um
        kostenpflichtige Leistungen gehe. Er würde mit einem Gewinnspiel und
        einem Gutschein gelockt, ohne einen Kostenhinweis zu geben. Der Hinweis
        auf einen „kommerziellen“ Zweck allein reiche dafür nicht aus.
        Damit könnten auch Werbepartner gemeint sein, die durch die
        Adressensammlung aus dem Gewinnspiel profitieren. Eine Anmeldung sei
        ohne weiteres möglich, ohne die Information über den Preis, die sich
        unterhalb des Anmeldebuttons befand, gesehen zu haben. Beim Anklicken
        und Bestätigen der allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse nicht damit
        gerechnet werden, dass gerade hier sich versteckt die Zahlungspflicht
        befindet. Zwar können grundsätzlich auch Zahlungspflichten in
        allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden, aber in diesem
        konkreten Fall werde in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die
        Vereinbarung erstmals als kostenpflichtiger Vertrag dargestellt.
        Insgesamt sei die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nach
        den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild
        der Webseite der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend,
        dass sie unwirksam sei. Hier geht es weiter >> |  
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 Amtsgericht Überlingen  |  
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