| Was gilt
    für EDV-Software? "Während
    bei einem Dienstvertrag das bloße Wirken, die Arbeitsleistung als solche im Vordergrund
    steht, ist beim Werkvertrag der Leistungsgegenstand fest umrissen und geschuldet wird ein
    Erfolg, ein gegenständlich fassbares Arbeitsergebnis. Ein Vertrag, der die Herstellung
    eines den individuellen Bedürfnissen des Anwenders gerecht werdendes EDV-Programms zum
    Leistungsgegenstand hat, ist in der Regel auch dann als Werkvertrag zu qualifizieren, wenn
    dazu ein Standardprogramm unter Anpassung an die betrieblichen Besonderheiten Verwendung
    findet und wenn zusätzlich die Lieferung von Hardware sowie die Einarbeitung des
    Personals und die Erfassung betrieblicher Daten übernommen werden... Nach dem den
    speziellen Wünschen und Anforderungen der Mitarbeiter zu entwickelnden Programm stellt
    sich als Vertragsgegenstand die Entwicklung und Anpassung von Software im Rahmen eines
    Werkvertrages dar. Daran ändert nichts, dass zu den Leistungen außer der Modifizierung
    bzw. Erweiterung eines bestehendes Access-Systems auch Schulungen und andere
    Dienstleistungen zählten. Denn der Schwerpunkt der vertraglichen Vereinbarung lag
    eindeutlich auf der Erstellung eines speziell auf die Bedürfnisse der Klägerin
    abgestimmten Software-Programms, so dass von einem einheitlichen Werkvertrag mit
    dienstvertraglichen Elementen und - was die gelieferte Hardware betrifft - auch mit
    kaufvertraglichen Elementen auszugehen ist."  Jetzt zu der paradigmatischen
    Argumentation, ob eine Abnahme vorliegt, wenn keine ausdrückliche Erklärung abgegeben
    wurde, also aus bestimmten Formen des Verhaltens abgeleitet werden muss:  "....Für das Vorliegen einer Abnahme könnte
    sprechen, dass die Software zunächst bei der Klägerin jedenfalls im Dezember 1999
    installiert wurde und die erste Rechnung in zwei Abschlagszahlungen von der Klägerin
    beglichen wurde. Darin liegt jedoch gleichwohl unter Berücksichtigung aller Umstände des
    vorliegenden Falles auch keine konkludente Abnahme; eine ausdrückliche oder gar
    schriftliche Abnahme erfolgte ohnehin nicht. Gegen die Annahme einer Abnahme im
    Rechtssinne spricht einerseits, dass die Mitarbeiter der Klägerin weiterhin mit der
    gelieferten Software nicht einwandfrei arbeiten konnten, sondern es zu zahlreichen
    Besprechungen, Anpassungen und Nachbesserungen kam. Außerdem sollte noch die
    Datenübergabe an DATEV programmiert werden. All dies spricht dafür, dass bis dahin eine
    Billigung des Werkes als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung (eine Abnahme) noch
    nicht erfolgt war. Entscheidend ist schließlich - wie das Landgericht zutreffend
    ausgeführt hat - dass die von der Klägerin gewünschte und auch sonst als Hauptleistung
    geschuldete Benutzerdokumentation bzw. ein Handbuch für die Software auch nach
    Fristsetzung durch die Klägerin vom Beklagten nicht erstellt und an die Klägerin
    geliefert wurde. Die Erstellung und Herausgabe einer ausreichenden Dokumentation und damit
    das zur Verfügungstellen eines für den Umgang mit der Software notwendigen Handbuches
    ist selbstverständlicher Vertragsinhalt eines auf Lieferung von Software gerichteten
    Geschäftes, sodass es insoweit keiner ausdrücklichen Vereinbarungen hierüber bedarf
    ." (OLG Karlsruhe -Urteil vom 16.08.2002 1 U 250/01).  | 
  
    | Werklohn
    ohne Abnahme? Der Werklohnanspruch
    des Unternehmers kann auch ohne Abnahme fällig werden, wenn der Bauvertrag zuvor
    einvernehmlich aufgehoben worden ist oder der Bauherr die Abnahme der Werkleistung zu
    Unrecht verweigert hat (Vgl. BGH, Urteil v. 13.09.2001, Az.: VII ZR 113/00).
    
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